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Informationen zum Dokument  BGE 39 I 425 - Hans Spinner  Materielle Begründung
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:

Erwägung 1
1. Nach Art. 68 SchKG ist der Gläubiger allerdings in der Re ...
Erwägung 2
2. Der Rekurs ist übrigens auch deshalb unbegründet, we ...
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher  
 
BGE 39 I, 425 (425)72. Entscheid
 
vom 2. Juli 1913 in Sachen Spinner.  
 
Regeste
 
Art. 144 SchKG: Auch wenn eine Gruppenpfändung bewegliche und unbewegliche Sachen umfasst, sind sämtliche Verwertungskosten aus dem Gesamterlös zu decken ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Gruppengläubiger nur die Verwertung der beweglichen Sachen verlangt haben.  
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
In den Betreibungen Nr. 428 und 5455 des Rekursgegners Ernst Oßwald in Zürich gegen Hans Spinner in Örlikon pfändete das Betreibungsamt Örlikon am 8. Dezember 1911 eine mit 45,000 Fr. belastete Liegenschaft im Schätzungswerte von 44,000 Fr., eine Reihe von beweglichen Sachen und einen Teil der Lohnforderung des Schuldners. Der Pfändung schlossen sich die Rekurrenten an, Emil Spinner, Kaufmann in Zürich, die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Schuldners, Marg. Alice, Hans, Gertrud und Helene. Zunächst wurden die beweglichen Sachen und die Lohnforderung verwertet. Es ergab sich daraus ein Erlös von mehr als 2000 Fr. Später verlangte der Rekursgegner die Verwertung der Liegenschaft. Das Betreibungsamt erklärte ihm jedoch in einem Schreiben vom 19. März 1913, daß es die Verwertung unterlasse, wenn er nicht einen Kostenvorschuß von 200 Fr. leiste.BGE 39 I, 425 (425)
1
 
BGE 39 I, 425 (426)B.
 
Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Kosten der Verwertung der Liegenschaft aus dem Erlös, den die übrigen gepfändeten Gegenstände abgeworfen hätten, zu bestreiten.
2
Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde in dem Sinne gut, daß sie das Betreibungsamt anwies, die Liegenschaft auf die Steigerung zu bringen, ohne vom Rekursgegner einen Kostenvorschuß zu verlangen.
3
Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Rekurrenten bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich mit dem Antrage, die Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. Sie machten folgendes geltend: Der Gläubiger sei auch dann zur Leistung eines Vorschusses für eine von ihm verlangte Betreibungshandlung verpflichtet, wenn aus einer Verwertung bereits ein zur Deckung der Kosten genügender Erlös erzielt sei. Zudem könne der Rekursgegner auf den Erlös, den die verwerteten Vermögensstücke bereits abgeworfen hätten, keinen Anspruch erheben, weil die Forderungen der Ehefrau und der Kinder des Schuldners privilegiert seien. Die Steigerung der Liegenschaft werde wahrscheinlich ergebnislos bleiben. Man könne aber den privilegierten Gläubigern nicht zumuten, an die Kosten einer nutzlosen Verwertung, die sie nicht verlangt hätten, beizutragen. Liegenschaften und bewegliche Sachen bildeten nicht eine einheitliche, sondern gesonderte Pfändungsmassen.
4
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. Mai 1913 mit folgender Begründung ab: In der Regel, wenn an einzelnen Pfändungsgegenständen keine besondern Rechte bestünden, bildeten zwar sämtliche gepfändeten Vermögensstücke eine Pfändungsmasse und seien alle Verwertungskosten vor der Verteilung vom Erlöse abzuziehen. Daraus sei auch die Fassung des Art. 144 SchKG zu erklären. Indessen gebe es Fälle, wo die Kosten der Verwertung einzelner Objekte besonders zu behandeln seien, weil auch ihr Erlös ein besonderes Schicksal habe. So könne jedenfalls ein privilegierter Gläubiger sich mit dem Erlös der gepfändeten beweglichen Sachen zufrieden geben und auf den Erlös einer gepfändeten Liegenschaft verzichten, wenn er sich den übrigen Erlös nicht durch nutzlose Verwertungshandlungen wolle schmälern lassen. In einem solchen Falle könne ein andererBGE 39 I, 425 (426) BGE 39 I, 425 (427)Gläubiger nicht verlangen, daß die Liegenschaft auf Kosten des Gläubigers, der auf seine Pfändungsrechte verzichtet habe, verwertet werde, sondern er müsse die Kosten vorschießen und könne dann auch den aus der Verwertung über die Hypotheken hinaus erzielten Erlös ganz für sich beanspruchen. Hier liege aber die Sache anders. Der Rekursgegner habe auf die Pfändungsrechte an der Liegenschaft verzichten wollen und die Ausstellung eines Verlustscheines verlangt. Dem hätten sich aber die Rekurrenten widersetzt und damit verhindert, daß die Liegenschaft aus der Pfändung gefallen sei. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, von der gesetzlichen Regel abzugehen und die Kosten der Liegenschaftenverwertung nicht aus dem Gesamterlös zu decken.
5
 
C.
 
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
6
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
 
 
Erwägung 1
 
1. Nach Art. 68 SchKG ist der Gläubiger allerdings in der Regel verpflichtet, dem Betreibungsamte die Kosten einer von ihm verlangten Verwertung vorzuschießen. Da aber diese Vorschußpflicht nur den Zweck hat, die Forderung des Betreibungsamtes auf Zahlung der Gebühren und Ersatz der Auslagen sicherzustellen, so tritt sie natürlich in dem Fall nicht ein, wo das Amt bereits einen Geldbetrag erhalten hat, aus dem es sich für die genannte Forderung Deckung verschaffen kann (vergl. AS Sep.-Ausg. 14 Nr. 40 Erw. 1 [Fn. *: Ges.-Ausg. 37 I S. 344 [= BGE 37 I 343 (344)].]). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier, da der Erlös der Verwertung der beweglichen Sachen und der Forderung zur Deckung der Kosten der Liegenschaftenverwertung hinreicht und, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, auch hiefür verwendet werden kann. Der Standpunkt der Rekurrenten, daß diejenigen Gläubiger einer Gruppe, die im Gegensatz zu andern die Verwertung bestimmter Gegenstände nicht verlangt haben, es sich nicht gefallen lassen müßten, daß die Kosten dieser Verwertung aus dem Gesamterlös der gepfändeten Gegenstände gedeckt würden, ist unhaltbar; denn die von einem Gruppengläubiger verlangte Verwertung findet nicht bloß für ihn, sondern zu Gunsten sämtlicher Gruppengläubiger statt (BGE 23 Nr. 136 [= BGE 23 I 971], Sep.-Ausg. 10 Nr. 61 Erw. 2, 13BGE 39 I, 425 (427) BGE 39 I, 425 (428)Nr. 41 Erw. 2 [Fn. **: Id. 33 I S. 826 [= BGE 33 I 823 (826)], 36 I S. 441 [= BGE 36 I 438 (441)].]). Diejenigen Gläubiger, die nur die Verwertung eines Teiles der von einer Pfändung ergriffenen Gegenstände verlangt haben, haben denn auch nicht etwa einen definitiven Anspruch auf den hieraus erzielten Erlös. Vielmehr bestimmt Art. 144 SchKG ausdrücklich, daß die -- endgültige -- Verteilung erst stattfinde, wenn alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind, und nach Art. 144 Abs. 4 SchKG haben die an der Pfändung beteiligten Gläubiger nur Anspruch aus den Reinerlös, also auf den Betrag, der übrig bleibt, wenn nach Art. 144 Abs. 3 SchKG aus dem Erlös sämtlicher für sie gepfändeten Gegenstände die Kosten der Verwertung gedeckt worden sind.
7
Wie sich die Sache verhält, wenn einzelne Gruppengläubiger auf ihr Pfändungspfandrecht an bestimmten einzelnen Gegenständen verzichten, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden.
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Erwägung 2
 
2. Der Rekurs ist übrigens auch deshalb unbegründet, weil den Rekurrenten die Beschwerdelegitimation fehlt. Die Frag[e] der Deckung der Verwertungskosten wird erst bei der Schlußverteilung definitiv entschieden. Selbst wenn der Rekursgegner einen Vorschuß für die Kosten der Liegenschaftenverwertung geleistet hätte, so wäre er nach dem Gesagten trotzdem berechtigt, zu verlangen, daß die Kosten einer erfolglosen Verwertung bei der Schlußverteilung vom Erlös der übrigen gepfändeten Vermögensstücke abgezogen werden. Ebenso wird durch die dem Betreibungsamt erteilte Weisung, die verlangte Verwertung ohne Kostenvorschuß vorzunehmen, nicht definitiv entschieden, daß die Kosten dieser Verwertung aus dem Gesamterlös der gepfändeten Gegenstände zu bezahlen seien. Diese Weisung regelt lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rekursgegner und dem Betreibungsamt. Die rechtlichen Interessen der Rekurrenten werden daher dadurch nicht berührt.
9
 
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
erkannt:
 
Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 39 I, 425 (428)
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