BGE 1 I 441 - I. Hochstraßer | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher | |||
114. Urtheil vom 24. Dezember 1875 in Sachen Hochstraßer gegen die Nordostbahn. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin:
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1. Die Forderungen des I. Hochstraßer von 2000 Fr. für das ihm durch die Anlage der linksufrigen Zürichseebahn entzogene Recht, außerhalb der Bahn Land in den See anzulegen, und von 6000 Fr., für Verlust des Ablegeplatzes zur Verladung des Lehmes aufs Schiff, seien abgewiesen;
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2. die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt; es steht letzterer jedoch das Regreßrecht auf den I. Hochstraßer zu. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
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B. | |
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
1. Was die Forderung des Hochstraßer für angeblichen Entzug des Rechtes, außerhalb der Bahn Land im See anzulegen, betrifft, so hat derselbe den Beweis, daß ihm ein solches Recht zustehe, überall nicht erbracht; vielmehr geht aus den Akten das Gegentheil hervor.
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Erwägung 2 | |
2. Sowohl nach Art. 550 des zürcher. priv. Gesetzbuches, als nach Art. 29 des zürch. Gesetzes betreffend die Benutzung der Gewässer und das Wasserbauwesen vom 14. April 1872, bedarf es zur Erweiterung der Seeufer (Landanlagen) der Bewilligung der Direktion der öffentlichen Arbeiten. Das Recht auf Erstellung von Landanlagen im Seegebiet wird somit erst durch die von der Direktion der öffentlichen Arbeiten zu ertheilende Conzession erworben und nun hat Rekurrent selbst zugeben müssen, daß er nicht im Besitze einer solchen Konzession sei.
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Erwägung 3 | |
3. Mit Unrecht beruft sich Rekurrent auf den ersten Satz des Art. 30 des letzterwähnten Gesetzes, wonach für Landanlagen der Eigenthümer des an den See anstoßenden Grundstückes das Vorrecht hat. Denn einerseits ist dieses gesetzliche Vorrecht mit dem Rechte auf Ausnutzung des Seegebietes nicht identisch, sondern hat offenbar nur die Bedeutung, daß gegen den Willen eines solchen Eigenthümers Landanlagen vor seinem Grundeigenthume nicht bewilligt werden dürfen, und anderseits kann dasselbe nach der gleichen Gesetzesbestimmung gegenüber solchen Anlagen, mit denen ein öffentlicher Zweck verbunden ist, nicht geltend gemacht werden. Nun ist aber die Eisenbahn unzweifelhaft eine Anlage der letztern Art.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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