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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher | |||
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vom 26. November 1876 in Sachen Schlapp und Consorten. | |
Sachverhalt | |
A. Die Rekurrenten, Nachkommen eines im Jahre 1826 von der Gemeinde Trimmis als sog. Ungehörigen aufgenommenen Alois Schlapp und eines Anton Mehli, dessen Aufnahme als Angehöriger von der genannten Gemeinde im Jahre 1828 erfolgt war, und sämmtlich zwischen 1826 resp. 1828 und 1850 geboren, beschwerten sich beim Kleinen Rathe von Graubünden darüber, daß sie bei der Nutznießung des Gemeindegutes den Bürgern hintangesetzt werden, und verlangten, daß sie denselben gleich gehalten werden und eventuell der Kleine Rath nach Art. 3. des Gesetzes vom 28. Juli 1856 verfahre, um sie in den vollen Bürgernutzen einzukaufen. Allein der Kleine Rath wies das erste Begehren ab und beschloß hinsichtlich des eventuellen Petitums, betreffend den Einkauf der Rekurrenten in den vollen Bürgernutzen der Gemeinde Trimmis, es haben sich dieselben vorerst an diese Gemeinde selbst zu wenden und bleibe es, falls ein gütliches Einverständniß darüber nicht zu Stande kommen sollte, dem Entscheide des Kleinen Rathes vorbehalten, das Angemessene nach Anleitung des Gesetzes zu bestimmen. In der Begründung dieses Beschlusses ist gesagt, daß die Rekurrenten nur als Angehörige resp. beschränkte Eingebürgerte, nicht aber als Vollbürger anerkannt werden können und daher gemäß den Bestimmungen des Heimatlosengesetzes keinen Antheil an dem Bürgernutzen haben; dagegen walte gegen das Einkaufsbegehren kein Widerspruch ob, vielmehr sei die Gemeinde Trimmis be ![]() ![]() | 1 |
Dieser Beschluß wurde am 16. Juni d. J. vom bündnerischen Großen Rathe, unter Verwerfung des gegen denselben ergriffenen Rekurses bestätigt.
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B. Ueber diese Schlußnahme beschwerten sich die Rekurrenten beim Bundesgerichte, indem sie anführten: Am 3. Dezember 1850 sei über die Heimatlosen ein Bundesgesetz erlassen worden, nach welchem denselben mit einziger Beschränkung hinsichtlich des Bürgernutzens ein Gemeinds- und Kantonsbürgerrecht habe zugetheilt werden müssen. Diese Neuerung habe sie, die Rekurrenten, insoweit nicht berührt, als sie schon seit 1826 in jener Stellung gehalten worden seien. Dagegen berühre sie Art. 4 Lemma 4, in Verbindung mit Lemma 2, jenes Gesetzes, wonach denjenigen ehelichen Kindern von eingebürgerten Heimatlosen, welche nach der Aufnahme der Eltern in das beschränkte Bürgerrecht geboren seien, das volle Bürgerrecht, also auch der Bürgernutzen gegeben werden müsse. Dieses Benefizium könne ihnen nicht vorenthalten werden, weil sie nicht erst seit dem Datum des Gesetzes geboren seien; denn das Gesetz gebe dasselbe allen nach der beschränkten Einbürgerung der Eltern geborenen Kindern ohne Ausnahme, ob die Aufnahme der Eltern schon längst freiwillig oder erst dannzumal zwangsweise geschehen sei.
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C. Der Kleine Rath von Graubünden und die Gemeinde Trimmis trugen auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Bis zu Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Heimatlosen sei einzig und allein das diesfällige bündnerische Gesetz maßgebend gewesen, da dem Bundesgesetze rückwirkende Kraft nicht zukomme. Aus dem Kantonalgesetze, sowie aus einer großräthlichen Verordnung vom Jahre 1858 und mehreren Schreiben an den Bundesrath gehe ![]() ![]() | 4 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Erwägung 2 | |
2. Allein Rekurrenten haben den Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Thatsache nicht erbracht. Es unterliegt keinem Zweifel, daß bis zum 3. Dezember 1850, an welchem Tage das erwähnte Bundesgesetz erlassen wurde, für die Verhältnisse der Heimatlosen lediglich die kantonalen Gesetze und die zwischen einzelnen Kantonen bestandenen Konkordate maßgebend waren, und Rekurrenten hätten daher darthun sollen, daß nach dem betreffenden bündnerischen Gesetze sie, resp. ihre Eltern, schon in den Jahren 1826 und 1828, beziehungsweise vor dem 3. De ![]() ![]() | 6 |
Erwägung 3 | |
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Demnach hat das Bundesgericht erkennt: |
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.![]() | |
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