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Informationen zum Dokument  BGE 75 I 244 - Gemeinderat Bremgarten  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BGE 121 I 138 - Stimm- und Wahlrecht

Zitiert selbst:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 22.02.2022, durch: Julian Marbach, A. Tschentscher  
 
BGE 75 I 244 (244)40. Auszug aus dem Urteil vom 27. Januar 1949 i.S. Weber und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
 
 
Regeste
 
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG.  
 
Sachverhalt
 
Am 25/26. Oktober 1947 fanden in Bremgarten (Kt. Bern) Gemeindewahlen statt. Vier stimmfähige Bürger verlangten die Kassation dieser Wahlen wegen Verletzung verschiedener kommunaler und kantonaler Wahlverfahrensvorschriften. Der Regierungsrat des Kantons Bern wies die Beschwerde am 8. Oktober 1948 ab in der Annahme, dass nur ein einziger Verstoss gegen eine Verfahrensvorschrift vorliege und dieser das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe. Dieser Entscheid wurde durch staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten mit der Begründung, der Regierungsrat habe der von ihm festgestellten Unregelmässigkeit willkürlich keine Bedeutung beigemessen und das Vorliegen weiterer Verletzungen von Verfahrensvorschriften willkürlich verneint.
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Das Bundesgericht hat die (als Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG behandelte) Beschwerde abgeBGE 75 I 244 (244)BGE 75 I 244 (245)wiesen und dabei über seine Prüfungsbefugnis ausgeführt:
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Aus den Erwägungen:
 
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Das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht gibt einen Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den Willen der Wählerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. III Nr. 1133 und 1136; nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i.S. Reymond vom 28. März 1934, i.S. Thomann vom 3. Februar 1939 und i.S. Philippin und Merkt vom 19. Mai 1939; Picenoni, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen S. 222 ff). Das Bundesgericht hat daher im vorliegenden Falle zwar die vom Regierungsrat gegebene Auslegung der kantonalen und kommunalen Wahlverfahrensvorschriften, über deren Nichteinhaltung sich die Rekurrenten beschweren, nur unter dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV zu prüfen, dann aber frei zu entscheiden, ob infolge der Unregelmässigkeiten im Wahlverfahren, wie sie der Regierungsrat festgestellt hat oder doch bei nicht willkürlicher Auslegung der Verfahrensvorschriften hätte feststellen sollen, angenommen werden muss, dass die in der Gemeinde Bremgarten am 25./26. Oktober 1947 durchgeführten Gemeindewahlen den Willen der Wählerschaft nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen.BGE 75 I 244 (245)
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