BGE 56 I 450 - Sicherung des Erbgangs | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
71. Auszug aus dem Urteil |
vom 1. November 1930 i.S. Zürich gegen Luzern. | |
Regeste: |
Kompetenz zu den zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln. Begriff des Aufenthaltsortes im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB. | |
Sachverhalt: | |
A. | |
Am 28. November 1929 starb im Kantonsspital in Zürich Rosa Hermine von dem Bussche-Haddenhausen, geb. Karsten. Sie war seit dem 4. November dort, nachdem sie vom Direktor der medizinischen Klinik der Universität Zürich schon vorher ärztlich behandelt worden war. Frau von dem Bussche ist in Berlin geboren und hat auch dort gewohnt. Am 4. April 1918 erhielt sie eine bis zum 1. April 1920 gültige Niederlassungsbewilligung für die Stadt Luzern und meldete sich dann am 13. Januar 1920 wieder ab. Vom 15. Januar 1920 bis zum 19. Mai 1926 hat sie nach den Angaben der Gemeinderatskanzlei von Weggis für diese Gemeinde eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besessen; als Aufenthaltsort in der Gemeinde war von ihr das Hotel Rigi-Kaltbad angegeben worden. Sie blieb jedoch während dieser Zeit nicht stets dort, sondern erhielt Ende Juni 1920 die Bewilligung für einen dreiwöchentlichen Aufenthalt in Berlin. Vom 12. Juli 1921 bis zum 18. August 1921 hatte sie ein, wie es scheint, möbliertes Zimmer bei Köstermann und nachher bei Fräulein Neumann in Berlin-Charlottenburg. Am 16. Januar 1922 erhielt Frau von dem Bussche vom luzernischen Polizeidepartement ein Visum zur Aus- und Wiedereinreise bis zum 15. Oktober 1922, worauf sie sich nach Deutschland begab. Nach den Angaben des Direktors des Hotels Schweizerhof in Luzern hat sie seit dem 1. April 1924 in diesem Gasthof beständig ein "Möbelzimmer" zur Aufbewahrung ihrer Effekten gemietet und sich auch häufig, mit Ausnahme der Sommermonate, dort aufgehalten. So weilte sie danach in diesem Gasthof im Jahre 1926 vom 21. April bis zum 16. Mai und vom 10. November bis zum 16. Dezember, im Jahre 1927 vom 21. März bis zum 10. Mai, vom 20. bis 23. August und vom 10. September bis zum 3. Dezember, im Jahre 1928 vom 11. März bis zum 14. Juni und im Jahre 1929 vom 28. Januar bis zum 3. Juni, vom 17. bis zum 30. September und vom 12. bis zum 28. Oktober. Vom 9. bis zum 31. August, vom 7. bis zum 12. Oktober und vom 29. Oktober bis zum 3. November 1929 war Frau von dem Bussche, wie es scheint, im Sanatorium St. Anna in Luzern. Als sie Ende Oktober 1929 das Hotel Schweizerhof verliess und ihr dortiges Wohn- oder Schlafzimmer aufgab, liess sie in einem Schrank dieses Zimmers gleichwohl Effekten zurück und nahm den Schlüssel zu diesem Schrank mit sich. Dem Postmeister des Hotels Schweizerhof hat sie nach seinen Angaben wiederholt, wenn sie abreiste, erklärt, dass sie ihr ständiges Domizil in diesem Gasthof beibehalte und sich nur vorübergehend an andere Orte begebe.
| 1 |
Nach dem Tode der Frau von dem Bussche stritten sich die Behörden der Kantone Zürich und Luzern über die Zuständigkeit zu den für die Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln. Die II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies infolge eines Gesuches der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 14. Januar 1930 den Einzelrichter des Bezirkes Zürich für nichtstreitige Rechtsachen an, die von Frau von dem Bussche errichteten letztwilligen Verfügungen zu eröffnen, indem sie annahm, die Erblasserin habe in Zürich ihren letzten Aufenthalt und damit ihren Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB gehabt. Die Teilungsbehörde der Stadt Luzern war hingegen der Auffassung, dass der letzte Wohnsitz hier gewesen sei, eröffnete deshalb die letztwilligen Verfügungen und schritt zu den übrigen zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln. Eine von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hierüber erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. April 1930 ab, indem er sich auf den Standpunkt stellte, dass die Erblasserin in der Zeit vom 4. April 1918 bis zum 13. Januar 1920 in Luzern ihren Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB gehabt, nachher nirgends mehr einen solchen neu begründet habe und ihr letzter Aufenthaltsort im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB jedenfalls Luzern gewesen sei, weil sie zu diesem Ort engere Beziehungen gehabt habe, als zu Zürich (BGE 53 I S. 281; 46 I S. 414).
| 2 |
B. | |
Am 5. Juni 1930 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht gegen den Kanton Luzern eine staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Antrage, "es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 14. April 1930 [...] aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Luzern anzuweisen, die letztwilligen Verfügungen der Frau von dem Bussche an den Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen des Bezirkes Zürich zu überweisen, der Vormundschaftsbehörde Zürich sämtliche Nachlassaktiven, Akten und Beweismaterial herauszugeben, und alle Handlungen in der Nachlassangelegenheit einzustellen [...] ".
| 3 |
Zur Begründung wird geltend gemacht: [...] Bei Personen mit so unsteter Lebensweise spreche schon die Vermutung gegen einen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB und für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 24 Abs. 2. Zur Begründung dafür, dass Luzern der letzte Aufenthaltsort im Sinne dieser Bestimmung gewesen sei, berufe sich der Regierungsrat von Luzern auf die Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen bei Personen ohne Wohnsitz. Allein der Begriff des Steuerdomizils sei an und für sich ein anderer als der zivilrechtliche und Erwägungen des öffentlichen Rechts könnten nicht ohne weiteres auf das Privatrecht übertragen werden. Sinngemäss sei unter Aufenthalt im zivilrechtlichen Sinne das tatsächliche momentane Verweilen zu verstehen (HAFTER, Komm. zu Art. 24 ZGB Anm. 8 b). Die Fiktion des Art. 24 Abs. 2 ZGB habe nur dann einen Sinn, wenn sie wirklich auf den augenblicklichen Aufenthaltsort angewendet werde. Dass in diesem Sinne Zürich der letzte Aufenthaltsort der Erblasserin war, sei unbestritten. Was die luzernischen Behörden für deren nähere Beziehungen zu Luzern angeführt hätten, sei zudem immer mehr zusammengeschrumpft. Der Verkehr mit den Banken in Luzern sei hiefür keineswegs schlüssig. Den Schlüssel zu einem Schrank ihres frühern Wohnzimmers im Schweizerhof habe die Erblasserin wohl nur aus Vergesslichkeit behalten. Während der Jahre 1926/29 habe sie sich vierzehn Monate, also nur kurze Zeit, in Luzern aufgehalten. Der Vergleich mit ihrem relativ sehr lange dauernden Aufenthalt in Weggis zeige, dass sie eigentlich nur wegen ihrer Krankheit den Aufenthalt in Luzern mehr als gewöhnlich ausgedehnt habe.
| 4 |
C. | |
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung der Klage beantragt.
| 5 |
Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| 6 |
Erwägung 1 | |
7 | |
Erwägung 2 | |
8 | |
Erwägung 3 | |
3. Wenn man aber auch annimmt, es liege der Beweis für einen Wohnsitz in Berlin in den Jahren 1920 ff. vor, so wäre doch beim Tode der Wohnsitz im Sinne der Art. 23 ff. deshalb in Luzern gewesen, weil Frau von dem Bussche damals dort ihren Aufenthaltsort im Sinne des Art. 24 Abs. 2 hatte. Allerdings hielt sie sich zur Zeit des Todes in Zürich auf; allein unter dem Aufenthaltsort einer Person im Sinne des Art. 24 Abs. 2 kann nicht jeder Ort verstanden werden, wo sie sich in einem bestimmten Zeitpunkt gerade befindet. Der französische und der italienische Text des Art. 24 Abs. 2, die vom "lieu où elle réside", vom "luogo dove dimora" sprechen, zeigen, dass die Bestimmung einen Aufenthalt von gewisser Dauer, der nähere Beziehungen zum Orte begründet, im Auge hat. Ein ganz vorübergehender oder rein zufälliger Aufenthalt an einem Orte gilt nicht als "résidence", sondern höchstens als "séjour" (vgl. BGE 38 I S. 146 f.; 41 I S. 210). Danach ist es schon fraglich, ob Zürich zur Zeit des Todes der Frau von dem Bussche ihr Aufenthaltsort im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB war. Sodann führen Grund und Zweck dieser Bestimmung jedenfalls zur Verneinung dieser Frage. Es kommt häufig vor, dass eine Person sich von einem Ort an einen andern begibt, ohne damit ihre Beziehungen zu jenem aufzugeben, insbesondere dann, wenn sie wieder an den Ausgangsort zurückkehrt oder zurückkehren will. Handelt es sich in einem solchen Fall um den Wechsel zwischen zwei Orten eines dauernden Aufenthaltes, so wird in der Praxis regelmässig angenommen, dass damit nicht ein Wechsel des Wohnsitzes eintrete, sondern dieser an demjenigen Ort bleibe, mit dem die Person durch die stärkern Bande verknüpft ist (vgl. z.B. BGE 47 I S. 159 und 167). Das erklärt sich daraus, dass nach dem eidgenössischen Recht der zivilrechtliche Wohnsitz vielfach für das interkantonale oder internationale Privatrecht und den Gerichtstand oder die örtliche Abgrenzung der Kompetenz der Behörden massgebend ist und deshalb ein Bedürfnis besteht, ihm soweit als möglich Beständigkeit zu geben. Dieser Grund gilt ebenso für die Bestimmung des Aufenthaltsortes, soweit er den zivilrechtlichen Wohnsitz in Beziehung auf die Anwendung des Privatrechts und die örtliche Kompetenzabgrenzung nach eidgenössischem Recht ersetzt. Wenn daher eine Person sich von einem (vorübergehenden) Aufenthaltsort an einen andern begibt, ohne ihre Beziehungen zu jenem völlig aufzugeben, so ist ebenfalls derjenige Ort als ihr Aufenthaltsort im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB anzusehen, mit dem sie durch die stärkern Bande verknüpft ist (vgl. EGGER, Komm. z. ZGB 2. AufI. Art. 24 N. 7; BI. f. zürch. Rechtsprechung 22 No. 156 S. 301). Das Bundesgericht hat den für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgebenden Aufenthaltsort im Interesse der Beständigkeit des Steuerdomizils auch auf diese Art und Weise bestimmt (BGE 33 I S. 281; 46 I S. 413; Entscheid des Bundesgerichts i.S. Neuchâtel c. Vaud vom 22. November 1929) und der Aufenthaltsort, der für die interkantonale oder internationale Abgrenzung des Geltungsbereichs des Privatrechts und den Gerichtstand massgebend ist, bedarf ebenso möglichster Stetigkeit. Dass es leichter ist, den Aufenthaltsort einer Person zu bestimmen, wenn es einfach darauf ankommt, wo sie sich in einem gewissen Zeitpunkt befindet, kann demgegenüber nicht ins Gewicht fallen, ganz abgesehen davon, dass eine solche mechanische Bestimmung des Aufenthaltsortes sich mit dem französischen und dem italienischen Text des Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht verträgt und auch vielfach zu unnatürlichen Ergebnissen führen würde. Wieso aus den Bemerkungen von Eugen Huber über die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 ZGB bei der Gesetzesberatung (Sten. Bulletin 1905 S. 452/3), auf die sich der Regierungsrat von Zürich beruft, das Gegenteil hervorgehen soll, ist nicht einzusehen.
| 9 |
Der Aufenthaltsort der Frau von dem Bussche im erwähnten Sinne war zur Zeit ihres Todes Luzern. Sie gab dadurch, dass sie während der Zeit ihres Spitalaufenthaltes in Zürich ihr Gepäckzimmer im Schweizerhof in Luzern beibehalten und den Schlüssel zu einem Schrank in ihrem ehemaligen Wohnzimmer, wo sich noch ihr gehörende Sachen befanden, mit sich genommen hatte, deutlich zu erkennen, dass sie wieder, wie bisher, in den Schweizerhof nach Luzern zurückkehren wollte. Da sie hier schon 5 Monate des Jahres 1929 zugebracht und dem Postmeister des Hotels Schweizerhof wiederholt erklärt hatte, ihr ständiges Domizil befinde sich hier, so ist anzunehmen, dass ihre Beziehungen zu Luzern diejenigen zu Zürich überwogen. Demgemäss musste die Eröffnung des Erbgangs im Kanton Luzern erfolgen und war die zuständige Behörde dieses Kantons befugt, die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen. Zugleich ergibt sich daraus, dass die Erhebung der Erbschaftssteuer vom beweglichen Nachlass nur dem Kanton Luzern, nicht dem Kanton Zürich zusteht.
| 10 |
Dispositiv: | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 11 |
12 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |