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Bearbeitung, zuletzt am 14.02.2022, durch: Julian Marbach, A. Tschentscher | |||
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A. | |
Am 21. Dezember 1887 hat der Grosse Rath des Kantons Aargau im Hinblick auf die Art. 31, 32 und 32 bis B.V. und in Vollziehung von Art. 7, 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 eine Verordnung über den Kleinverkauf und den Ausschank von gebrannten Wassern erlassen, deren Art. 5 Abs. 1 lautet "Bewilligungen zum Kleinverkauf von Sprit und von gebrannten Wassern bis auf 40 Liter über die Gasse dürfen nur an Wirthe und Apotheker erteilt werden." Da diese Bestimmung allen Droguerien und Spezereigeschäften den Debit von Sprit, den sie bisher besassen, entzieht, so beschwerte sich Traugott Kunz, Droguist in Bremgarten, mit Eingabe vom 28. Dezember 1887 gegen dieselbe beim schweizerischen Bundesrath. Er behauptete, dass in Art. 5 Abs. 1 der fraglichen Verordnung enthaltene Verbot könne aus dem Bundesgesetze vom ![]() ![]() | 1 |
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B. | |
Nach Zustellung dieses Entscheides wandte sich F. Kunz mit Eingabe vom 21. Februar 1888 beschwerend an das Bundesgericht. In seiner Eingabe stellt er, indem er sich im Wesentlichen auf seine dem Bundesrathe eingereichte Beschwerdeschrift beruft, den Antrag
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"Es sei die Verordnung des aargauischen Grossen Rathes vom 21. Dezember 1887 betreffend Kleinverkauf geistiger Getränke, publizirt im Amtsblatt vom 24. Dezember 1887 wegen Verletzung des Art. 25 a aargauischen Staatsverfassung (mangels Volksabstimmung, wie sie bei allen Gesetzen vorgeschrieben) aufzuheben, soweit sie den Droguisten entgegen von ![]() ![]() | 4 |
C. | |
In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen geltend: § 1 des aargauischen Wirthschaftsgesetzes vom 14. Dezember 1853, wonach der Handel mit geistigen Getränken (jedoch bezüglich gebrannter Wasser nur für Quantitäten von nicht unter 3 Liter) freigegeben gewesen, sei durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 modifizirt worden. Durch Art. 8 dieses Gesetzes sei der, nach dem frühern aargauischen Rechte freie, Verkauf gebrannter Wasser in Quantitäten von 3--40 Liter der Handelsfreiheit entzogen worden; in dieser Hinsicht sei nicht durch die angefochtene aargauische Verordnung, sondern durch das citirte Bundesgesetz eine Beschränkung eingeführt worden. Richtig sei dagegen allerdings, dass die Norm, wonach die Droguisten auch gegen Entrichtung der kantonalen Verkaufssteuer nicht die Berechtigung zum Kleinverkaufe gebrannter Wasser in Quantitäten von 3--40 Liter erlangen können, auf der angefochtenen kantonalen Verordnung beruhe. Es sei nun aber nicht bestritten und unbestreitbar, dass die Kantone nach Art. 31 c B.V. das Recht haben, derartige beschränkende Bestimmungen aufzustellen und es habe der Bundesrath durch seine Entscheidung von 14. Februar 1888 anerkannt, dass der Grosse Rath des Kantons Aargau die angefochtene Verordnung innerhalb der Schranken seiner Kompetenz erlassen habe. Danach sei das Bundesgericht gar nicht kompetent. Es könne keine andern individuellen Rechte des Rekurrenten in Frage kommen, als solche, welche sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit in Betreff des Debits gebrannter Wasser beziehen; über diese habe aber bereits der Bundesrath als einzig kompetente Behörde entschieden. Eventuell für den Fall, dass das Bundesgericht sich nichtsdestoweniger als kompetent erachten sollte, werde bemerkt: Nach § 25 litt. a der Kantonsverfassung sei die Genehmigung des Volkes für "Gesetze" erforderlich. In casu aber, wo das kantonale Wirthschaftsgesetz durch das eidgenössische Alkoholgesetz abgeändert worden sei, finde sich kein Raum mehr für ein kantonales Gesetz. Herstellung und Einfuhr gebrannter Wasser, sowie der Gross- und Kleinhandel mit ![]() ![]() | 5 |
1. Das Bundesgericht wolle auf den Rekurs des Traugott Kunz, Droguisten in Bremgarten wegen mangelnder Kompetenz und weil derselbe vor dem einzig zuständigen Forum des Bundesrathes schon behandelt und als unbegründet befunden worden ist, nicht eintreten unter Zutheilung sämtlicher Kosten an den Rekurrenten. 2. Eventuell, für den Fall des Eintretens, wolle das Bundesgericht den Rekurs als unbegründet abweisen, unter Kostenfolge. | 6 |
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
2. Ebenso kann die Legitimation des Rekurrenten mit Grund ![]() ![]() | 9 |
Erwägung 3 | |
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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