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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Thomas Probst, A. Tschentscher | |||
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74. Urteil der II. Zivilabteilung |
vom 6. Dezember 1935 |
i.S. Bosshard gegen Hallheimer. | |
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Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw.1). Form der Verpfändung von Namenaktien (Art. 900, 901 Abs. 2 ZGB, 165, 637 Abs. 3 OR) (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der Kläger liess gegen Ende 1934 für seine Konkursverlustscheinforderung von 13,772 Fr. 40 Cts. gegen W. Bär 24 Stück Namenaktien der Halba A.-G. im Nominalwert von je 500 Fr. mit Arrest belegen, die sich beim Beklagten befanden, welcher an denselben für 12,000 Fr. ein Pfandrecht beansprucht gestützt auf folgenden Vertrag vom 2. Mai 1933 :
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§ 1: Die Herren Hallheimer und Baer gründen eine Aktiengesellschaft unter der Firma Halba A.-G. mit einem Aktienkapital von 30,000 Fr., und es werden von Herrn Hallheimer 18,000 Fr., von Herrn Baer 12,000 Fr. übernommen.
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§ 7: Herr Hallheimer gibt Herrn Baer ein Darlehen von 12,000 Fr. zwecks Zeichnung und Übernahme der zu erwerbenden Aktien der Halba... Herr Baer verpfändet als Sicherheit die erwähnten 12,000 Fr. Aktien. -- Die konstituierende Generalversammlung fand am 5. Mai 1933, ![]() ![]() | 3 |
B. | |
Mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 109 SchKG verlangt der Kläger, das vom Beklagten geltend gemachte Faustpfandrecht sei als unbegründet zu erklären.
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Mai 1935 die Klage abgewiesen.
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D. | |
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
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Erwägungen | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
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OR Art. 637 Abs. 3 : Die Übertragung (der Namenaktien) kann durch Indossament geschehen. ![]() | 10 |
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ZGB Art. 901 Abs. 2 : Bei andern Wertpapieren (als Inhaberpapieren) bedarf es (zur Verpfändung) der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
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Art. 637 OR ist eine Spezialvorschrift für die Übertragung von Namenaktien, die zwar nicht ohne weiteres auf die Verpfändung angewendet werden kann, aber doch insoweit analog angewendet werden sollte, dass sie strengere Formvorschriften für die Verpfändung ausschliesst (vgl. BGE 42 III 299 unten). Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist nach Art. 637 OR "die Übertragung (von Namenaktien) durch Indossament nur gestattet, nicht geboten, diejenige durch Zession also nicht ausgeschlossen" (BGE 24 II 924). Somit wären der vorliegend geschlossene schriftliche Pfandvertrag oder eine schriftliche Verpfändungserklärung (vgl. Art. 165 OR, Art. 900 Abs. 1 und 3, 901 Abs. 2 ZGB) für die Verpfändung von Namenaktien auch ohne Indossament auf den Aktienurkunden selbst ausreichend. Hiezu wird, obwohl es in Art. 637 OR nicht einmal ausdrücklich vorgesehen ist, auch für die Wirkung der Verpfändung unter den Parteien des Pfandvertrages die Übergabe der Aktienurkunde treten müssen ; allein wenn sie nicht beim Abschluss des Pfandvertrages oder zusammen mit der Übergabe der Verpfändungserklärung erfolgt, so ist das Pfandrecht einfach solange noch nicht begründet, wird es aber ohne weiteres durch die nachträgliche Übergabe der Aktienurkunde. Sonst könnten ja nicht einmal bereits endgültig begründete Aktienrechte, für welche jedoch erst Interimsscheine bestehen, verpfändet werden.
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Unter diesem Gesichtspunkt wäre also die Anwendung des Art. 901 Abs. 2, wonach es bei andern Wertpapieren ![]() ![]() | 14 |
Bezüglich des Art. 901 Abs. 2 ZGB ist übrigens bereits ausgesprochen worden, dass er der Verpfändung von anderen Wertpapieren als Inhaberpapieren ohne Indossament und ohne Abtretungs- bezw. Verpfändungserklärung auf dem Papier selbst, sondern vermittelst selbständigen Pfandvertrages nicht entgegensteht (BGE 42 III 296 ff.). An diesem wohlerwogenen Präjudiz, gegen das der Kläger nichts Neues, damals nicht bereits Berücksichtigtes oder vorstehend bereits Erledigtes vorzubringen weiss, ist festzuhalten, umsomehr, als sich die Geschäftspraxis danach eingerichtet haben dürfte.
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Dispositiv | |
Demnach erkennt das Bundesgericht : | |
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