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Informationen zum Dokument  BGE 1 I 511 - Eisenbahn Mädensweil-Einsiedeln  Materielle Begründung
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Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Nach Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes ûber die Verpfä ...
Erwägung 2
2. In Übereinstimmung hiemit ist durch Art. 2 des zitirten B ...
Erwägung 3
3. Hienach unterliegt keinem Zweifel einerseits, daß die En ...
Erwägung 4
4. Hieraus folgt, daß auch der Bundesrath allein zustä ...
Erwägung 5
5. Ebenso mangelt dem Bundesgerichte die Kompetenz, soweit die Kl ...
Erwägung 6
6. Ist aber das Bundesgericht fûr die Hauptsache inkompeten ...
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Christian Schneider, A. Tschentscher  
 
BGE 1 I, 511 (511)138. Beschluß
 
vom 25. Oktober 1875 in Sachen Kuchen.  
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mittelst dreimaliger, vom 21. Juli d.J. datirter, Publikation im schweizerischen Bundesblatte machte die schweizerische Bundeskanzlei im Auftrage des Bundesrathes bekannt, daß die Aktiengesellschaft fûr die Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln ein theils schon erhaltenes, theils noch auszugebendes Anleihen von 1,500,000 Fr. durch ein Pfandrecht im ersten Range auf ihre Eisenbahn zu versichern wûnsche, -- und setzte gleichzeitig, gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes ûber Verpfändung von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874, eine mit dem 16. August d.J. zu Ende gehende Frist an, um beim Bundesrathe allfällige Einsprachen gegen das Pfandbestellungsbegehren zu erheben.
1
 
B.
 
Da innert dieser Frist dem Bundesrathe eine Einsprache nicht eingereicht wurde, so ertheilte derselbe die Bewilligung zur Verpfändung.
2
 
C.
 
Erst mit Eingabe vom 30. August d.J. protestirte Konsul Kuchen gegen die Verpfändung der genannten Bahn; allein seine Einsprache wurde durch die Bundeskanzlei unterm 3. und 5. vorigen Monats als verspätet zurûckgewiesen und auch einemBGE 1 I, 511 (511) BGE 1 I, 511 (512)gegen den Ablauf der Frist beim Bundesrathe gestellten Restitutionsgesuch nicht entsprochen.
3
 
D.
 
Gleichzeitig stellte Herr Kuchen auch ein solches Wiederherstellungsgesuch beim Bundesgerichte und zwar gestûtzt auf Art. 2 des zitirten Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 und die Art. 70 ff. und 199 bis 202 der eidgen. C. P. O., wonach die Behandlung solcher Einsprachen, sowie die Erlassung provisorischer Verfûgungen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen, Sache des Bungerichtes sei.
4
Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch reichte Herr Kuchen sodann am 10. Oktober d.J. beim Bundesgerichte eine Klage gegen die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln ein, in welcher er seine Einsprache gegen die Eisenbahnlinie Wädensweil-Einsiedeln als Inhaber zweier Forderungen auf dieselbe von 152,622 Fr. 76 Cts. und 400,000 Fr., von welchen die erstere bereits beim Bezirksgerichte Horgen eingeklagt sei, zu rechtfertigen suchte und folgende Begehren stellte:
5
    1. Das Bundesgericht wolle das Vorverfahren einleiten; dem vorgängig aber
6
    2. die unterm 18. August d.J. von dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln ertheilte Bewilligung des Pfandrechtes fûr den Betrag von 197,000 Fr. fûr erschlichen und ungûltig, demgemäß die hiefûr ausgegebenen Obligationen als nichtig und wirkungslos erklären, eventuell
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    3. die Eisenbahngesellschast Wädensweil-Einsiedeln zur Hinterlegung der mittelst des erschlichenen Pfandrechtes und der daraufhin emittirten Obligationen total erhobenen 197,000 Fr. in gerichtliches Depositum verurtheilen;
    höchst eventuell
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    4. zu der in Nr. 3 beantragten Déposition die Direktion und den Aufsichtsrath der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln und zwar jedes Mitglied derselben in Solidum sofort verurtheilen;
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    5. gestûtzt auf die Art. 91, 199 und 200 der eidgenössischenBGE 1 I, 511 (512) BGE 1 I, 511 (513)C. P. O. eine provisorische Verfûgung in dem Sinne erlassen, daß
    a) vor Befriedigung der Ansprûche des Herrn Kuchen der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln untersagt werde, irgend welche Veräußerung oder Verpfändung ihres Mobiliar- und Immobiliarvermögens, namentlich der Eisenbahnlinien und des Bahnkörpers, der hiezu gehörigen Gebäulichkeiten, des zum Eisenbahndienst erforderlichen Materials und Inventars, endlich aller Pertinenzstûcke im Ganzen oder Einzelnen vorzunehmen;
    b) dieses Verbot in die Grund- und Hypothekenbûcher der Gemeinde Wädensweil-Einsiedeln einzutragen sei.
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Erwägungen:
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
 
12
 
Erwägung 2
 
13
 
Erwägung 3
 
14
 
Erwägung 4
 
15
 
Erwägung 5
 
16
 
Erwägung 6
 
17
 
Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht
18
erkannt:
19
Auf das Begehren des Petenten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.BGE 1 I, 511 (514)
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