![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
![]() | ![]() |
20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 30. Mai 2001 |
i.S. R. gegen Munizipalgemeinde Staldenried und Kantonsgericht des Kantons Wallis |
(staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Unfreiwilligkeitszuschlag zur kantonalrechtlichen Enteignungsentschädigung; Eigentumsgarantie, Gleichbehandlungsgebot. |
Die kantonalen Gerichte sind verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (E. 2). |
Art. 6 Abs. 2 der Walliser Kantonsverfassung vom 8. März 1907 räumt dem Enteigneten keine weiter gehende Entschädigungsgarantie ein als Art. 26 BV bzw. Art. 22ter aBV (E. 3). |
Der bundesverfassungsmässige Grundsatz der vollen Entschädigung verwehrt es den Kantonen nicht, den Enteigneten im Rahmen von formellen kantonalrechtlichen Expropriationen mehr als den ganzen Schaden zu ersetzen (E. 4). |
Die Bestimmung von Art. 15 des Walliser Gesetzes vom 1. Christmonat 1887 über den Unfreiwilligkeitszuschlag kann im Umfeld des heutigen eidgenössischen Rechts nicht mehr rechtsgleich gehandhabt werden (E. 5). | |
![]() | |
R. ist Eigentümer einer in der Gemeinde Staldenried liegenden, nicht überbauten Parzelle im Halte von 69 m2. Das an den Friedhof angrenzende Grundstück gehörte gemäss Zonenplan vom 28. Mai 1975 zur Wohnzone W 4. Durch den revidierten Zonenplan vom 24. Januar 1994 wurde es der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen.
| 1 |
Am 1. März 1998 genehmigte die Urversammlung Staldenried einen Projektkredit für die Erweiterung des Friedhofes. Da der hiefür benötigte Boden - die Parzelle R. sowie ein weiteres Grundstück - nicht freihändig erworben werden konnte, räumte der Staatsrat des Kantons Wallis der Gemeinde auf deren Gesuch das Enteignungsrecht ein. Im anschliessenden Enteignungsverfahren sprach die Schatzungskommission II dem Grundeigentümer eine Enteignungsentschädigung von Fr. 90.-/m2 plus gesetzlichen Zuschlag von 25% zu. Diesen Entscheid fochten sowohl R. als auch die Munizipalgemeinde Staldenried mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis an. Während sich die Gemeinde gegen die Gewährung des gesetzlichen Zuschlags wandte, ersuchte R. um Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung auf Fr. 150.-/m2 zuzüglich den gesetzlichen Zuschlag von 25% sowie von 5% Zins ab Inbesitznahme.
| 2 |
Mit Urteil vom 3. November 2000 wies die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes Wallis einerseits die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von R. ab; sie hiess andererseits die Beschwerde der Gemeinde Staldenried teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gericht erhöhte die Entschädigung für die ![]() ![]() | 3 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
| 4 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
aus folgenden Erwägungen:
| 5 |
Erwägung 2 | |
6 | |
"In anderen Expropriationsfällen ist für bewohnte oder bewohnbare
| 7 |
Gebäude der Expropriierte zur Forderung des Drittels über der Schatzung
| 8 |
und für andere Liegenschaften des Viertels über derselben berechtigt."
| 9 |
Das Kantonsgericht hat diese Bestimmung über den sog. Unfreiwilligkeitszuschlag im angefochtenen Entscheid vorfrageweise für verfassungswidrig erklärt, da sie mit der bundesrechtlichen Eigentumsgarantie unvereinbar sei und heute auch nicht mehr im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot angewendet werden könne. Nach Meinung des Beschwerdeführers läuft dagegen die Nichtanwendung von Art. 15 EntG/VS auf Willkür und eine Verletzung der in der Kantonsverfassung verankerten Eigentumsgarantie hinaus. Zudem verstosse es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, einen im Gesetz festgelegten Anspruch auf dem Wege der Rechtsprechung ausser Kraft zu setzen.
| 10 |
Nach Lehre und Rechtsprechung sind die kantonalen Gerichte nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 117 Ia 262 E. 3a S. 265 f.; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 ![]() ![]() | 11 |
Erwägung 3 | |
12 | |
Art. 6 Abs. 1 KV erklärt das Eigentum für unverletzlich. Nach Art. 6 Abs. 2 KV kann von diesem Grundsatz nur aus Rücksicht öffentlichen Nutzens "mittelst einer gerechten Entschädigung" und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung lässt sich nicht sagen, dass dem Enteigneten mehr als eine "volle" Entschädigung zugesichert werde. Der Ausdruck "gerechte Entschädigung" entspricht dem im französischen Verfassungstext gewählten Begriff der "juste indemnité". Auch die französische Fassung von Art. 22ter aBV sieht aber eine "juste indemnité" vor, ohne dass damit etwas anderes als ein Anspruch auf (bloss) volle Entschädigung eingeräumt werden sollte. Die heutige Umschreibung der Entschädigungsgarantie in Art. 26 Abs. 2 BV ("pleine indemnité") ist erst bei der Verfassungsreform in Angleichung an den deutschen Text gewählt worden (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 174). Der eidgenössische Verfassungs- und Gesetzgeber verwendet denn auch im Zusammenhang mit Entschädigungsfragen Synonyme gleichwertig (deutsch: volle oder angemessene Entschädigung, voller oder angemessener Ersatz / französisch: juste indemnité, indemnité pleine et entière ou équitable, réparer intégralement le dommage / italienisch: pieno indennizzo o risarcimento, piena, equa o adeguata indennità, risarcire integralmente il danno), so dass der Wortwahl im Einzelfall keine besondere Bedeutung ![]() ![]() | 13 |
Erwägung 4 | |
14 | |
Nach Art. 22ter Abs. 2 aBV können der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen. Weitere Voraussetzung ist nach Art. 22ter Abs. 3 aBV, dass bei Enteignung und ![]() ![]() | 15 |
Ausschlaggebend ist indessen, ob und inwieweit der Bund von der (Grundsatz-)Gesetzgebungskompetenz, die ihm mit der Änderung des Bodenrechts eingeräumt wurde, Gebrauch gemacht hat. Soweit er seine Rechtssetzungsbefugnis nicht ausgeübt hat, bleiben die Kantone nicht nur zum Erlass von die Eigentumsgarantie konkretisierenden Vorschriften zuständig, sondern sind nach Art. 3 und 42 f. BV auch frei, den Enteigneten Entschädigungsansprüche zuzugestehen, welche über die Garantie von Art. 22ter Abs. 3 aBV hinausgehen (vgl. GEORG MÜLLER, Kommentar zur Bundesverfassung, N. 25 f. zu Art. 22ter; PETER SALADIN, Kommentar zur Bundesverfassung, N. 163, 214 ff. zu Art. 3 aBV; HÄFELIN/HALLER, a.a.O. N. 1092 ff.; die gleiche Freiheit besteht, wenn davon ausgegangen wird, Bund und Kantonen stünden auf dem Gebiet der Enteignung parallele Kompetenzen zu, s. RICCARDO JAGMETTI, Kommentar zur ![]() ![]() | 16 |
Was die formelle bundesrechtliche Enteignung anbelangt, hatte der Bundesgesetzgeber angesichts der Regelung von Art. 16 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) keinen Anlass, auf die Vorschrift von Art. 22ter Abs. 3 aBV hin tätig zu werden. Für die Bemessung der Entschädigung in kantonalrechtlichen formellen Enteignungsverfahren sind im Bundesrecht keine Grundsatzbestimmungen aufgestellt worden, und zwar auch nicht für jene Verfahren, die der Erfüllung bundesrechtlicher Aufgaben dienen und in denen sich die Frage nach Zulässigkeit und Umfang der Enteignung nach eidgenössischem Recht bestimmt (vgl. BGE 116 Ib 169 E. 2a; 104 Ib 200 E. 1). Der Bundesgesetzgeber stellt es jedoch in diesen Fällen den Kantonen frei, die Enteignung statt nach kantonalem nach eidgenössischem Recht vorzunehmen (vgl. dazu unten E. 5c).
| 17 |
Somit ergibt sich, dass Art. 22ter Abs. 3 aBV bzw. Art. 26 Abs. 2 BV und die eidgenössische Gesetzgebung den Kantonen untersagen, in Fällen materieller Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG Vergütungen vorzusehen, die über die volle Schadloshaltung hinausgehen. Das Gleiche gilt für formelle Enteignungsverfahren nach eidgenössischem Recht, welche die Kantone aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften oder des ihnen eingeräumten Wahlrechts anstelle kantonaler Verfahren durchführen. Dagegen verwehrt die bundesrechtliche Eigentumsgarantie den Kantonen nicht, den Enteigneten im Zusammenhang mit formellen kantonalrechtlichen Expropriationen mehr als den ganzen Schaden zu ersetzen und damit Vergütungen auszurichten, die den Rahmen des Anspruchs auf volle ![]() ![]() | 18 |
Erwägung 5 | |
19 | |
Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; 125 I 1 E. 2b/aa S. 4; 125 V 221 E. 3b S. 224; 124 I 297 E. 3b). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung oder für unterlassene Unterscheidungen vernünftige Gründe in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sind, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen sowie je nach dem im fraglichen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Umfeld.
| 20 |
Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die hier umstrittene Bestimmung des Walliser Expropriationsgesetzes tatsächlich nicht mehr haltbar.
| 21 |
a) Unfreiwilligkeitszuschläge, wie sie Art. 15 EntG/VS gewährt, sahen einige der im 19. Jahrhundert erlassenen kantonalen Enteignungsgesetze vor (vgl. etwa § 17 des Aargauer Expropriationsgesetzes vom 22. Mai 1867, § 7 des Glarner Gesetzes betreffend die Abtretung von Wasser für öffentliche Brunnen vom 8. Mai 1881, § 5 des Schwyzer Expropriationsgesetzes für die Erstellung von grösseren Wasserwerkanlagen vom 12. März 1908, § 13 des Zürcher Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879). Diese Zuschläge gleichen nicht wirtschaftliche Einbussen aus, sondern bilden den Gegenwert für die affektiven Bindungen des Eigentümers an sein Hab und Gut. Mit ihnen soll die ![]() ![]() | 22 |
Die Tatsache allein, dass der Unfreiwilligkeitszuschlag gemäss dem Wortlaut von Art. 15 EntG/VS auch von Enteigneten beansprucht werden kann, denen durch die Enteignung kein immaterieller Nachteil erwächst, würde indes noch nicht rechtfertigen, der Vorschrift die Anwendung generell zu versagen. Der - zu grosse - Kreis der Anspruchsberechtigten könnte im Rahmen einer verfassungsmässigen Interpretation der Norm verkleinert werden. Dabei müsste allerdings gewährleistet sein, dass alle gemäss Normzweck Berechtigten gleich behandelt werden könnten. Dieser Anforderung kann jedoch heute nicht mehr entsprochen werden.
| 23 |
b) Wie bereits dargelegt (E. 4), bestimmt sich der Entschädigungsanspruch für materielle Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG allein nach Bundesrecht, das Unfreiwilligkeitszuschläge ![]() ![]() | 24 |
25 | |
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits Art. 15k EntG den Unfreiwilligkeitszuschlag auch jenen zuerkennt, die ![]() ![]() ![]() | 26 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |