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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher | |||
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vom 25. November 1876 in Sachen des Gemeinderathes Iberg. | |
Sachverhalt | |
A. Nachdem die Gemeindsversammlung von Iberg schon unterm 21. Juni 1874 beschlossen hatte, die Gemeindsversammlungen, statt wie bisher bei der Kirche Iberg, in Zukunft bei der Kirche auf der Herti abzuhalten, dieser Beschluß jedoch am 25. August gl. J. vom Bezirksrathe Schwyz aufgehoben worden war, faßte dieselbe am 16. Jenner d. J. neuerdings den gleichen Beschluß und bestätigte denselben sodann unterm 28. Mai d. J. in der Weise, daß sie die Filiale Herti förmlich als Hauptort der Gemeinde Iberg erklärte. Gegen diese Schluß ![]() ![]() | 1 |
B. Ueber diese Beschlüsse des Regierungsrathes vom 2., 5. und 11. August d. J. und den Entscheid der Kassationsbehörde vom 11. August führte die Gemeinde Iberg beim Bundesgerichte Beschwerde und verlangte, daß dieselben aufgehoben, dagegen die Beschlüsse der Kirchgemeinde vom 16. Jenner, 28. Mai und 5. August d. J. aufrecht gestellt werden. Zur Begründung führte dieselbe an: Bis zum 12. Juli 1876 habe die alte Verfassung vom 18. Februar 1848 in Rechtskraft bestanden; in derselben sei aber von einem Hauptort der Gemeinde, oder wo eine Kirchgemeinde abgehalten werden solle, auch nicht mit einem einzigen ![]() ![]() | 2 |
C. Der Regierungsrath von Schwyz machte in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde schloß, geltend: Er lasse sich gegenwärtig nur auf das erste, auf Aufhebung der Beschlüsse des Regierungsrathes und der Kassationsbehörde gerichtete, Begehren der Rekurrentin ein, indem der jetzige Streit absolut nur die Frage der Aufrechthaltung des status quo ante betreffe und die grundsätzliche Frage, ob eine Gemeinde an und für sich nach Maßgabe der Verfassung des Kantons Schwyz befugt sei, durch Mehrheitsbeschluß einen von dem bisherigen abweichenden Haupt- und Versammlungsort zu wählen, bisher vom Regierungsrathe nicht ventilirt und entschieden worden sei. Was nun jenes erste Begehren der Rekurrentin betreffe, so sei zu beachten, daß schon durch in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Bezirksrathes Schwyz vom 25. August 1874 die Verlegung des Hauptortes nach Herti als ungesetzlich aufgehoben worden sei und daher die Kirchgemeinde Iberg kein Recht gehabt habe, diese res judicata abermals in Frage zu setzen. Dazu komme, daß die Schlußnahme vom 28. Mai auf dem Rekurswege abermals bei der zuständigen Behörde angestritten und die Beschwerde jetzt noch unausgetragen sei. Sobald die Streitfrage von dem Bezirksrathe Schwyz entschieden sein werde, stehe es der unterliegenden Partei zu, an den Regierungsrath, als oberste kantonale Instanz, zu gelangen; nirgends ![]() ![]() | 3 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Erwägung 2 | |
2. Rekurrentin will nun die vollständige Autonomie der schwyzerischen Gemeinden und damit deren Befugniß zur Bestimmung des Hauptortes daraus herleiten, daß in der frühern Verfassung von einem Hauptorte der Gemeinden oder von dem Orte, wo die Gemeindsversammlungen abgehalten werden sollen, nirgends die Rede sei. Allein aus diesem bloßen Stillschweigen der Verfassung kann offenbar nicht gefolgert werden, daß die Autonomie ein den Gemeinden verfassungsgemäß gewährleistetes Recht sei (Art. 59, Lemma 1, litt. a, des Bundesgesetzes vom ![]() ![]() | 5 |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: |
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.![]() | |
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