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Bearbeitung, zuletzt am 02.02.2022, durch: Julian Marbach, A. Tschentscher | |||
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Regeste |
Finanzreferendum. Art. 17 sol. KV.Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebäuden unterliegen nicht dem Finanzreferendum; Begriff des Unterhaltes (Erw. 3). |
Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Berechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund eines Gesamtplanes (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besenval und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn. ![]() | 1 |
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Die für die Gesamtrenovation des Schülerkosthauses (ehemaligen Franziskanerklosters) errechneten Kosten wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit etwas über Fr. 808,000.-- angegeben, diejenigen für die Erneuerung des Mobiliars mit Fr. 116,900.--. Es handelte sich hier im wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantonsrat im Budgetwege für die Jahre 1948 und 1949 je Fr. 150,000.--; für 1950 bewilligte er einen weitern Kredit von Fr. 110,000.-- und für 1951 einen solchen von Fr. 100,000.--.
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Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kreditbewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrech ![]() ![]() | 4 |
"Der Volksabstimmung unterliegen folgende Erlasse des Kantonsrates: 1. ..... 2. Kantonsratsbeschlüsse, welche für den gleichen Gegenstand eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.-- oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 15,000.-- zur Folge haben." | 5 |
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Dass auch durch die Aufnahme der Ausgabeposten Nr. 33 und 34 unter Rubrik lA ll F in den Voranschlag für 1951 dem Regierungsrat für die dort genannten Zwecke Kredite im Betrage von Fr. 100,000.-- bzw. Fr. 150,000.-- bewilligt worden sind, ist nicht streitig. Der Budgetbeschluss hat also nicht nur die Bedeutung einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, sondern stellt einen Kantonsratsbeschluss dar, der die entsprechenden Ausgaben zur Folge haben wird. Er unterliegt daher mit Bezug auf die genannten Beträge gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV der Volksabstimmung, sofern er eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.-- für den gleichen Gegenstand bedeutet.
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Der Kredit für das Schülerkosthaus überschreitet diesen Betrag nicht. Doch bildet er unbestrittenermassen einen Teilbetrag der Ausgaben für die Renovation des Schülerkosthauses von mehr als Fr. 800,000.-- auf Grund eines von vornherein aufgestellten einheitlichen Planes. Trotz der Verteilung dieser Arbeiten auf mehrere Jahre und ![]() ![]() | 9 |
Erwägung 3 | |
3. Ausgaben für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebäuden unterliegen grundsätzlich nicht dem Finanzreferendum, also auch dann nicht, wenn sie die Kompetenzgrenze des Kantonsrates überschreiten. Denn wenn durch Gesetz oder Volksbeschluss die Erstellung oder der Ankauf eines Gebäudes für staatliche Zwecke bewilligt wird, so hat auch die spätere Erhaltung und Instandhaltung des Gebäudes als gewollt zu gelten, auch wenn es dafür an einer ausdrücklichen Ermächtigung des betreffenden Staatsorgans fehlt. Die Ausgaben müssen sich allerdings auf den Unterhalt beschränken. Eigentliche Erweiterungs- oder Ergänzungsbauten fallen nicht darunter, Umbauten jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeiten nicht der Erhaltung und dem Unterhalt dienen sollen, sondern dazu bestimmt sind, das Gebäude einem neuen Zweck dienstbar zu machen. Nach der vom Kantonsrat schon früher vertretenen Auslegung von Art. 17 Ziff. 2 KV (Verhandlungen des Kantonsrates 1926 S. 92, zitiert bei Escher, Das Finanzreferendum in den schweiz. Kantonen S. 124) wie nach der Auffassung, die in der ![]() ![]() ![]() | 10 |
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