![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 23.06.2020, durch: Sibylle Perler, A. Tschentscher | |||
![]() | ![]() |
![]() |
der I. Zivilabteilung vom 2. April 1935 |
i.S. Wüst gegen Haltiner. |
Regeste: |
Auftrag, nicht Dienstvertrag, das Schütteln eines Baumes für einen Nachbarn. |
Haftung des Auftraggebers fur Schaden des Beauftragten beim unentgeltlichen Auftrag gleich wie die des Geschaftsherrn bei der Geschaftsfuhrung ohne Auf- trag; kein Verschulden des Auftraggebers erforderlich. Art. 402, 422 OR. Bestatigung der Praxis. |
Luckenausfullung durch den Richter. Art. 1 ZGB. Begriff der EntgeltIichkeit des Auftrags. |
Sachverhalt: | |
A. | |
Die Parteien bewirtschaften zwei benachbarte Bauerngewerbe. Am 28. September 1932 bat der Beklagte den Kläger, für ihn einen Birnbaum zu schütteln ; er selbst könne wegen Schwindels nicht mehr auf Bäume steigen. Der Kläger entsprach diesem Ansuchen. Beim Schütteln brach ein grosser Ast, und der Kläger, der auf diesem stand, stürzte vom Baum. Er erlitt schwere Verletzungen, vor allem einen Bruch des 12. Brustwirbels, der eine langwierige Behandlung erforderte und einen bleibenden Nachteil hinterliess.
| 1 |
2 | |
B. | |
Mit Klage vom 3. November 1933 belangte der Kläger den Beklagten auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von 27,672 Fr. 20 Cts. abzüglich der erhaltenen 830 Fr., also 26,843 Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit 29. September 1932. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte dem Kläger die unzutreffende Zusicherung gemacht habe, der Baum sei gesund ; er hafte daher nach Art. 41 ff. OR; eventuell, da der Kläger infolge der Übertragung der in Frage stehenden Arbeit im Dienste des Beklagten gestanden habe, liege in der unzutreffenden Zusicherung ein Verstoss gegen die Schutzpflicht des Dienstherrn nach Art. 339 OR.
| 3 |
Der Beklagte bestritt, die vom Kläger behauptete Zusicherung abgegeben zu haben und beantragte Abweisung der Klage.
| 4 |
C. | |
Die Klage wurde sowohl vom Bezirksgericht Weinfelden, wie vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Haftung des Beklagten komme nur in Frage, wenn ihn ein Verschulden treffe, ob nun Dienstvertrag oder Auftrag angenommen werde ; ein Verschulden des Beklagten liege aber nicht vor, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens einerseits nicht erwiesen sei, dass der Beklagte die vom Kläger behaupteten Zusicherungen gemacht habe, und anderseits feststehe, dass der Baum und der abgebrochene Ast gesund gewesen seien.
| 5 |
D. | |
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf grundsätzlichen Schutz der Klage und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Quantitativs. Aktenwidrigkeiten werden in der Berufungserklärung nicht gerügt. ![]() | 6 |
![]() | |
An der heutigen Verhandlung hat der Kläger seine Berufungsanträge wiederholt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.
| 7 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : | |
8 | |
9 | |
10 | |
Nach dem Wortlaut von Art. 402 OB haftet nun allerdings auch der Auftraggeber nicht für den Schaden, der dem Beauftragten aus der Ausführung des Auftrages erwachsen ist, sofern er nachzuweisen vermag, dass ihn ![]() ![]() | 11 |
4. Sofern daher im vorliegenden Fall der Kläger keinen Anspruch auf Entgelt haben sollte, so wäre nach den vorstehenden Ausführungen die Ersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich zu bejahen. Wie es sich mit der entscheidenden Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit verhält, bedarf hingegen noch der Abklärung. Den Kläger etwa dabei behaften zu wollen, dass er selber mit der Behauptung des Dienstvertrages den Standpunkt eingenommen habe, es sei ein entgeltliches Geschäft gewollt gewesen, geht nicht an ; denn abgesehen davon, dass diese rechtliche Konstruktion des Klägers der ganzen Sachlage nach ja gar nicht ernsthaft in Betracht kommen kann, ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, worin nach der Ansicht des Klägers der angebliche Entgelt eigentlich bestanden haben sollte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat es die Meinung, dass die Leistung von Gegendiensten, wie z.B. die Überlassung ![]() ![]() | 12 |
Dispositiv | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 13 |
14 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |