BGE 45 II 433 - Wesentlicher Irrtum | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, Susan Emmenegger | |||
Urteil der I. Zivilabteilung |
vom 19. September 1919 |
i.S. Chemische Fabrik Brugg |
gegen |
C. Kraft & Cie. |
Wesentlicher Irrtum. OR Art. 23 u. 24 Ziff. 1 bis 4. Ueberprüfbarkeit der Feststellung der kantonalen Instanz über den inneren Willen der Parteien? | |
Sachverhalt | |
A. | |
Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag, welcher von der Klägerin, Chemische Fabrik Brugg A.-G., durch Zuschrift vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte, Firma C. Kraft & Cie, wie folgt bestätigt wurde:
| 1 |
"Wir nehmen höflich Bezug auf unsere gestrige telephonische Unterredung mit Ihrem Herrn Kraft, wobei wir Ihnen zur Lieferung innert 14 Tagen verkauften: 2500/3000 kg Kalisalpeter, chemisch rein, keine pflanzenschädliche Bestandteile enthaltend, zu 5 Fr. 25 Cts. pro Kilo, in Fässern von circa 300 Kilos, welche zu 6 Fr. pro Stück berechnet werden, zahlbar netto Kassa bei Erhalt der Ware."
| 2 |
Ueber die näheren Umstände des mündlichen Abschlusses gehen die Schilderungen der Parteien auseinander. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin der Preisangabe von 5 Fr. 25 Cts. (ursprünglich 5 Fr. 50 Cts.) beigefügt habe: "pro kg"; sie habe geglaubt, es handle sich um ein zu Düngzwecken geeignetes Abfallprodukt und, da Düngmittel stets pro 100 kg. gehandelt werden, der Preis verstehe sich für 100 (und nicht für 1) kg. Tatsache ist, dass sie Ende Oktober 1918 Dr. Laur in Brugg ein Quantum Salpeter, das sie von der Klägerin zu beziehen gedachte, zu Düngzwecken angeboten hatte, ferner dass sie vom Angebot der Klägerin dem Schätzungsamt des Bauernsekretariats, welches den Wirtschaftsplan für ihre Landgüter ausgearbeitet hatte, Kenntnis gab und es um Angabe des Bedarfs fragte, endlich dass sie auf Veranlassung des Schätzungsamtes sich die Pflanzenunschädlichkeit des Kalisalpeters ausbedungen hat. Dagegen bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte ihr je mitgeteilt habe, der Kalisalpeter sei für deren Landgüter in Lauffohr und Schinznach-Bad bestimmt gewesen.
| 3 |
Mit Brief vom 2. November 1918 bestätigte die Beklagte beiläufig den Empfang der Zuschrift der Klägerin vom 30. Oktober, ohne an der Preisfestsetzung (5 Fr. 25 Cts. per kg) Anstoss zu nehmen. Als sie dann aber am 8./9. November die Faktur im Betrage von 16,881 Fr. 35 Cts. erhielt, schickte sie ihren Verwalter zu der Klägerin, um den Preis und die Faktur "richtig stellen" zu lassen. Die Antwort lautete, der Preis sei tatsächlich beim mündlichen Abschluss und in der Verkaufsbestätigung auf 5 Fr. 25 Cts. pro kg bestimmt worden, von Düngsalz sei dabei nicht die Rede gewesen, man habe angenommen, die Beklagte brauche den Kalisalpeter als Fleischkonservierungsmittel für sich und zur Abgabe an andere.
| 4 |
Hierauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 23. November:
| 5 |
"Wir bestätigen unsere mündliche Meldung durch Herrn Verwalter Hess vom 11. crt. und retournieren Ihnen beigeschlossen Ihre Rechnung und Gewichtsnota vom 8. crt. Es handelt sich bei diesem Geschäft um ein Missverständnis, das Ihrem Verkäufer hätte auffallen sollen. Ihre mündliche Offerte lautete deutlich auf 5 Fr. 25 per 100 kg und glaubten wir, es handle sich um Dünger, weshalb wir uns auch die verlangte Garantie betreffs Gehalt geben liessen. Wir sagten ihm, anlässlich Ihrer ersten Anfrage, wir müssen uns vorerst mit den Verwaltern in Lauffohr und Schinznach betreffs Quantum und Verwendbarkeit in Verbindung setzen. Das hätte ihm doch auffallen sollen, da Kalisalpeter in solcher Menge gewiss eher als Dünger als zu Fleischkonservierungszwecken, wozu ja nur ganz geringe Mengen verwendet werden, gebraucht wird. Wir brauchen hiezu gar kein Kalisalpeter und werden die inzwischen bereits abgeholten Fässer zurückbringen lassen."
| 6 |
Die Klägerin beharrte jedoch auf Erfüllung des Vertrages und bestritt, dass sie je eine Offerte für Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts. pro 100 kg gestellt habe. Da auch die Beklagte am eingenommenen Standpunkte festhielt, den Vertrag als für sie unverbindlich erklärte und die bereits gelieferten vier Fässer der Klägerin zur Verfügung stellte, hob diese die vorliegende Klage an, mit der sie Erfüllung des Vertrages, Abnahme der noch nicht bezogenen acht Fass und Zahlung des Kaufpreises für die ganze Lieferung mit 16,881 Fr. 35 Cts. plus 5% Zins seit Klageeinreichung (11. Dezember 1918) verlangt.
| 7 |
B. | |
Gemäss dem Antrag der Beklagten hat das Handelsgericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 24. April 1919 die Klage gänzlich abgewiesen.
| 8 |
C. | |
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage.
| 9 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| 10 |
Erwägung 1 | |
1. Es ist klar, dass wenn die Beklagte glaubte, sie schliesse einen Vertrag über Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts. per 100 kg ab, während ihre Erklärung vom 2. November 1918, in Beantwortung des klägerischen Bestätigungsschreibens vom 30. Oktober, auf einen Preis von 5 Fr. 25 cts. per kg deutete, ein gültiger Kaufvertrag nicht vorliegt, nehme man an, dass die innere Willensübereinstimmung und damit nach Art. 1 OR eine Voraussetzung des Vertragsabschlusses gefehlt habe (Willenstheorie), oder dass zwar der Vertrag infolge der Uebereinstimmung der Erklärungen zu stande gekommen sei (Erklärungstheorie), aber ein wesentlicher Irrtum vorliege. Im letzteren Falle liegt das Wesentliche schon darin, dass der Irrtum sich als solcher über den Inhalt der Erklärung erweist, und nicht etwa die Beweggründe zu dieser betrifft. Aber auch die Bestimmungen von Art. 24 Ziff. 1 bis 4 OR würden zutreffen. Es kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die falsche Vorstellung der Beklagten bezog sich auf die Beschaffenheit der wesentlichen Vertragselemente, in erster Linie der Kaufsache -- die Beklagte wollte Kalisalpeter kaufen, der vom Geschäftsverkehr als Düngmittel betrachtet und verwendet wird, nicht das vom Verkehr zu anderer Verwendung bestimmte, chemisch reine und deshalb viel teurere Produkt -- ; der Irrtum ist also namentlich auch ein solcher über den Wert der verabredeten Leistung, die Höhe des Kaufpreises, und er ist erheblich, da nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die angefochtene Erklärung nicht abgegeben haben würde (vergl. einen ähnlichen Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. September 1918 in Z. Rspr. 18 Nr. 127 und die dortigen Zitate).
| 11 |
Erwägung 2 | |
12 | |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
13 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |