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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Thomas Probst, A. Tschentscher | |||
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17. Urteil des Kassationshofs |
vom 6. Mai 1940 |
i.S. Schmitt gegen Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft. | |
Regeste |
![]() Nachrichtendienst (Art. 2 BB) liegt schon bei Übermittlung einer einzigen Nachricht vor. Unter die Angaben über die politische Tätigkeit fällt auch die Beschuldigung des Schmuggels verbotener Zeitungen und der Spitzeltätigkeit. Der blosse Versuch der Übermittlung einer Nachricht erfüllt schon den Tatbestand des Nachrichtendienstes. Begriff des rechtswidrigen Vorsatzes (BStrR Art. 11). ![]() | |
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A. | |
Der Beschwerdeführer Leo Schmitt wurde vom Strafgericht und vom Appellationsgericht von Basel-Stadt wegen versuchten politischen Nachrichtendienstes im Interesse des Auslandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des BB betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (Spitzelgesetz) schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt der folgende Tatbestand zu Grunde :
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Schmitt war Mitglied eines Skiklubs in Basel. Aus diesem wurde er ausgeschlossen, und ebenso, auf Betreiben des Vorstandes des Klubs, aus dem schweizerischen Skiverband. Um sich an den Vorstandsmitgliedern zu rächen, richtete Schmitt im Dezember 1938 ein Schreiben an die "GrenzzollsteIle Basel, Reichsbahnhof", in welchem er jene des Proviantschmuggels nach der auf deutschem Gebiet gelegenen Klubhütte, sowie der Verletzung der Devisenvorschriften beschuldigte. Ferner führte er aus : "Der Präsident, ein Elsässer namens X., lieferte letztes Jahr linksgerichtete Zeitungen in die Skihütte in M. So war z.B. die Nationalzeitung (schreib Zional Zeitung) in M. gern gelesen. Der Sekretär, Y., sehr francophil, ![]() ![]() | 2 |
In den Angaben über X. und Y. erblickten die Basler Strafgerichte den Versuch eines politischen Nachrichtendienstes zu Gunsten von Deutschland und zum Nachteil von Staatsangehörigen und Einwohnern der Schweiz.
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B. | |
Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 20. März 1940 erhob Schmitt die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Freisprechung, eventuell Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. Er bestreitet das Vorliegen eines verbotenen Nachrichtendienstes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht.
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C. | |
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen | |
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
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Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
2. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Übermittlung bloss zweier Nachrichten zum vorneherein ![]() ![]() | 8 |
Erwägung 3 | |
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Auch diese Einwände sind jedoch völlig haltlos. Das ![]() ![]() | 10 |
Dass auch die über Y. aufgestellten Behauptungen sich auf dessen politische Tätigkeit bezogen, ist so selbstverständlich, dass es kaum einer näheren Begründung bedarf. Wird doch Y. der Spitzeltätigkeit und Abgabe ungünstiger Zeugenaussagen gegenüber einer mit dem deutschen Nationalsozialismus sympathisierenden politischen Splittergruppe bezichtigt, woraus auf seine politische Einstellung geschlossen werden kann. Es bestand daher die Gefahr, dass Y. wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit bei seinem nächsten Grenzübertritt Unannehmlichkeiten erwachsen könnten, ja sogar, ![]() ![]() | 11 |
Erwägung 4 | |
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Erwägung 5 | |
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Damit ist bereits gesagt, dass beim Beschwerdeführer auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorhanden ![]() ![]() | 14 |
Erwägung 6 | |
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Erwägung 7 | |
7. Der Beschwerdeführer beanstandet schIiesslich die Höhe der ausgefällten Strafe. Allein die Strafzumessung ist, soweit die Vorinstanz sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gehalten und nicht gesetzliche Strafmilderungsgründe unberücksichtigt gelassen hat, vom Kassationshof nicht zu überprüfen. Dass eine der genannten ![]() ![]() | 16 |
Dispositiv | |
Demnach erkennt der Kassationshof : | |
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