BGE 32 II 120 - Elektrizitätswerk Wohlen | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher | |||
19. Urteil |
vom 31. März 1906 in Sachen Gemeinde Wohlen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Elektrizitätsgesellschaft Wohlen A.-G., Bekl. u. Ber.-Bekl. | |
Regeste |
Vertrag über Rückkauf eines Elektrizitätswerkes. Wem gehört der Reservefonds? Auslegung des Vertrages (und der Statuten der verkaufenden Aktiengesellschaft). | |
Sachverhalt | |
A. | |
Durch Urteil vom 21. Dezember 1905 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau über die Rechtsbegehren
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Der Klage: "Es sei gerichtlich festzustellen und die Beklagte habe anzuerkennen, dass die Klägerin berechtigt sei, auf den 30. Juni 1905 sämtliche Aktien der Beklagten zum Preise von 600 Fr. pro Aktie zu erwerben, und dass mit der Erwerbung der Aktien die Klägerin ohne weiteres sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft ungeschmälert und ohne Ausnahme erwirbt und in alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft, unter dem einzigen Vorbehalte des Anspruches der Aktionäre auf den Reingewinn aus dem Betriebe vom 1. Januar 1904 bis 30. Juni 1905, eintritt";
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Der Antwort der Beklagten: "Es sei die Klage abzuweisen";
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erkannt: Die Klage wird abgewiesen. | 4 |
B. | |
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
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2. Eventuell sei, unter prinzieller Gutheissung der Klage, zu Gunsten der Beklagten höchstens der Betrag des Reservefonds vorzubehalten, der den statutenmässigen Betrag desselben übersteige, und jedenfalls sei, auch wenn der Beklagten der ganze Reservefonds vorbehalten würde, von dem Vorbehaltenen der Betrag der ungenügenden Abschreibungen auf Gründungskosten und Akkumulatoren zu Gunsten der Klägerin abzuziehen.
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3. Weiter sei eventuell über die Behauptung der Klägerin, dass die Abschreibungen auf den Gründungskosten und Akkumulatoren nicht genügende seien (vergl. sub B 4 der Replik), gerichtliche Expertise anzuordnen und die Sache zu diesem Zwecke zu neuer Behandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
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C. | |
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Im Jahre 1894 bildete sich in Wohlen die beklagte Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 140,000 Fr., eingeteilt in 280 Aktien zu 500 Fr. Sofort nach ihrem Zustandekommen, und zwar am 18. November 1894, schloss die Gesellschaft mit der Klägerin einen Vertrag ab, nach welchem die Klägerin der Beklagten "die alleinige Konzession für die elektrische Beleuchtung der öffentlichen Strassen, Plätze, Gebäude und alleinige Abgabe von Licht und Kraft an Private und Gesellschaften auf dem Gemeindegebiete" erteilte. Die Beklagte verpflichtete sich dagegen, während der Dauer der Konzession sämtlichen Bedarf an Licht und Kraft auf dem Gemeindegebiete in ausreichender Weise zu befriedigen, und räumte der Klägerin "das Rückkaufsrecht für das ganze Unternehmen" ein. Über letzteres Recht wurde vereinbart was folgt: "Wenn sich das Aktienkapital in den letzten 5 Jahren nicht oder bloss zu 4% verzinst, so ist die Gesellschaft gehalten, die Aktie um den einbezahlten Betrag der Gemeinde abzugeben. Der Rückkaufspreis der Aktie ist, sofern das Unternehmen in den letzten 5 Jahren eine Dividende von mehr wie 4% abwirft, auf Grundlage der Durchschnittsdividende der letzten 5 Jahre nach dem dannzumal bestehenden Geldwerte zu berechnen. Die Berechnung ist der Verzinsung der Obligationen durch die Aarg. Bank analog zu gestalten. Der Reservefonds der Gesellschaft fällt bei der Berechnung nicht in Betracht. Auf keinen Fall darf der Rückkaufspreis der Aktie mehr als 600 Fr. betragen."
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Die vor Unterzeichnung dieses Vertrages aufgestellten Statuten der beklagten Gesellschaft enthielten über das Rückkaufsrecht der Klägerin die gleichen Bestimmungen wie der Vertrag, und ausserdem den Satz: "Der Reservefonds kommt den bisherigen Aktionären zu." Über den Reservefonds bestimmten die Statuten im übrigen: "Es soll ein Reservefonds angelegt werden; derselbe wird gebildet aus 10% des nach den Abschreibungen bleibenden Reingewinnes; er soll auf 20% des Gesellschaftskapitals vorgesehen werden. Hat er diese Höhe erreicht, so beschliesst die Generalversammlung das weitere. Der Reservefonds wird zinstragend angelegt und separat verwaltet."
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Im März 1897 wurde folgender Zusatzvertrag abgeschlossen: "Ausser dem Aktienkaptial zahlt die Gemeinde der Gesellschaft im Falle des Rückkaufs das für den Bau und die Einrichtungen des Werkes aufgewendete Obligationenkapital al pari zurück."
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Die Bilanz pro 1. Januar 1905 ist folgende:
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Aktiven: Baukonto 271,080 Fr. 94 Cts. Installationsinventar, Betriebsmaterial u. Glühlampeninvent. 4,215 Fr. 05 Cts. Kontokorrentguthaben 25,708 Fr. 05 Cts. Wertschriften 105,682 Fr. 45 Cts. Kassabestand 3,271 Fr. 25 Cts. [Total] 409,957 Fr. 74 Cts. | 15 |
Passiven: Aktienkapital 140,000 Fr. Reservefonds 51,347 Fr. 70 Cts. Obligationenkapital 120,200 Fr. Kontokorrent 175 Fr. 10 Cts. Erneuerungsfonds 83,923 Fr. 33 Cts. Verlust 173 Fr. 90 Cts. Reingewinn pro 1904 14,137 Fr. 71 Cts. [Total] 409,957 Fr. 74 Cts. | 16 |
Die Dividenden haben betragen: pro 1895 und 1896 je 4%; pro 1897-1899 5%; pro 1900 6%; pro 1901 7%; pro 1902 und 1903 8%.
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Erwägung 2 | |
2. Die Klägerin geht davon aus, dass es sich im vorliegenden Falle um Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der Aktiengesellschaft durch die Gemeinde handle, wogegen die Gemeinde die einzelnen Aktionäre mit 600 Fr. per Aktie abzufinden und denselben ausserdem nur den Reingewinn der letzten anderthalb Jahre zu überlassen habe. Die Beklagte steht zwar grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass lediglich ihr Elektrizitätswerk (nebst Erneuerungsfonds) an die Gemeinde verkauft worden sei, wobei die Gemeinde der Aktiengesellschaft (nicht den einzelnen Aktionären) einen bestimmten Kaufpreis zu bezahlen habe. Praktisch läuft aber die Auffassung der Beklagten darauf hinaus, dass die Klägerin für die von ihr angebotene Leistung alle Aktiven und Passiven der Beklagten mit Ausnahme des Reingewinns der letzten anderthalb Jahre sowie des Reserverfonds von 51,347 Fr. 70 Cts. val. 1. Januar 1905 übernehmen dürfe. Denn, wenn die Beklagte zu ihren übrigen Aktiven, welche am 1. Januar 1905 in Kontokorrentforderungen 25,708 Fr. 05 Cts., in Wertschriften 105,682 Fr. 45 Cts., in Kassabestand 3,271 Fr. 25 Cts., [Total] 134,661 Fr. 75 Cts. bestanden, den beanspruchten Kaufpreis für das Elektrizitätswerk, nämlich Anschaffungswert 275,295 Fr. 99 Cts. zuzüglich Rentabilitätszuschlag 28,000 Fr. also 303,295 Fr. 99 Cts. erhält, so verbleibt ihr von ihren sämtlichen Aktiven, welche per 1. Januar 1905 437,957 Fr. 74 Cts. betragen, nach Tilgung aller Passiven, nämlich: Kontokorrentschulden 175 Fr. 10 Cts., Verlust 173 Fr. 90 Cts., Reingewinn pro 1904 14,137 Fr. 71 Cts., Amortisationsfonds 83,923 Fr. 33 Cts., Obligationenkapital 120,200 Fr., [Total] 218,610 Fr. 04 Cts. noch ein Reinvermögen von 219,347 Fr. 70 Cts. also nach Rückzahlung der Aktien mit 600 Fr. per Aktie, oder mit 168,000 Fr. noch ein unter die Aktionäre zu verteilender Restbetrag von 51,347 Fr. 70 Cts. d.h. genau der Betrag des Reservefonds, während nach der Auffassung der Klägerin für die Aktionäre eben nichts weiter als obige Summe von 168,000 Fr. (der für die "Übernahme der Aktiven und Passiven" zu zahlende Kaufpreis) übrig bleiben soll. Streitig ist somit einzig und allein der Betrag des Reservefonds.
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Erwägung 3 | |
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Nun fehlt allerdings im Vertrag der in den Statuten der Beklagten stehende Satz, dass beim Rückkauf der Reservefonds den Aktionären zufalle. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte der Klägerin schon am 17. Oktober 1894 den Entwurf ihrer Statuten vorgelegt hatte, sowie dass die Statuten am 20. Oktober 1894 durch die Generalversammlung der Beklagten genehmigt worden und seither in Bezug auf die Rückkaufsbestimmungen nie abgeändert worden sind. Es lagen somit am 18. November, dem Tag des Vertragsabschlusses, die Statuten bereits vor. Aus diesen war aber der Wille der Beklagten bezüglich des Reservefonds deutlich zu erkennen. Hatte also die Klägerin damals einen andern Willen, so war sie verpflichtet, den selben auszusprechen, worauf dann die Streitfrage durch eine besondere Bestimmungen des Vertrages entschieden worden wäre oder aber die Verhandlungen sich zerschlagen hätten. Hat sie dagegen, trotzdem sie angesichts der Statuten über die Willensmeinung der Beklagten nicht in Zweifel sein konnte, diesen Punkt nicht zur Sprache gebracht, so hat sie es sich selber zuzuschreiben, wenn ihr Stillschweigen als Zustimmung ausgelegt wurde.
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Auf Unkenntnis der Statuten kann sich die Klägerin nicht berufen. Sowohl als Grossaktionärin wie auch als Rückkaufsberechtigte war sie verpflichtet, die Statuten sorgfältig zu prüfen. Der Inhalt der Statuten war ihr denn auch tatsächlich sehr wohl bekannt, zumal sie schon damals durch ihren Gemeindeammann im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft vertreten war.
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Erwägung 4 | |
4. Wollte die bisherige Argumentation als nicht durchschlagend betrachtet werden, weil es ebensowohl denkbar sei, dass die in den Statuten enthaltene Lösung bei Vertragsabschluss nicht konveniert habe, so müsste die Klage dennoch, gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen, abgewiesen werden.
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Die Klägerin leitet ihr Recht auf den Reservefonds hauptsächlich daraus ab, dass sie durch den Rückkaufvertrag alle Aktien der Gesellschaft, d.h. alle Rechte der Aktionäre, erworben habe; zu den Rechten der Aktionäre gehöre aber u.a. auch das Recht auf den Reservefonds; also habe die Klägerin auch dieses Recht erworben.
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Nun ist es aber durchaus rechtsirrtümlich, dass die Klägerin durch den Rückkaufvertrag alle Aktien oder überhaupt Aktien erworben habe. Der Vertrag wurde ja nicht zwischen der Klägerin und den Aktionären, sondern zwischen der Klägerin und der Aktiengesellschaft abgeschlossen. Durch diesen Vertrag hat also die Klägerin die den Aktionären gehörenden Aktien schlechterdings nicht erwerben können. Allerdings sind Verträge denkbar, durch welche sich eine Aktiengesellschaft dazu verpflichtet, einer Drittperson Aktien der eigenen Gesellschaft zu verschaffen. Allein abgesehen davon, dass in einem solchen Falle die Drittperson Aktionärrechte erst dann geltend machen kann, wenn ihr die Aktien auch wirklich abgetreten worden sind, liegt eben in casu ein solcher Vertrag nicht vor: Die Beklagte hat sich keineswegs verpflichtet, sämtliche Aktien des eigenen Instituts aufzukaufen und der Klägerin abzutreten, sondern sie hat sich lediglich verpflichtet, der Klägerin ihr Unternehmen, d.h. das Elektrizitätswerk mit dem zugehörigen Erneuerungsfonds, abzutreten, wobei allerdings der Kaufpreis scheinbar auf (je nach der Rentabilität) 500 bis 600 Fr. per Aktie festgesetzt wurde. Dass es sich aber hier lediglich um eine besondere Form der Festsetzung des Kaufpreises handelt, ergibt sich in unzweideutiger Weise aus dem Zusatzvertrag von Jahre 1897. In diesem Zusatzvertrag wurde nämlich bestimmt, dass die Klägerin der Beklagten ausser dem Aktienkapital auch noch "das für den Bau und die Einrichtungen des Werkes aufgewendete Obligationenkapital al pari" zu bezahlen habe. Dies heisst doch nichts anderes, als dass die Klägerin der Beklagten als Kaufpreis für das Werk (nebst Erneuerungsfonds) das in diesem Werk hineingelegte Kapital (sei es Aktien-, sei es Obligationenkapital), also den Anschaffungswert des Werkes, zu bezahlen habe, wozu auch ein Rentabilitätszuschlag von höchstens 28,000 Fr. hinzutritt, indem nämlich unter dem Titel des Aktienkapitals bei guter Rentabilität etwas (höchstens 100 Fr. per Aktie) mehr als das in das Werk investierte Grundkapital zu vergüten ist.
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Es sind also in der Tat nicht die Aktien verkauft worden, sondern das Unternehmen, und es ist bloss die Bestimmung, dass das in das Werk investierte Aktienkapital mit einem Rentabilitätszuschlag von höchstens 28,000 Fr. von der Klägerin zu vergüten sei, in die Form gekleidet worden, es seien "für die Aktie" je nach der Rentabilität 500 bis 600 Fr. zu bezahlen.
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Waren aber Kaufgegenstand nicht die Aktien, d.h. die Rechte der Aktionäre (wozu im Liquidationsfall auch das Recht auf den Reservefonds gehört), sondern das Elektrizitätswerk und der zugehörige Erneuerungsfonds, so ist nicht einzusehen, aus welchem Rechtsgrunde die Klägerin den Reservefonds der Aktiengesellschaft beanspruchen könnte. Dass nämlich der Reservefonds, wie die Erneuerungsfonds, eine Ergänzung der Bilanz bilde und daher zu dem Werke "gehöre", sofern dieses mit dem Anschaffungswert in der Bilanz figuriere, kann mit Grund nicht behauptet werden; vielmehr besteht der Reservefonds aus nicht verteiltem Reingewinn und ist daher anzunehmen, die Beklagte habe ihn zu ihrer eigenen Sicherheit, und nicht zu Sicherheit für jeden spätern Eigentümer des Elektrizitätswerkes angelegt.
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Erwägung 5 | |
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Erwägung 6 | |
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Erwägung 7 | |
7. Dass schliesslich aus der Bestimmung des Vertrages, wonach der Rückkaufpreis unter keinen Umständen mehr als 600 Fr. per Aktie betragen dürfe, geschlossen werden müsse, es dürfe der einzelne Aktionär unter keinen Umständen mehr als 600 Fr. bei Aktie erhalten, ist ebenfalls unrichtig. Es handelt sich hier lediglich um eine Limitierung des von der Klägerin an die Beklagte zu bezahlenden Kaufpreises. Der einzelne Aktionär erhält aber grundsätzlich nicht diesen Kaufpreis bezw. den seinem Aktienbesitz entsprechenden Teil desselben, sondern er erhält den seinem Aktienbesitz entsprechenden Teil des Liquidationsergebnisses, welch letzeres nicht nur von jenem Kaufpreis, sondern auch noch von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft abhängig ist. Die Rechnung stellt sich aufgrund der Bilanz per 1. Januar 1905 wie folgt: Die Klägerin hat der Beklagten zu vergüten: erstens das in das Unternehmen hineingelegte Aktienkapital, 140,000 Fr.; zweitens die übrigen in das Unternehmen hineingelegten Gelder (welche auf Grund der Bilanz per 1. Januar 1905 135,295 Fr. 99 Cts. betragen), und drittens, mit Rücksicht auf den blühenden Geschäftsgang der letzten 5 Jahre, den Maximal-Rentabilitätszuschlag von 100 Fr. per Aktie, also 28,000 Fr., im ganzen somit 303,295 Fr. 99 Cts. Von diesen 303,296 Fr. 99 Cts. verbleiben nach Tilgung des auf 135,295 Fr. 99 Cts. erhöhbaren Obligationenkapitals (vergl. Erwägung 9 i.f. hienach) zur Verteilung an die Aktionäre in der Tat nur 168,000 Fr., d.h. der Maximalbetrag von 600 Fr. per Aktie. Ausser obigen 303,295 Fr. 99 Cts., welche sie für das Werk erhält, besitzt aber die Beklagte nach Übergabe des Werkes noch anderes Vermögen, auf welches sich natürlich die Limite von 600 Fr. per Aktie nicht bezieht. Dieses andere Vermögen setzt sich auf Grund der Bilanz per 1. Januar 1905 folgendermassen zusammen: Kontokorrentforderungen 25,708 Fr. 05 Cts., Wertschriften 105,682 Fr. 45 Cts., Kassabestand 3,271 Fr. 25 Cts., Gegenwert der neuen Obligationen 15,095 Fr. 99 Cts., [Total] 149,757 Fr. 74 Cts. abzüglich: Kontokorrentschulden 175 Fr. 10 Cts., Verlust 173 Fr. 90 Cts., Reingewinn pro 1904 14,137 Fr. 71 Cts., [Total] 14,486 Fr. 71 Cts. und beträgt somit 135,271 Fr. 03 Cts. sodass nach Abzug des der Klägerin zu vergütenden Erneuerungsfonds von 83,923 Fr. 33 Cts. noch zu verteilen bleibt ein Betrag von 51,347 Fr. 70 Cts. also gerade der Betrag des Reservefonds. | 30 |
Erwägung 8 | |
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Die Beklagte hatte gegen dieses Eventualbegehren protestiert, da sich dasselbe als eine unzulässige Klägeänderung darstelle. Die Vorinstanz, welche diese prozessrechtliche Frage in souveräner Weise zu entscheiden hatte, neigt zu der letztern Auffassung, ohne jedoch das Eintreten auf das Eventualbegehren geradezu zu verweigern. Da indessen in der heutigen Verhandlung der Vertreter der Beklagten erklärt hat, er erhebe gegen die Beurteilung jenes Begehrens durch das Bundesgericht keinen Einwand, so ist auf dasselbe einzutreten.
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Nun ist allerdings der Klägerin darin beizustimmen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, durch Verkürzung des der Klägerin zukommenden Amortisationsfonds den ihr, der Beklagten, verbleibenden Reservefonds zu vergrössern. Allein nach dem bei den Aktien liegenden Gutachten der Experten Schmid und Blattner, auf welches die Vorinstanz abstellt, trotzdem dasselbe ursprünglich ein Privatgutachten war, ist der Erneuerungs- und Amortisationsfonds dem Gesamtresultate nach genügend dotiert worden: wenn auch freilich auf einzelnen Posten mehr hätte abgeschrieben werden sollen, so ist dagegen auf andern Posten mehr abgeschrieben worden, als nötig gewesen wäre. Übrigens hat die Klägerin, trotzdem sie seit Bestehen der beklagten Aktiengesellschaft in dem Verwaltungsrat der letztern offiziell vertreten war und daher an allen Bilanzgenehmigungs- und Gewinnverteilungsbeschlüssen der Gesellschaft teilgenommen hat, niemals wegen zu geringer Dotierung des Erneuerungs- und Amortisationsfonds Einsprache erhoben. Die im gegenwärtigen Prozesse erfolgte Anfechtung der Bilanzen ist also jedenfalls verspätet und das Eventualbegehren der Klägerin somit unbegründet. Mit dieser Erwägung fällt auch das Berufungsbegehren 3 (Subeventualantrag auf Anordnung einer Expertise über die Frage der Abschreibungen) dahin.
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Erwägung 9 | |
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Ist aber das Kapital von 15,095 Fr. 99 Cts. in das Werk hineingelegt worden, so kann nicht gesagt werden, dass die Beklagte diesen Betrag zurückbehalte und dass die Klägerin daher nicht die vollwertige Anlage erhalte. Ob tatsächlich eine Erhöhung des Obligationenkapitals um 15,095 Fr. 99 Cts. stattgefunden hat oder ob von dieser Formalität Umgang genommen worden ist, bleibt sich gleich; denn auf alle Fälle erhält die Klägerin mit dem Werk den Gegenwert dieser 15,095 Fr. 99 Cts.
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Erwägung 10 | |
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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