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Informationen zum Dokument  BGE 37 I 368 - Oltener Tagblatt  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Gegensatz zu einer frühern Auffassung ist davon auszug ...
Erwägung 2
2. Zur Vermeidung sowohl des einen wie des andern Extremes in der ...
Erwägung 3
3. Soll dieses Resultat vermieden, anderseits aber dem Grundsatz  ...
Erwägung 4
4. Im vorliegenden Falle ist nun nicht zu verkennen, dass fü ...
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher  
 
BGE 37 I, 368 (368)76. Urteil
 
vom 13. Juli 1911 in Sachen Kälin und Jäggi, gegen Bourquard und Konsorten.  
 
Regeste
 
Bestimmung des Inhaltes der durch Art. 55 BV gewährleisteten Pressfreiheit unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der Presse im modernen Staat. Grundsätze, nach denen zu verfahren ist, wenn das öffentliche Interesse, dem zu dienen die Presse in erster Linie berufen ist, mit gewissen Privatinteressen in Kollision gerät. Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (Verbreitung der Nachricht von der schlechten finanziellen Situation zweier Uhrenfabrikanten einer bestimmten Stadt).  
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Am 7. Juli 1910 erschien in den "Oltener Nachrichten" folgender Artikel:
1
    "Unerfreuliches aus der Hauptstadt. (Korr.)
    In Ihrem gestrigen Solothurnerbrief ist bemerkt, die geschäftliche Lage sei gegenwärtig in Solothurn keine rosige, überall sei Unzufriedenheit, namentlich beim Gewerbe- und Handelsstand. Es ist so, wir hörten letzten Samstag von Kaufleuten verschiedener Branchen sagen: Auch kein Frühjahr einschliesslich Juni sei geschäftlich so flau gewesen wie das verflossene (allerdings ist daran auch das miserable Wetter schuld).
    Zu der allgemeinen schlechten Zeitlage kommen seit Monatsanfang auch einige spezielle Fälle, aber keine erfreulichen. Betreffend zwei Uhrenfabrikanten munkelt man von finanziellen Schwierigkeiten. Es sind tüchtige Männer, die ihr Metier verstehen und keineswegs ungebührlichen Aufwand trieben, aber sie sollen der eine in Amerika, der andere in Russland (Warschau und Odessa) grosse Verluste erlitten haben. Auch im Uhrenhandel wird nicht jede Faktur bezahlt, werden nicht nur schöne Gewinne eingestrichen, wie in Arbeiterkreisen zuweilen angenommen wird, es geht auch verloren und zwar oft bedeutend. In Russland, wenigstens in Westrussland und Polen, liegt der UhrenhandelBGE 37 I, 368 (368) BGE 37 I, 368 (369)meistens in den Händen von Juden und Polacken. Da hat es nach zuverlässigen Berichten Elemente, die leicht sind und oft schon bei den Bestellungen aufs Anleimen ausgehen. Die ersten Fakturen werden bezahlt, um die Lieferanten willig zu machen, aber wenn man einmal für 10-15,000 Fr. Waren hat, so werden sie schnell verquantet, der Mann verduftet oder erklärt sich zahlungsunfähig und der Lieferant hat das Nachsehen. Und Russland ist weit und die russischen Gerichte oft etwas langsam. Bei Lieferungen nach Russland, den Balkanländern und auch nach Amerika ist deshalb Vorsicht geboten und gute Information eine Notwendigkeit.
    Pech hat auch die sonst gut geleitete schweizerische Hypothekenbank. Ihr Kassier, ein junger Mann, Vater von zwei Kindern und Sohn braver angesehener Eltern, hat Unredlichkeiten begangen, schon seit längerer Zeit. Die Kasse weist bis dahin Unterschlagungen im Betrage von 90 oder 91,000 Fr. auf, einige reden schon von über 100,000 Fr.; Börsenspiel, "Differenzeln", ist die Ursache dieses misslichen Falles. Der junge Mann, sonst nicht unsolid, hatte einen Gehalt von 4400 Fr., der jährliche Anteil an der Tantieme betrug auch stets 7-800 Fr., aber wie es scheint, war ihm dieses Einkommen nicht genügend, er wollte es durch Börsenspekulationen verbessern. Also der gleiche Fall wie bei W. Brunner (der vor 3 Jahren noch 300,000 Fr. besessen hatte), bei Gutz-Frei und andern. Einkommen von 4-5000 Fr., die die Grosszahl der Erwerbenden nicht hat, genügten diesen jungen Herren nicht mehr; sie wollten schnell reich werden, fielen hinein, wurden vielleicht auch gerupft und das Ende vom Lied ist: -- Konkurs, Flucht oder Gefängnis.
    Ihr Blatt ist schon wiederholt gegen das "Börseln" aufgetreten und mit Recht, man kann davor nicht genug warnen. Wenn nur die Hälfte wahr ist von dem, was man sich zuraunt, so sind in der Stadt Solothurn und Umgebung in den letzten drei Jahren abzüglich der früher etwa gemachten Gewinne gut zwei Millionen an Börsenspekulationen verloren gegangen, eine grosse Summe für eine kleine Stadt und dazu kommen noch zirka 500,000 Fr., die an andern Aktien und Wertpapieren (nicht börsenfähigen) verloren gegangen sind. Mit dieser SummeBGE 37 I, 368 (369) BGE 37 I, 368 (370)könnte man, wenn sie noch vorhanden wäre, nicht nur ein neues Stadthaus, sondern auch ein Schulhaus in der Vorstadt und die Rothbrücke, die beide allerdings noch nicht dringend sind, bauen und für das Bipperbähnli und die Schönbühlbahn würde auch noch etwas übrig bleiben. Der Giftbaum der Börse frisst den Schweiss des Volkes weg, sagte einmal ein preussischer Minister."
2
Am 8. Juli erschien sodann im "Solothurner Anzeiger" folgender Artikel:
3
    "Allerlei Kriseliges. (Einges.)
    Während die städtische Lokalpresse über unangenehme Fälle in der solothurnischen Finanz- und Geschäftswelt diskretes Schweigen wahrt, wird in der auswärtigen Presse ungeniert von diesen Fällen geschrieben. Dass die Lokalpresse sich mehr Rücksichten auferlegen muss, ist ja begreiflich. Allein deswegen bekommt die Welt doch Kunde von diesen Dingen, die allerdings unserer Stadt nicht zu Ehre und Ruhm gereichen.
    Als der Krach des Bankgeschäftes W. Brunner erfolgte, ging allerlei Gerüchte über Verluste von Leuten um, die mit ihm verhenkt gewesen und allerlei Prophezeiungen tauchten auf. Tatsächlich ist der Kassier der sonst gutgeleiteten Hypothekenbank ebenfalls als Opfer des Börsenspiels entdeckt worden. Seine Eingriffe in die Bankkasse sollen gegen 100,000 Fr. betragen. Solothurn steht von jeher im Rufe verwegenen Börsenspiels und es ist bekannt, dass schon vor Jahren grosse Vermögen die Aare hinabgeflossen sind. Auch in den letzten Jahren sind aufsehenerregende Zusammenbrüche erfolgt.
    Umgekehrt hört man Handwerker und Bauern klagen, dass gewisse Leute wohl Geld haben für allerlei Spekulationen und Papiere, aber nicht für die einheimischen kreditbedürftigen kleinen Leute. Sogar Bankgeschäfte stellen gerade der Bauernsame harte Bedingungen. Die Jagd nach dem Mammon ist eine fieberhafte. Da die ordentlichen Einkommen, so schön sie sind, vielen Leuten nicht mehr genügen, um ihren Aufwand zu bestreiten, oder weil ihnen der Aufstieg zum Herrentum zu wenig rasch geht, wird dann mit Börselen nachgeholfen, wobei es dann meist schief geht, nach einigen anfänglichen Erfolgen. Denn so von einem Provinzstädtlein aus in solch launischen und jähen WandlungenBGE 37 I, 368 (370) BGE 37 I, 368 (371)unterworfenen Geschäften, wo jede Minute kostbar und wichtig ist, zu machen, ist überaus riskiert und gewöhnlich, wenn man dann meint, einen Hauptlupf zu machen, wendet sich das Glück.
    Freilich ist auch im geschäftlichen Leben nicht alles Gold was glänzt. Es sind zwei hiesige Uhrenfabrikanten durch Unglück in ihren geschäftlichen Verbindungen, der eine mit russischen Juden, in Schwierigkeiten geraten. In dieser flauen Zeit sind die Fabrikanten natürlich darauf angewiesen, auch auf gefährlichen Absatzgebieten etwas zu riskieren. Aber immerhin finden tüchtige und ernsthafte Geschäftsleute in solchen Fällen Hilfe, um sich wieder zu konsolidieren."
4
Für den ersten dieser Artikel hat der Rekurrent Jäggi als zeichnender Redaktor der "Oltener Nachrichten", für den zweiten der Rekurrent Dr. Kälin als zeichnender Redaktor des "Solothurner Anzeiger" die volle strafrechtliche Verantwortung übernommen.
5
Am 9. Juli 1910 erschien ferner im "Oltener Tagblatt" folgender Artikel:
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    "Solothurn. (Korr.)
    Der Giftbaum der Börse. Die städtische Presse hüllt sich betreffs der Vorfälle der letzten acht Tage, welche die hiesige Bevölkerung in Aufregung versetzen, in beharrliches Schweigen; nur durch die ausserkantonalen Zeitungen sickert die dunkle Kunde durch. Man möchte fast meinen, der Geist der alten lustigen genusssüchtigen Ambassadorenzeit gehe immer noch da und dort um in unsern Mauern, mit leichtem Gelderwerb zu frohem Lebensgenusse. So hat, von diesem Geiste getragen, das Börseln immer noch seine gläubigen Jünger in der hiesigen Stadt. Hat Petrus einen guten Fischzug an der Börse getan, sofort ist ein Dutzend sprungbereit, das nämliche Glück zu erhaschen; im Netze zoggelt kein goldenes Fischlein; man wirft das Netz mit fieberhaftem Eifer wieder und wieder aus; Misserfolg auf Misserfolg und die Katastrophe ist da. So tat es der Kassier der schweizerischen Hypothekenbank; auf 100,000 Fr. wird das Defizit berechnet. Zwei Uhrenfabrikanten sollen durch waghalsige Spekulationen ebenfalls schwer mitgenommen sein und andere mehr. Natürlich bauscht die geschwätzige Fama alles masslos auf und die tollsten Gerüchte schwirren durch die sonst so freundlichen Gassen unserer Stadt."BGE 37 I, 368 (371)
7
 
BGE 37 I, 368 (372)B.
 
Wegen dieser drei Artikel erhoben sämtliche zehn Uhrenfabrikanten der Stadt Solothurn gegen die Rekurrenten, sowie gegen die verantwortliche Redaktion des "Oltener Tagblatt", Strafklage wegen Beschimpfung. Durch zwei Urteile vom 28. Dezember 1910 hat darauf das Obergericht des Kantons Solothurn zweitinstanzlich erkannt:
8
a. in Sachen des Rekurrenten Jäggi, sowie der "Redaktion des Oltener Tagblattes":
Die beklagten Redaktionen haben sich des Vergehens der Beschimpfung schuldig gemacht und sind verfällt:
a) je zu einer Geldbusse von 50 Fr.;
b) und c) (Kosten).
9
b. in Sachen des Rekurrenten Dr. Kälin:
Der Beklagte habe sich des Vergehens der Beschimpfung schuldig gemacht und ist verfällt:
a) zu einer Geldbusse von 50 Fr.;
b) und c) (Kosten).
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Diese Urteile sind, soweit sie sich auf die Rekurrenten beziehen, folgendermassen begründet:
11
Der Richter habe sich zunächst darüber schlüssig zu machen, ob der von den beklagten Redaktionen angetragene Wahrheitsbeweis zu gestatten sei. Nun sei dem Gerichte, da es seinen Sitz in Solothurn, also inmitten der solothurnischen Uhrenindustrie habe, bekannt, dass zur Zeit des Erscheinens der inkriminierten Artikel sich tatsächlich zwei stadtsolothurnische Uhrenfabrikanten nicht in einer guten finanziellen Situation befanden; diese sei zwar nicht derart gewesen, dass der Einbruch eines Konkurses unmittelbar oder doch in nächster Zeit als bevorstehend hätte angesehen werden müssen; Tatsache sei jedoch, dass die betreffenden zwei Uhrenfabrikanten unter dem Druck der Krisis finanziell schwer zu leiden hatten. Der Richter dürfe demnach von der Feststellung ausgehen, dass die in den inkriminierten Artikeln relevierten Tatsachen wahr seien. Von diesem Gesichtspunkte aus stelle sich die beantragte Beweisergänzung als eine überflüssige Massnahme dar.
12
Die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der KlägerBGE 37 I, 368 (372) BGE 37 I, 368 (373)müsse gestützt auf die herrschende Praxis bejaht werden. Darnach (vergl. Stenglein, Lexikon des deutschen Strafrechtes, Bd. I S. 315; Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechtes, 4. Aufl. S. 355; Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 23 S. 247 ff.; Daude, das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, Note 21 zu § 185; Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. August 1904 und 12. März 1904, R.B. pro 1904, Nr. 44 und 45) genüge es, wenn die Kundgebung einzelne Personen derart kennzeichne, dass auf sie der Verdacht unehrenhaften Handelns geworfen werde; alle diese Personen seien dann an ihrer Ehre gekränkt, und jeder Einzelne zur Stellung des Strafantrages berechtigt. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Zur Zeit, als die inkriminierten Artikel erschienen, habe die solothurnische Uhrenindustrie, wie gerichtsnotorisch sei, eine schwere Krisis durchgemacht. Es sei anzunehmen, dass wohl die meisten solothurnischen Uhrenfabrikanten in jenem Zeitpunkte zufolge der Krisis eine Menge von Waren auf Lager hatten, die sie nicht sofort absetzen konnten. Es sei klar, dass, wenn auch ein grosses Kapital vorhanden war, die Situation für die Uhrenindustrie in jenem Zeitpunkte eine prekäre war. In diesem kritischen Zeitpunkte seien nun die inkriminierten Artikel erschienen, sodass jedermann sofort habe annehmen müssen, es hätten die solothurnischen Uhrenfabrikanten mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.
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In materieller Beziehung sei zunächst auf Grund des Beweisergänzungsentscheides von der Feststellung auszugehen, dass zur Zeit des Erscheinens der inkriminierten Artikel tatsächlich zwei stadtsolothurnische Uhrenfabrikanten sich in einer finanziell prekären Lage befanden. Nun sei aber nach § 130 Abs. 2 des soloth. Strafgesetzbuches auch die Veröffentlichung oder Verbreitung wahrer Tatsachen als "Beschimpfung" strafbar, wenn diese Veröffentlichung geeignet sei, den Kredit des Klägers zu schädigen, und wenn aus der Art der Erzählung oder ihrer Verbreitung hervorgehe, dass dieselbe den Zweck hatte, dem Angegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spott und der Missachtung auszusetzen. Dies sei hier der Fall. Mit den inkriminierten Artikeln werde die wirtschaftliche Geltung der Kläger in der Öffentlichkeit angegriffen und zwar in einer Art und Weise, dass die Beleidigungsabsicht sofort ersichtlich sei. Hinter den Ausdrücken,BGE 37 I, 368 (373) BGE 37 I, 368 (374)"man munkle betreffend zwei Uhrenfabrikanten von finanziellen Schwierigkeiten" und, es seien "zwei hiesige Uhrenfabrikanten durch Unglück in ihren geschäftlichen Verbindungen, der eine mit russischen Juden, in Schwierigkeiten geraten", verstecke sich "die Tendenz, den Kredit der stadtsolothurnischen Uhrenindustrie böswillig zu gefährden". Dies gehe schon aus der Überschrift "Allerlei Kriseliges" und "Unerfreuliches aus der Hauptstadt" hervor. Die Absicht böswilliger Kreditgefährdung trete um so stärker in den Vordergrund, als sich die stadtsolothurnische Uhrenindustrie beim Erscheinen der Artikel von der langandauernden Krisis notorischermassen noch nicht erholt und noch immer an den Folgeerscheinungen derselben zu leiden gehabt habe. Gerade damals sei die solothurnische Uhrenindustrie dringend auf den Kredit angewiesen gewesen. Dieser sei aber durch die nichts weniger als wohlwollenden Artikel der Beklagten böswillig gefährdet worden. Die Tendenz der Artikel sei nicht die, das Publikum zu warnen, sondern ihr Inhalt sei eine mehr oder weniger pharisäisch selbstgefällige Kritik; es werde damit beabsichtigt, die Neugierde des Publikums zu befriedigen. Die Genusssucht, die Veruntreuungen und der Konkurs der Hypothekenbank, seien mit der Tatsache der schlechten finanziellen Situation von zwei stadtsolothurnischen Uhrenfabrikanten in Verbindung gebracht worden; es werde in den Artikeln von dem unheilvollen Einfluss des Börsenspiels gesprochen. Wenn die Beklagten wirklich in wohlwollender Absicht das Publikum hätten aufklären wollen, so wäre es doch sicherlich nicht notwendig gewesen, die Aufklärung dem Publikum auf diese Art und Weise zu verschaffen; gerade diese Form der Artikel beweise klar, dass ihnen die Absicht innewohnte, die Kläger zu schädigen. Es habe gar kein Interesse vorgelegen, die stadtsolothurnische Uhrenindustrie auf dies Art anzugreifen; ganz anders wäre "beispielsweise der Fall gewesen, wenn in der Presse auf das Treiben eines Börsenspekulanten und auf das das Volkswohl untergrabende Börsenspiel aufmerksam gemacht worden wäre"; in einem solchen Falle hätte man doch noch ernstlich von dem Schutz berechtigter Interessen sprechen könne; dieses Argument treffe aber im vorliegenden Falle nicht zu. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 StrGB seien deshalb gegeben.BGE 37 I, 368 (374)
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BGE 37 I, 368 (375)C.
 
Gegen diese Urteile richtet ich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs, der damit begründet wird, dass Verletzung der Pressfreiheit und Willkür vorliege.
15
 
D.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn und die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt.
16
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
17
Andererseits kann aber auch die Absicht nicht geteilt werden, dass Art. 55 BV dem Bundesgericht die Kompetenz gebe, in jedem einzelnen Falle der Beurteilung wegen eines Pressdeliktes zu untersuchen, ob die inkriminierte Handlung "als eine nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen unerlaubte, ein Rechtsgut des Klägers verletzende" angesehen werden konnte (vergl. BGE 24 I S. 51 Erw. 2), ob darin "zu Unrecht eine strafbare Handlung" bezw. "zu Unrecht eine Ehrverletzung erblickt" worden sei (BGE 26 I S. 292 f. Erw. 1), ob "nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, insbesondere an Hand der Strafrechtswissenschaft", bezw. "nach der durch die Wissenschaft gegebenen Definition der Ehrverletzung" anzunehmen sei, dass sie "den Tatbestand dieses Deliktes" enthalte (BGE 26 I S. 43 und 431), u.s.w. Durch eine derart weitgehende Ausdehnung der Kompetenz des Bundesgerichts würde tatsächlich der Vereinheitlichung des Strafrechts vorgegriffen und die Presse insofern privilegiert, als diejenigen Personen, die sich ihrer bedienen, vom Bundesgerichte die materielle Überprüfung aller gegen sie ergangenen Verurteilungen wegen Ehrverletzung verlangen könnten, währen sämtliche übrigen Bürger hinsichtlich der Frage, ob ihnen eine Ehrverletzung zur Last falle, den Entscheid der kantonalen Gerichte als endgültig hinnehmen müssten.BGE 37 I, 368 (375)
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BGE 37 I, 368 (376)Erwägung 2
 
2. Zur Vermeidung sowohl des einen wie des andern Extremes in der Auslegung des Grundsatzes der Pressfreiheit ist versucht worden (vergl. Burchardt, Kommentar zur BV, S. 562, sowie BGE 36 I S. 36 Erw. 2), aus Art. 55 BV die Garantie eines bestimmten Minimums von Freiheit zu Gunsten der Presse abzuleiten, in der Meinung, dass die Kantone zwar befugt seien, in der Anerkennung der Pressfreiheit weiter zu gehen als dieses Minimum, nicht aber, dahinter zurückzubleiben. Diese Theorie, die auf den ersten Blick bestechend sein mag, erweist sich indessen bei näherer Prüfung bloss als eine andere Form der bereits erwähnten frühern Auffassung, wonach der Presse durch Art. 55 BV die Anwendung eines vom kantonalen Strafrecht unabhängigen, besondern Ehrverletzungsbegriffs garantiert worden wäre. Denn sobald jenes "Minimum von Freiheit" umschrieben werden will, kann dies selbstverständlich nur durch eine nähere Bezeichnung derjenigen Tatbestände geschehen, deren Unterstellung unter den Begriff der "Ehrverletzung", "Verleumdung", "üblen Nachrede" oder "Beschimpfung" bundesrechtlich gestattet sein soll; dies läuft aber in Wirklichkeit eben darauf hinaus, für die Pressdelikte einen besondern Ehrverletzungsbegriff aufzustellen, dessen Begriffsmerkmale in jedem einzelnen Falle gegeben sein müssen, damit eine Beurteilung zulässig erscheint. In diesem Sinne spricht sich denn auch Burckhardt a.a.O. dahin aus, dass "der Begriff der Ehrverletzung, als Grenze der Pressfreiheit, bundesrechtlich zu bestimmen" sei. Darnach könnte also jeder wegen eines Pressdeliktes Verurteilte vom Bundesgericht die Überprüfung des Urteils hinsichtlich aller einzelnen Tatbestandsmerkmale jenes bundesrechtlichen Ehrverletzungsbegriffes verlangen, insbesondere z.B. hinsichtlich der Wahrheit eines in der Presse erhobenen Vorwurfs, hinsichtlich der Frage, ob sich der Beklagte der Unwahrheit des Vorwurfs bewusst war oder nicht, hinsichtlich der Frage, ob der Vorwurf überhaupt ehrverletzender Natur war, u.s.w., m.a.W., es würde für alle Pressbeleidigungsprozesse eine Art eidgenössischer Oberappellationsinstanz geschaffen. Tatsächlich ist denn auch aus jener "Minimaltheorie" die praktische Konsequenz gezogen worden (vergl. das zitierte Urteil in Bd. 36 I, speziell S. 37, dass dem Bundesgericht "die freie Prüfung in rechtlicher wie in tatsächlicher Beziehung" zustehe, und dass es daher insBGE 37 I, 368 (376)BGE 37 I, 368 (377)besondere zu untersuchen habe, ob ein bestimmter, in der Presse erhobener Vorwurf (wie z.B. derjenige des "fanatischen Vorgehens") ehrverletzend sei, sowie ob im konkreten Falle hinsichtlich dieses Vorwurfes der Wahrheitsbeweis geleistet sei.
19
 
Erwägung 3
 
3. Soll dieses Resultat vermieden, anderseits aber dem Grundsatz der Pressfreiheit doch auch eine über Art. 4 BV und über das blosse Verbot gewisser Prohibitiv- und Repressionsmassregeln (vergl. Burckhardt a.a.O. S. 564 ff.) hinausgehende Bedeutung zuerkannt werden, so kann dies nur durch Berücksichtigung der besonderen Aufgaben geschehen, deren Erfüllung im modernen Staat von der Presse erwartet wird. Nur bei Beschränkung der bundesgerichtlichen Kognition auf die Prüfung der Frage, ob diese besondern Aufgaben der Presse im konkreten Falle verkannt worden seien, einerseits, und bei vollkommen freier Prüfung dieser Frage anderseits, ist es dem Bundesgerichte möglich, ohne die ihm durch Art. 113 BV und 175 OG gesetzten Grenzen zu überschreiten, der Presse dennoch denjenigen Schutz angedeihen zu lassen, der offenbar durch Art. 55 BV bezweckt wurde, nämlich den Schutz gegen solche Massregeln, durch welche die Presse an der Erfüllung ihrer Aufgabe verhindert würde.
20
Von diesem Gesichtspunkte aus ist bei Rekursen wegen Verletzung der Pressfreiheit jeweilen in erster Linie festzustellen, ob das inkriminierte Presserzeugnis nach Form und Inhalt geeignet war, oder doch den Zweck verfolgte, eine jener besondern, der Presse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, also z.B. dem Leser bestimmte, die Allgemeinheit interessierende Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, ihn über politische, ökonomische, wissenschaftliche, literarische und künstlerische Ereignisse aller Art zu orientieren, über Fragen von allgemeinem Interesse einen öffentlichen Meinungsaustausch zu provozieren, in irgend einer Richtung auf die praktische Lösung eines die Öffentlichkeit beschäftigenden Problems hinzuwirken, über die Staatsverwaltung und insbesondere über die Verwendung der öffentlichen Gelder Aufschluss zu verlangen, allfällige Missbräuche im Gemeinwesen aufzudecken, u.s.w. Muss das Vorhandensein eines solchen höhern, in gewissem Sinne idealen Zweckes verneint werden, weil es sich entweder um einen die Öffentlichkeit in keiner Weise interessierenden Gegenstand handelt, oder weil das Mittel der Presse lediglich zur ErreichungBGE 37 I, 368 (377) BGE 37 I, 368 (378)eines rein egoistischen Zwecks gewählt wurde, so kann die Garantie der Pressfreiheit von dem wegen eines Pressdeliktes Verurteilten selbst dann nicht angerufen werden, wenn der kantonale Richter von einem rechtsirrtümlichen Begriff der Ehrverletzung ausgegangen sein oder den konkreten Tatbestand unrichtig gewürdigt haben sollte, und also der Rekurrent vielleicht zu Unrecht bestraft wurde; denn ein Grund, die Presse eines besondern Schutzes teilhaftig werden zu lassen, liegt nur insoweit vor, als sie die ihr obliegenden besondern Aufgaben erfüllt. Handelt es sich dagegen in der Tat um einen Gegenstand von allgemeinem Interesse, und lag der Publikation auch die Absicht der Erfüllung einer jener spezifischen Aufgaben der Presse zu Grunde, sind aber dabei in mehr oder weniger empfindlicher Weise auch private Interessen tangiert worden, so wird eine gewisse Abschätzung des Wertverhältnisses der in Betracht kommenden Interessen stattfinden müssen, so zwar, dass einerseits z.B. der blosse Zweck, das Publikum zu unterhalten oder zu belustigen -- dessen Erfüllung ja oft auch zu den Aufgaben der Presse gehört und u.U. sogar den Hauptzweck eines Pressproduktes bilden kann -- als ungenügend erkannt wird, um die Vernichtung der ganzen politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Existenz einer Einzelperson zu rechtfertigen, -- dass aber anderseits z.B., wenn es sich darum handelt, das Publikum vor irgend einer ernstlichen, physischen, ökonomischen oder sittlichen Gefahr zu warnen, allfällig dadurch berührte und unvermeidlich zu berührende, minderwichtige private Interesse in den Hintergrund zu treten haben.
21
 
Erwägung 4
 
4. Im vorliegenden Falle ist nun nicht zu verkennen, dass für die zehn Uhrenfabrikanten der Stadt Solothurn, und speziell für diejenigen zwei, die sich zur kritischen Zeit in einer prekären finanziellen Situation befanden, die Veröffentlichung dieser Tatsache in solothurnischen Zeitungen ein unangenehmes Ereignis sein mochte. Allein, abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des Obergerichts jene Tatsache nicht nur der Wahrheit entsprach, sondern offenbar in Solothurn auch schon den Gegenstand des Tagesgesprächs bildete, hatten gewiss alle mit der Uhrenindustrie direkt oder indirekt in Berührung kommenden Personen -- also in einer kleinern Stadt mit zehn Uhrenfabrikanten fast die ganzeBGE 37 I, 368 (378) BGE 37 I, 368 (379)Einwohnerschaft -- ein unbestreitbares Interesse daran, über die Wahrheit oder Unwahrheit der umlaufenden Gerüchte aufgeklärt zu werden. Ein begreifliches und berechtigtes Interesse bestand insbesondere auch daran, zu wissen, ob es sich um eine eigentliche Krisis handle, die möglicherweise -- bei der Verbreitung der Uhrenindustrie über die ganze westliche Kantonshälfte -- für weite Kreise der Bevölkerung gefährlich werden könnte, oder ob im Gegenteil nur einzelne Fabrikanten unter momentaner Geldknappheit zu leiden hätten, ob ferner die Ursache der bestehenden Schwierigkeiten in allgemeinen Verhältnissen, wie z.B. in einer Disproportion zwischen Angebot und Nachfrage, in der überhandnehmenden Konkurrenz auswärtiger Plätze, in der Verteuerung der Rohmaterialien und dergl. gesucht werden müsse, oder ob es sich im Gegenteil um ganz individuelle Ursachen handle, wie z.B. um unglückliche Börsenspekulationen seitens der betreffenden Geschäftsinhaber, um Veruntreuungen seitens ihrer Angestellten oder um Kaufpreisprellereien seitens auswärtiger Kunden, u.s.w. Über alle diese und ähnliche Fragen wollte und musste offenbar das Publikum unterrichtet werden, oder es lag doch wenigstens für jeden Zeitungsreadaktor die Annahme nahe, dass in dieser Beziehung ein allgemeines Verlangen nach Aufklärung bestehe. Als dann aber durften die Rekurrenten es als die Pflicht der lokalen Presse betrachten, der Öffentlichkeit die Wahrheit nicht länger vorzuenthalten, und zwar selbst auf die Gefahr hin, dass die in Betracht kommenden Uhrenfabrikanten sich dadurch verletzt fühlen sollten.
22
Im übrigen kann auch nicht etwa aus der Form der inkriminierten Artikel darauf geschlossen werden, dass es den Rekurrenten vielleicht doch nicht, oder nicht in erster Linie um die Aufklärung des Publikums, sondern vielmehr um die Schädigung der in Betracht kommenden beiden Fabrikanten oder gar der ganzen solothurnischen Uhrenindustrie zu tun gewesen sei. Beide Artikel sind durchaus sachlich gehalten und zeugen keineswegs, wie das Obergericht angenommen hat von einer Tendenz den Kredit der stadtsolothurnischen Uhrenindustrie böswillig zu gefährden". Die Schwierigkeiten der beiden Uhrenfabrikanten sind zwar mit allerhand andern, zum Teil auch in moralischer Beziehung bedauerlichenBGE 37 I, 368 (379) BGE 37 I, 368 (380)Vorgängen unter einer gemeinsamen Überschrift ("Allerlei Kriseliges" bezw. "Unerfreuliches") zusammenbehandelt worden; allein die Rekurrenten haben dabei gerade den Gegensatz zwischen verdientem und unverdientem Unglück hervorgehoben und ausdrücklich betont, dass jene beiden Fabrikanten "tüchtige und ernsthafte Geschäftsleute" seien, "die ihr Metier verstehen und keineswegs ungebührlichen Aufwand trieben", die aber durch gewissenlose Kunden in Russland und Polen in raffinierter Weise um den Gegenwert der dorthin gelieferten Ware gebracht worden seien, deshalb würden sie auch gewiss leicht "Hilfe finden, um sich wieder zu konsolidieren." Es ist also hier nicht etwa nur die für die Betroffenen ungünstige Seite der Angelegenheit hervorgekehrt worden, sondern die Rekurrenten haben sich bestrebt, dem Publikum eine möglichst objektive Darstellung und eine möglichst wohlwollende Beurteilung des Falles zu geben. Ist es nun auch nicht Sache des Bundesgerichts, hieraus einen Schluss auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Tatbestandes der Beschimpfung bezw. der Kreditschädigung zu ziehen, so ergibt sich daraus doch jedenfalls soviel, dass hier die Presse nicht ihrer normalen Funktion entfremdet und zur Erreichung irgend eines privaten Zweckes, zu dem der Autor sich nicht offen zu bekennen wagte, missbraucht worden ist, sondern dass im Gegenteil das vorliegende kantonale Urteil die Zweckbestimmung und das Wesen der Presse verkennt, indem es ihr diejenige Bewegungsfreiheit nehmen möchte, deren sie zu Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf.
23
 
Erwägung 5
 
5. Da nach den vorstehenden Ausführungen der Rekurs auf alle Fälle wegen Verletzung der Pressefreiheit gutzuheissen ist, braucht auf den Beschwerdegrund der Willkür nicht eingetreten zu werden.
24
 
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
 
Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 1910, soweit sie sich auf die Rekurrenten beziehen, aufgehoben.BGE 37 I, 368 (380)
25
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