BGE 32 II 281 - Cognaclieferung | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher | |||
39. Urteil |
vom 5. Mai 1906 in Sachen Sollberger, Bekl. u Ber.-Kl., gegen Röffinger, Kl. u. Ber.-Bekl. | |
Regeste |
Form der Berufung: Angabe, inwieweit das Urteil angefochten wird, Art. 67 Abs. 2 OG. -- Zulässigkeit: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Bedeutung des Handelsgebrauchs gegenüber dem OR. -- Kauf; Abschluss? Spezialvollmacht dazu. Genehmigung, Art. 47 OR; Art. 1 eod. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Durch Urteil vom 25. Januar 1906 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau über die Rechtsbegehren der Klage: "Es sei der Beklagte schuldig und zu verurteilen, seine Bestellung an den Kläger vom 5. Mai 1905 zu halten und demgemäss sei er pflichtig, die Sendung vom 11. August gemäss den daherigen Fakturen aus dem Lagerhaus in Zofingen in Empfang zu nehmen und den daherigen Betrag mit 1430 Fr. 30 Cts. eventuell d.h. bei Rückgabe des Fasses S K C Nr. 3951 mit 1415 Fr. 40 Cts. auf 15. November 1905 samt Zins à 5% seit dort mit Zuzug der Lagerspesen zu bezahlen"; der Antwort: "Die Klage sei abzuweisen", erkannt: | 1 |
Der Beklagte wird schuldig erklärt, seine Bestellung an den Kläger vom 5. Mai 1905 folgenden Inhalts: "Zirka 2000 Liter Cognac Teilliard 46/7 à 145 Fr. die 100 Liter, franco Bahnhof Zofingen in rundem Fass von 60-65 Liter inbegriffen, zahlbar in 90 Tagen netto und lieferbar bis 6. Mai 1906 auf successiven Abruf; die erste Lieferung von 12 Fass von 60-65 Liter und ein Fass von 300-350 Liter Cognac courant 42 à 100 Fr. die 100 Liter ohne Fass, ab Genf lieferbar in der Zeit vom 10. bis 15 August 1905" zu halten und demgemäss die Sendung vom 11. August gemäss den daherigen Fakturen in Klagebeilagen 3 und 4 aus dem Lagerhaus in Zofingen in Empfang zu nehmen und den bezüglichen Betrag von 1430 Fr. 30 Cts., eventuell d.h. bei Rückgabe des Fasses S K C Nr. 3951 mit 1415 Fr. 40 Cts. auf 15. November 1905 samt Zins à 5% seit dort mit Zuzug der Lagerspesen zu bezahlen.
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B. | |
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
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C. | |
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat in seiner Antwort beantragt: Es sei auf die gegnerische Berufung nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Kläger offerierte dem Beklagten am 5. April 1905 schriftlich Cognac und erneuerte diese Offerte mit Brief vom 1. Mai, indem er dem Beklagten schrieb: wie ihm sein Reisender, der den Beklagten inzwischen besucht habe, mitteile, wünsche der Beklagte folgende Muster zu erhalten: I. Cognac bon courant 46/7 à 145 Fr. per 100 Liter, II. Cognac Teilliard 47/8 à 150 Fr. per 100 Liter, bei einem Bezuge je nach Bedarf von 2000-3000 Liter per Jahr; die zwei Muster werde der Beklagte mit gleicher Post erhalten, und es würde den Kläger freuen, wenn der Beklagte seinen Bedarf bei ihm decken wolle. Am 5. Mai besuchte der Reisende des Klägers den Beklagten und traf denselben persönlich, sowie seine beiden Söhne, deren einer Ernst Sollberger, im Bureau Korrespondenz und Buchhaltung und deren anderer, Robert Sollberger, die Reifen und den Keller besorgt. Nach Beginn der Verhandlungen über die zu machende Bestellung ging der Beklagte hinaus und die Söhne bestellten dann allein zirka 2000 Liter Cognac Teilliard 46/7 zu 145 Fr. per 100 Liter. | 6 |
Tags darauf schrieb der Kläger dem Beklagten, er bestätige ihm der Ordnung halber den ihm durch den Reisenden übermittelte Auftrag von "zirka 2000 Liter Cognac Teilliard 46/7 à 145 Fr. die 100 Liter franco Bahnhof Zofingen, in rundem Fass von 60-65 Liter inbegriffen, zahlbar in 90 Tagen netto und lieferbar von heute bis 6. Mai 1906 auf Ihre successiven Abrufe."
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Er fügte bei, der Reisende teile ihm zugleich mit, dass der Beklagte die erste Lieferung von 12 Fass à 60 bis 65 Liter der angegebenen Sorte, sowie ausserdem ein Fass von 300-350 Liter "Cognac courant à 100 Fr. per 100 Liter ohne Fass ab Genf am 10./15. August" zu erhalten wünsche, und es sei bei ihm davon "bestens dankend Notiz genommen".
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Diesen Brief will der Sohn Ernst Sollberger in Empfang genommen und ungelesen in ein Fach geworfen haben; er trägt jedoch von der Hand des Sohnes Sollberger den üblichen Bemerk auf dem Rücken: "1905 Genf 6. Mai Röffinger".
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Am 11. August sandte der Kläger Faktura über "12 Fass netto 772 Liter Cognac Teilliard à 145 Fr. die 100 Liter, Gebinde inbegriffen", Total Fr. 1119.40, sowie über "296 Liter Cognac courant à 100 Fr. die 100 Liter", Total Fr. 296.-, und 1 Fass à 5 Fr. l'h0", Total Fr. 14.90, Zusammen Fr. 1430.30. | 10 |
Am 12. August liess der Beklagte dem Kläger durch seinen Sohn Ernst schreiben: "Mitfolgend erhalten Sie Faktura über fraglichen Cognac retour, indem ich nichts von einer Cognacbestellung weiss, und daher auch keinen annehmen werde. Dies zur gefl. Notiz. sig. per R. Sollberger-König: F. Sollberger." Hierauf erfolgte die vorliegende, vorinstanzlich gutgeheissene Klage.
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Erwägung 2 | |
2. Der Berufungsbeklagte begründet seinen Nichteintretensschluss sowohl damit, dass der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung nicht angegeben habe, inwieweit er die Motive des handelsgerichtlichen Urteils anfechte, was doch nach Art. 67 Abs. 2 OG notwendig sei, als auch damit, dass "die vorwürfige Rechtsfrage nicht gestützt auf das im Obligationenrecht zu Grunde gelegte Handelsgesetz, sondern gestützt auf den unter unsern Kaufleuten allgemein geltenden Handelsgebrauch" entschieden worden sei und entschieden werde müsse. Demgegenüber genügt es, darauf hinzuweisen, dass Art. 67 Abs. 2 OG sich selbstverständlich nur auf das Dispositiv und nicht auch auf die Motive des angefochtenen Urteils bezieht, sowie dass der Handelsgebrauch, soweit das Gesetz nicht besonders auf denselben verweist, höchstens als der im Zweifel anzunehmende Parteiwille, nicht dagegen als selbständige Rechtsquelle ausserhalb des Gesetzes in Betracht kommt; soweit aber das Gesetz auf den Handelsgebrauch verweist, bedeutet die Verletzung desselben zugleich eine Verletzung des Gesetzes.
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Erwägung 3 | |
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Was die von der Vorinstanz nicht erörterte Frage betrifft, ob der Beklagte seine Söhne nicht speziell zum Abschluss des am 5. Mai 1905 vom Reisenden des Klägers proponierten Geschäftes bevollmächtigt habe, so sprechen für Bejahung dieser Frage die folgenden Erwägungen. Wie die Söhne des Beklagen in ihrer mündlichen Einvernahme selber zugegeben haben, war ihr Vater beim Beginn der Besprechung mit dem Reisenden des Klägers anwesend, und wie sich aus der vorhergehenden Korrespondenz über die Muster ergibt, hatte der Beklagte den Kläger zur Stellung einer Offerte eingeladen, indem er ihm die von ihm gewünschte Ware und den in Aussicht genommenen Preis genau fixierte. Der Beklagte wusste also, dass bei der Unterredung mit dem Reisenden eine solche Bestellung, wie er sie in seiner Einladung zur Offerte umschrieben hatte, oder doch eine ähnliche Bestellung (tatsächlich scheint eine kleine Differenz zwischen der am 5. Mai aufgegebenen Bestellung und der Offerte vom 1. Mai zu bestehen) in Frage sei, und der Reisende des Klägers wusste daraus, dass der Beklagte, ohne die von ihm gewünschte Offerte abgelehnt zu haben, während der Verhandlungen wegging, nachdem er noch sein Einverständnis mit der Qualität der Muster erklärt hatte, den Schluss ziehen, der Beklagte habe damit seine Söhne stillschweigend bevollmächtigt, die Verhandlungen zu Ende zu führen. Der Beklagte seinerseits musste sich dessen bewusst sein, dass der Reisende unter diesen Umständen sein Einverständnis mit dem Geschäfte annehmen werde.
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Erwägung 4 | |
4. Wollte aber auch aus obigem Verhalten des Beklagten der Schluss auf die Erteilung einer Spezialvollmacht nicht oder doch nicht bezüglich der ganzen Bestellung gezogen werden (die Söhne haben nämlich ausser den 2000 Liter à 145 Fr. noch 300-350 Liter à 1 Fr. bestellt, von welch lezterer Sorte in der Korrespondenz nicht die Rede gewesen war), so wäre die Klage dennoch gutzuheissen, und zwar aus dem von der Vorinstanz angeführten Grunde, dass der Beklagte die von seinen Söhnen aufgegebene Bestellung nachträglich stillschweigend genehmigt hat. Auch in dieser Beziehung sind die bereits namhaft gemachten Momente (Einladung zur Stellung einer Offerte und anfängliche Gegenwart des Beklagten bei den Unterhandlungen) von Wichtigkeit. Denn dadurch, dass er seine Söhne widerspruchslos über eine von ihm selbst verlangte Offerte des Klägers weiter verhandeln liess, hat er doch jedenfalls wesentlich dazu beigetragen, im Vertreter des Klägers den Glauben an sein Einverständnis zu erwecken. Er war daher nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Verkehr zum allermindesten verpflichtet, auf den Bestätigungsbrief des Klägers vom 6. Mai zu antworten, wenn er mit der Bestellung trotz seinem am 5. Mai beobachteten Verhalten nicht einverstanden war. Vergl. im übrigen Jsan, Willenserklärung S. 23, sowie AS 30 II S. 301 f. Erw. 3.
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Erwägung 5 | |
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Erwägung 6 | |
6. Steht somit fest, dass unter den obwaltenden Umständen das Stillschweigen des Beklagten auf den Bestätigungsbrief des Klägers von diesem im Sinne des Einverständnisses mit der streitigen Bestellung aufgefasst werden musste, so bleibt nur noch zu untersuchen, ob die mangelnde Kenntnis des Beklagten von jenem Bestätigungsschreiben der Relevanz seines Stillschweigens entgegenstehe. Da indessen das mehrerwähnte Bestätigungsschreiben unbestrittenermassen an die Adresse des Beklagten aufgegeben worden war, im Geschäftslokal desselben eingetroffen ist und daselbst vom Sohn und Angestellten des Beklagten in Empfang genommen wurde, so kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Inhalt desselben nicht gekannt habe. Denn es ist Sache des Geschäftsinhabers, dafür zu sorgen, dass Geschäftsbriefe, die in seinem Geschäftslokal abgegeben werden, zu seiner eigenen Kenntnis oder doch zur Kenntnis einer Person gelangen, welche zu deren Öffnung sowie zu deren Beantwortung oder Nichtbeantwortung gehörig bevollmächtigt ist. Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass der Sohn Ernst, welcher den Bestätigungsbrief des Klägers in Empfang genommen, gelesen und rubriziert hat, hiezu bevollmächtigt war. Wäre er es aber auch nicht gewesen, so würde, wie bereits angedeutet, schon der Umstand genügen, dass der betreffende Brief im Geschäftslokal des Beklagten abgegeben und von einer der Post gegenüber zur Entgegenahme legitimierten Person in Empfang genommen worden ist. diese Empfangnahme ist dem Beklagten, wie jede Empfangnahme, als Kenntnisnahme anzurechnen (vergl. Entsch. d. ROHG 23 Nr. 25 S. 75), und zwar kann er auch nicht etwa zum Gegenbeweis zugelassen werden, dass er trotz dem Empfang des Briefes von diesem keine Kenntnis erhalten habe, denn er muss sich sein Verhalten ja nicht aus dem Grunde als Willensäusserung anrechnen lassen, weil daraus auf seinen internen Willen geschlossen würde, sondern deshalb, weil es darauf ankommt, was sich nach der Erfahrung des Verkehrs aus seinem Verhalten als Willensäusserung ergibt, m.a.W. auf was der Gegenkontrahent vernünftigerweise bauen musste. Dass dies der Standpunkt des schweizerischen Obligationenrechts ist, ergibt sich deutlich aus dessen Art. 1; eine Diskrepanz zwischen Wille und Willensäusserung wird nur ausnahmsweise, so namentlich im Falle des "wesentlichen Irrtums, und übrigens auch da nur unter gewissen Kautelen (s. Art. 23 OR) berücksichtigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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