![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
![]() | ![]() |
![]() | |
A.- Auf 24. November 1886 war vor dem Bezirksgericht Zürich (II. Sektion) Tagfahrt zur Verhandlung in einer Forderungsstreitsache des Walther Kempin, zur Zeit in Remscheid (Rheinpreußen), Klägers und Widerbeklagten, gegen Frau Schweizer-Körner in Zürich, Beklagte und Widerklagen, angesetzt. Für den Kläger und Wiederbeklagten erschien dessen Ehefrau Emilie geb. Spyri und beantragte zunächst, sie sei als Vertreterin, eventuell als Cessionarin ihres Ehemannes zum Vortrage über die Sache selbst zuzulassen. Der Anwalt der Beklagten und Widerklägerin opponirte diesem Antrage und das Bezirksgericht erkannte, gestützt auf § 174 des zürcherischen Gesetzes über die Rechtspflege, wonach zur Vertretung Dritter in Civilsachen der Besitz des Aktivbürgerrechtes erforderlich sei, der Frau Kempin werde die Vertretung ihres Mannes nicht gestattet.
| 1 |
B.- Gegen diesen Beschluß beschwert sich Frau Emilie Kempin geb. Spyri im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun ![]() ![]() ![]() ![]() | 2 |
a) durch Anerkennung ihres Aktivbürgerrechts,
| 3 |
4 | |
C.- Das Bezirksgericht Zürich erklärt, daß der Rekurs ihm zu keinen Gegenbemerkungen Weranlaßung gebe.
| 5 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
6 | |
2. Es kann sich daher einzig fragen, ob der angefochtene Beschluß gegen eine Bestimmung der Bundes oder der kantonalen Verfassung verstoße. Wenn nun die Rekurrentin zunächst auf Art. 4 der Bundesverfassung abstellt und aus diesem Artikel scheint folgern zu wollen, die Bundesverfassung postulire die volle rechtliche Gleichstellung der Geschlechter auf dem Gebiete des gesammten öffentlichen und Privatrechts, so ist diese Auffassung eben so neu als kühn; sie kann aber nicht gebilligt werden. Es bedarf in der That keiner weitern Ausführung, daß man mit einer solchen Folgerung sich mit allen Regeln historischer Interpretation in Widerspruch setzen würde. Art. 4 der Bundesverfassung darf, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, nicht in dem, zu geradezu unmöglichen Konse ![]() ![]() | 7 |
3. Die Rekurrentin führt nun aber im Weitern aus, das Recht der Parteivertretung vor Gericht werde ihr lediglich deshalb abgesprochen, weil sie das "Aktivbürgerrecht" nicht besitze, wählend ihr dasselbe doch nach den Bestimmungen der Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung zustehe. Wenn in dieser Richtung das Bezirksgericht Zürich den Begriff des "Aktivbürgerrechtes" im Sinne des 8 174 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes dahin auffaßt, daß dieses Recht nur demjenigen zustehe, der die politischen Rechte, welche Verfassung und Gesetz dem einzelnen Bürger einräumen, insbesondere also das Stimmrecht in staatlichen Angelegenheiten, auszuüben berufen ist, so kann darin eine Verfassungsverletzung nicht erblickt weiden, vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Auslegung eines kantonalen Gesetzes. Denn die Verfassung enthält ja durchaus keine Bestimmung darüber, in welchem Sinne das "Aktibürgerrecht" die Voraussetzung zur Berechtigung der Parteivertretung vor Gericht bilde. Uebrigens folgt aus einer Vergleichung der Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung wohl mit Sicherheit, daß letztere Verfassungsbestimmung den Ausdruck "Aktivbürgerrecht" einfach als gleichbedeutend mit "Stimmrecht" braucht. Wenn sodann das Bezirksgericht Zürich ferner ausführt, daß den Frauen das ![]() ![]() ![]() | 8 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |