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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Amanda Wittwer, Susan Emmenegger | |||
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vom 10. Februar 1937 |
i.S. Schönenberger gegen Haslinger. |
Liegenschaftskauf; Wandelung wegen absichtlicher Täuschung über den Umsatz einer Wirtschaft. Die vom Mäkler oder sonstigen Abschlussgehülfen begangene Täuschung ist der Partei als eigenes Verhalten zuzurechnen. Zusicherung einer Eigenschaft ist beim Liegenschaftskauf formlos gültig. | |
Aus den Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 2 | |
2 | |
Rechtsfrage und daher vom Bundesgericht zu über ![]() ![]() | 3 |
Erwägung 3 | |
3. Fragt sich nun weiter, welche Bedeutung der Zusicherung über den vom Beklagten in der Zeit unmittelbar vor dem Verkauf erzielten Umsatz beizumessen sei, so ist zunächst festzustellen, dass hierin zwar nicht die ![]() ![]() | 4 |
Unerheblich ist sodann, dass die Zusicherung über den Umsatz nicht in den öffentlich beurkundeten Vertrag aufgenommen worden ist. Denn nach der herrschenden Meinung (Becker, Anm. 12, Oser-Schönenberger, Anm. 8 zu Art. 197 OR), der sich auch das Bundesgericht in dem oben zitierten Entscheid vom 28. Oktober 1936 i.S. Mitzel gegen Forrer angeschlossen hat, sind entgegen der Ansicht v. Tuhrs, OR S. 215, mündlich abgegebene Zusicherungen auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften rechtsverbindlich. Die für den Formzwang massgebenden Motive, nämlich die Erreichung von Sicherheit und Ordnung im Grundstückverkehr und der Schutz der Kontrahenten vor Übereilung, treffen auf Zusicherungen beim Grundstückkauf nicht in höherem Grade zu als beim Fahrniskauf. ![]() | 5 |
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