BGE 1 I 228 - Franz Seraphin Brüne | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher | |||
55. Urtheil |
vom 30. April 1875 in Sachen Zürcher. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der Anna Zürcher in Bern steht auf Franz Seraphin Brüne in Freiburg von dem Verkaufe des Gasthofes zum Schild daselbst eine annoch 8000 Fr. betragende Kaufrestforderung zu, welche jeweilen auf den 1. März mit 5% pro anno verzinslich ist.
| 1 |
B. | |
Unter der Behauptung, daß ihm aus der Vermittelung obigen Kaufgeschäftes an die Rekurrentin und deren Tochtermann Gottlieb Steinmann eine Mäklergebühr von 760 Fr. zustehe, wirkte Jean Michel, Mäkler in Freiburg, unterm 19. Februar d.J. bei dem Friedensrichter des IV. Kreises des freiburgischen Saanebezirkes einen Arrest auf die der Rekurrentin an Brüne zustehende Forderung aus, zufolge welches dem Schuldner verboten wurde, an die Rekurrentin zu bezahlen, bevor dieselbe den Michel befriedigt habe.
| 2 |
C. | |
Ueber diesen Arrest beschwert sich Wittwe Zürcher und verlangt, daß derselbe, weil gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoßend, aufgehoben werde. Denn einerseits sei die Forderung des Michel, welche sie übrigens bestreite, eine persönliche und anderseits sei sie, Rekurrentin, aufrechtstehend und in der Stadt Bern wohnhaft.
| 3 |
D. | |
Jean Michel beantragt Verwerfung der Beschwerde. Er beharrt auf der Begründetheit seiner Ansprache und hält Art. 59 der Bundesverfassung deßhalb für nicht anwendbar, weil Rekurrentin sich in den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg und Bern herumgetrieben habe, ohne sich an einem Orte bleibend niederzulassen, somit dieselbe zu den Vagabunden gerechnet werden müsse.
| 4 |
E. | |
Auf telegraphische Anfrage des Instruktionsrichters hat der Wohnsitzregisterführer von Bern unterm 28. d. Mts. berichtet, daß die Rekurrentin in Bern Schriften deponirt habe und Aufenthalterin sei.
| 5 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
1. Es steht außer Zweifel, daß die Forderung des Rekursbeklagten an die Rekurrentin eine persönliche ist und Rekursbeklagter bestreitet auch nicht, daß die Rekurrentin aufrechtstehend und zahlungsfähig sei. Der von dem Ersteren ausgewirkte Arrest muß daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werden, sofern sich ergibt, daß die Rekurrentin in Bern einen festen Wohnsitz hat.
| 6 |
Erwägung 2 | |
7 | |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
8 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |