1C_88/2017 vom 30. März 2017 | |
Regeste | |
Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten.
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Sachverhalt | |
A. | |
A. Am 21. Mai 2017 finden im Kanton Solothurn die Amteibeamtenwahlen statt. In der Amtei Bucheggberg-Wasseramt werden zwei Amtsgerichtspräsidenten gewählt. Am 22. November 2016 reichte Claude Wyssmann einen Wahlvorschlag für sich selber ein. Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn beschied ihm mit Verfügung vom 28. November 2016, Ausschreibungen für den ersten Wahlgang würden vorbehältlich einer Demission unterbleiben und es seien einzig die beiden bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Seine Kandidatur könne deshalb für den ersten Wahlgang nicht berücksichtigt werden.
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Eine von Claude Wyssmann dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2017 beantragt Claude Wyssmann, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sowie der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn seien anzuweisen, für den anstehenden ersten Wahlgang sowohl ihn selbst als auch andere Kandidaten als die bisherigen Stelleninhaber zuzulassen. (...)
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Entscheid | |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 394 E. 8.2 S. 402 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer beruft sich, wie erwähnt, neben Art. 34 BV auch auf Art. 27 KV/SO (SR 131.221). Diese Bestimmung sieht einzig vor, dass das Volk die Amtsgerichtspräsidenten wählt. Die Vorinstanz hat festgehalten, weder sei ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, was aus dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde darauf nicht näher ein. Seine Kritik ist deshalb vor dem Hintergrund von Art. 34 BV zu prüfen.
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3.3 Die Rüge, die beanstandete Bestimmung hätte wegen ihrer Bedeutung in die Kantonsverfassung aufgenommen werden müssen, ist unbegründet. Sowohl in anderen Kantonsverfassungen als auch in der Bundesverfassung wird die Wahl von Behördenmitgliedern nur in den Grundzügen geregelt, und die nähere Ausführung erfolgt erst auf Gesetzesstufe. Einen Verfassungsvorbehalt gibt es von Bundesrechts wegen in diesem Bereich nicht und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dies nach der Verfassung des Kantons Solothurn anders sei.
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Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, § 45 GpR sei unpräzise, weil er im Widerspruch zu Art. 27 KV/SO stehe und es nicht hinreichend klar sei, ob er sich überhaupt auf die Wahl der Amtsgerichtspräsidenten beziehe. Der Beschwerdeführer legt weder dar, worin der Widerspruch zu Art. 27 KV/SO liegen soll, noch, wie dies mit der Frage zusammenhängt, ob § 45 GpR hinreichend klar sei. Darüber hinaus folgt aus § 88 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) ohne Weiteres, dass für Amtsgerichtspräsidenten besondere Wahlvoraussetzungen gelten und somit § 45 Abs. 1 und 2 GpR anwendbar ist.
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3.4 Wiederwahlverfahren für Richterstellen stehen in einem Spannungsverhältnis von demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit. Sie gewährleisten die fortdauernde demokratische Legitimation der Justiz und stellen sicher, dass nur solche Personen das Amt ausüben, die dazu nach wie vor in der Lage sind; es geht damit bei einer Bestätigungswahl immer auch um die Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, funktionierenden Justiz (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 286). Gleichzeitig eröffnet die Wiederwahl Möglichkeiten äusserer Beeinflussungsversuche (vgl. Niccolò Raselli, Richterliche Unabhängigkeit, Justice-Justiz-Giustizia 2011/3 S. 6 f.) und die damit einhergehende Gefahr, dass die Richter sich - besonders kurz vor Wiederwahlterminen - bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit teilweise von der mutmasslichen Akzeptanz durch das Wiederwahlorgan beeinflussen lassen könnten (Kiener, a.a.O., S. 286). Kurt Eichenberger hielt vor diesem Hintergrund bereits 1960 fest, dass der schweizerische Richter faktisch unabhängig sei, weil er regelmässig bestätigt werde, dass sich sichernde Normierungen jedoch als notwendig erweisen könnten, wenn dieser faktische Zug zur Stabilität nicht erhalten bleibe (Kurt Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, 1960, S. 228 f.). In der Literatur wird im Interesse der institutionellen Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit teils postuliert, die periodische Wiederwahl sei durch eine einmalige Ernennung, sei es für eine unbestimmte Zeit, kombiniert mit einer Altersbeschränkung, sei es für einen vorgegebenen Zeitraum, zu ersetzen (vgl. etwa, mit weiteren Hinweisen Raselli, a.a.O., S. 7; Stephan Gass, Wie sollen Richterinnen und Richter gewählt werden?, AJP 2007 S. 607). In diesem Sinne werden im Kanton Freiburg gemäss der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 die Mitglieder der richterlichen Gewalt auf unbestimmte Zeit gewählt (Art. 121 Abs. 2 KV/FR [SR 131.219]; die Verfassung des Kantons Freiburg wurde mit Bundesbeschluss vom 13. Juni 2005 von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet).
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Ob von einer "milderen Massnahme" gesprochen werden könnte, wenn die Amtsgerichtspräsidenten stattdessen auf unbestimmte Zeit gewählt würden, wie der Beschwerdeführer argumentiert, ist fraglich, letztlich aber auch nicht entscheidend. Wie vorangehend dargelegt wurde, liegt es grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone, darüber zu entscheiden, wie sie die Richterwahlen ausgestalten. Dazu gehört auch der Entscheid darüber, wie zwischen demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit ein Ausgleich geschaffen werden soll. Der Wahlmodus nach solothurnischem Recht lässt sich insofern zwischen den Varianten der Wiederwahl auf kurze Amtsdauer mit offenem Kandidatenkreis und der einmaligen Wahl auf längere Dauer verorten.
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Trotz des Vorrangs der amtierenden Richter im ersten Wahlgang kann nicht von einer im Widerspruch zu Art. 34 BV stehenden "Scheinwahl" gesprochen werden. Wie die Staatskanzlei in ihrem Mitbericht darlegte, haben die Wähler die Möglichkeit, durch leere Stimmen ihren Willen zur Abwahl eines Amtsgerichtspräsidenten zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BGE 96 I 59 E. 4b S. 62 f.). Erreicht ein bisheriger Stelleninhaber im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben (§ 45 Abs. 2 GpR). Dass die Stimmbürger zwar im ersten Wahlgang nur die kandidierenden Stelleninhaber zur Auswahl haben, jedoch die Möglichkeit eines zweiten Wahlgangs mit einem weiteren Kandidatenkreis besteht, geht nicht nur aus der umstrittenen Gesetzesbestimmung hervor, sondern wird konkret in Bezug auf die anstehende Wahl auch im Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2016 über die Einberufung der Wahlberechtigten für den Urnengang vom 21. Mai 2017 sowie im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 (S. 1584 ff.) dargelegt. Gemäss dem von der Staatskanzlei vorgelegten Abstimmungsprotokoll für die Erneuerungswahl von zwei Amtsgerichtspräsidenten für die Amtei Bucheggberg-Wasseramt aus dem Jahr 2009 haben damals von 11'099 Wählenden 958 (8,6 %) einen gänzlich leeren Wahlzettel und 3'178 (28,6 %) ihren Wahlzettel mit nur einem Namen sowie einer leeren Linie eingelegt. Sie machten somit von ihrer Wahlmöglichkeit durchaus Gebrauch.
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Zur Frage, weshalb das umstrittene Wahlverfahren auf die Amtsgerichtspräsidenten Anwendung findet, nicht aber auf die Amtsrichter, äussert sich das Verwaltungsgericht nicht. Eingehende Ausführungen dazu sind angesichts des Streitgegenstands auch nicht angezeigt. Die unterschiedliche Regelung liegt zwar nicht auf der Hand; hinzuweisen ist immerhin auf den Umstand, dass den Amtsgerichtspräsidenten weitergehende Kompetenzen zukommen und sie insbesondere auch als Einzelrichter amten (§§ 8 ff. GO). Es entbehrt vor diesem Hintergrund nicht der sachlichen Rechtfertigung, ihre institutionelle Unabhängigkeit durch ein entsprechendes Wahlverfahren verstärkt abzusichern.
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