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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
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LIBERTE D'ASSOCIATION |
53. Urteil vom 14. Dezember 1934 |
i. S. 1) Nationale Front und 2) Otto Brunner gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. |
Die Garantie der Vereinsfreiheit erstreckt sich nicht auf Vereinigungen, die nach militärischem Vorbild aufgebaute Schutzformationen für bestimmte politische Gruppen darstellen. |
Zuständigkeit des zürcherischen Regierungsrates zum Erlass sicherheitspolizeilicher Verordnungen und Verfügungen. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der zürcherische Regierungsrat hat am 8. Februar 1934 "gestützt auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899" beschlossen :
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"I. Selbstschutz- und Angriffsformationen politischer Parteien und ähnlicher Gruppen sind verboten.
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"II. .....
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"III. Bei Übertretungen dieser Vorschriften werden Veranstalter und Teilnehmer mit Polizeibusse bis auf 500 Fr. bestraft, wenn nicht ein Vergehen im Sinne der
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Strafgesetze vorliegt......Ausrüstungen, Waffen und
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Munition sind zu konfiszieren und dem kantonalen Polizeikommando abzuliefern."
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B. | |
7 | |
"I. Die beiden Kampforganisationen "Kampfbund gegen Faschismus" und "Harst der Nationalen Front" werden mit den Untersektionen, Gruppen und Zellen, aus welchen sie sich zusammensetzen oder die ihnen angeschlossen sind, für das Gebiet des Kantons Zürich polizeilich verboten und aufgelöst.
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"II. Eigentum und Besitz der verbotenen Organisationen werden polizeilich eingezogen und in Verwahrung genommen unter Vorbehalt der Herausgabe an allfällige Berechtigte.
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..."
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C. | |
Gegen diese Verfügung rekurrierten die Nationale Front, sowie Otto Sonderegger und Arthur Rupf als Mitglieder des betroffenen Harstes einerseits, Otto Brunner als Leiter des Kampfbundes anderseits an den zürcherischen Regierungsrat. Dieser wies am 9. August 1934 beide Rekurse ab.
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D. | |
Mit der vorliegenden Beschwerde Nr. 495 beantragen die Nationale Front, Otto Sonderegger und Arthur Rupf, es seien die Verfügung der zürcherischen Polizeidirektion vom 6. Juli und der abweisende Rekursentscheid des Regierungsrates vom 9. August 1934 aufzuheben, soweit sie sich auf den Harst der Nationalen Front beziehen.
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Mit Beschwerde Nr. 497 beantragt Otto Brunner, der Beschluss des Regierungsrates vom 9. August 1934 sei inbezug auf den Kampfbund gegen den Faschismus aufzuheben.
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Beide Beschwerden berufen sich auf Art. 56 BV und Art. 3 zürch. KV, sowie auf Art. 4 BV.
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E. | |
Der zürcherische Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung : | |
1. Wenn auch über die Organisation und Betätigung des "Harst" und des "Kampfbund" in verschiedenen ![]() ![]() ![]() ![]() | 16 |
2. Ist demnach den beiden streitigen Formationen die Berufung auf die verfassungsmässige Vereinsfreiheit überhaupt versagt, so können sie von vornherein auch nicht etwa aus Art. 56 BV ableiten, dass sie nur auf Grund einer ![]() ![]() | 17 |
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4. Wie sich die zivilrechtlichen Folgen des vom Regierungsrat ausgesprochenen Verbotes gestalten werden, erscheint nicht ohne weiteres als abgeklärt. Möglicherweise wird in dieser Richtung dem Zivilrichter eine gewisse Entscheidungsbefugnis verbleiben (vgl. Art. 78 ZGB ; Fragen können auch entstehen im Zusammenhang mit der verfügten Vermögensbeschlagnahme). Da jedoch in keiner ![]() ![]() | 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht : | |
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