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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
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56. Urteil der I. Zivilabteilung |
vom 22. Dezember 1942 i.S. Böhmische Unionbank gegen Heynau. | |
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Ordre public. |
Die Zwangsverwaltung im Sinne der tschechischen Regierungsverordnung vom 21. März 1939 kommt einer entschädigungslosen Enteignung gleich und widerspricht dem schweizerischen ordre public. Verfügungen des Zwangsverwalters über das Vermögen des Eigentümers kann der schweizerische Richter nicht anerkennen. | |
Sachverhalt: | |
A. | |
Der Kläger Heynau ist Alleininhaber der Malzfabrik Ed. Hamburger & Sohn in Olmütz (Mähren). Diese Firma schloss am 3. Oktober 1938 mit einer Brauerei in Gossau (St. Gallen) einen Malzlieferungsvertrag ab.
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Am 12. April 1939 setzte der Sonderbeauftragte für die Wirtschaft beim Chef der Zivilverwaltung in Prag den Angestellten Swrschek als Treuhänder der Firma Ed. Hamburger & Sohn ein. Swrschek erhielt insbesondere den Auftrag, den Einzug der Auslandsguthaben durch den Kläger zu verhindern. Am 10. Juni 1939 bezeichnete das Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe in Prag Swrschek als Zwangsverwalter der Firma. Diese Anordnung stützte sich auf § 1 Abs. 1 der Regierungsverordnung vom 21. März 1939 über die Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen und die Aufsicht über dieselben.
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Am 18. August 1939 lieferte die Firma Ed. Hamburger & Sohn vertragsgemäss das verkaufte Malz und stellte der Käuferin für Fr. 5253.35 Rechnung. Am gleichen Tag zedierte der Zwangsverwalter die Kaufpreisforderung an die Beklagte, die Böhmische Unionbank, Filiale Olmütz, in Olmütz. Sowohl der Kläger wie die Beklagte verlangten von der Käuferin die Bezahlung des Kaufpreises. Diese hinterlegte daher den geschuldeten Betrag, der sich nach Abzug der Frachtauslagen noch auf Fr. 4273.- belief, am 25. September 1939 im Sinne von Art. 96 OR beim Gemeindeamt Gossau.
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B. | |
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, die Hinterlage von Fr. 4273.- sei ihm unbeschwert herauszugeben. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verlangte mit einer Widerklage die Hinterlage für sich heraus.
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Das Bezirksgericht Gossau hiess die Klage mit Urteil vom 29. Juni 1942 gut und wies das Gemeindeamt Gossau an, dem Kläger den Betrag von Fr. 4273.- unbeschwert herauszugeben. Auf Appellation der Beklagten hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am ![]() ![]() | 6 |
C. | |
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes hat die Beklagte Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.
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Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
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Die Forderung wurde mit der Lieferung des Malzes fällig. In diesem Zeitpunkt stand die Firma bereits unter dem Zwangsverwalter, der auch die Lieferung anordnete. Ein Wechsel in der Person des Gläubigers der Kaufpreisforderung trat deswegen nicht ein. Der Zwangsverwalter hat mit der schuldnerischen Firma nicht etwa einen neuen Vertrag abgeschlossen. Er handelte für die Firma Ed. Hamburger & Sohn, die nach wie vor weiterbestand, und erfüllte deren Vertragsschuld. Alleininhaber dieser Firma und somit Gläubiger aller ihr zustehenden Forderungen war auch in diesem Zeitpunkt der Kläger. Etwas anderes behauptet der Beklagte nicht.
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Das Gläubigerrecht des Klägers ging nach der Darstellung der Beklagten erst unter mit der Abtretung der Kaufpreisforderung an die Beklagte. Diese nahm nicht der Kläger, sondern der Zwangsverwalter am 18. August 1939 vor. Der Kläger bringt an, der Zwangsverwalter sei dazu nicht berechtigt gewesen. Dieser behauptet auch nicht, ![]() ![]() | 11 |
Erwägung 2 | |
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Mit der Zwangsverwaltung verliert also der Eigentümer vollständig die Verfügungsmacht über seine Unternehmung und die dazu gehörenden Vermögenswerte, und zwar auf unbestimmte Zeit. Dem Eigentümer entgeht auch die Nutzung seines Vermögens. Allerdings soll ihm der Reinertrag zukommen. Aber die zahlreichen Befugnisse, die dem Zwangsverwalter und dem Stadtrat mit Bezug auf die Verwendung des Reinertrages zustehen, machen den grundsätzlich anerkannten Anspruch des Eigentümers auf den Reinertrag tatsächlich unwirksam. Wie die Vorinstanz ![]() ![]() | 13 |
Die Zwangsverwaltung berührt somit das Eigentumsrecht nicht unmittelbar, kommt aber in ihrer Wirkung einer vollständigen und dauernden Enteignung gleich. Für diesen schwerwiegenden und umfassenden Eingriff in seine Rechte wird der Eigentümer nicht im geringsten entschädigt. Der Eingriff dient auch nicht etwa dem Schutz privater Rechte, etwa jener des Eigentümers selbst, seiner Angehörigen oder Gläubiger. Wie den Akten entnommen werden muss, wurde die Zwangsverwaltung über die Unternehmung des Klägers einzig deshalb angeordnet, weil er "Nicht-Arier" ist. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht.
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Erwägung 3 | |
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Die Beklagte bringt vor, das schweizerische Konkursrecht beschränke die Verfügungsmacht des konkursiten Eigentümers ebenfalls sehr weitgehend. Daher könne die Zwangsverwaltung an sich nicht dem schweizerischen ![]() ![]() | 16 |
Für den schweizerischen Richter ist eine solche Massnahme nicht beachtlich, da sie mit dem schweizerischen Rechtsempfinden in unverträglichem Widerspruch steht. Den auf Grund einer solchen staatlichen Anordnung getroffenen Verfügungen über das Vermögen des Eigentümers muss daher die Anerkennung versagt werden. Ob der schweizerische ordre public gegenüber einem derartigen Eingriff nur dann anzuwenden sei, wenn eine "Binnenbeziehung" des Streitverhältnisses zum schweizerischen Recht gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine solche Beziehung ist bei der in Frage stehenden Forderung jedenfalls gegeben. Die schuldnerische Firma hat ihren Sitz in der Schweiz; der Kläger hat sich in der Schweiz niedergelassen, bevor die Forderung fällig wurde; der hinterlegte Betrag befindet sich bei einer schweizerischen Amtsstelle.
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Erwägung 4 | |
4. Die Beklagte führt als Zessionarin noch an, wenn die Zwangsverwaltung an sich dem schweizerischen ordre public zuwiderlaufe, so könne dies von der Abtretung der ![]() ![]() | 18 |
Allein wenn die Zwangsverwaltung gegen den ordre public verstösst, so gilt das Gleiche, wie bereits dargelegt wurde, ohne weiteres für alle sich auf die Zwangsverwaltung stützenden Verfügungen über das verwaltete Vermögen, also auch für die Abtretung einer Forderung. Auch der Zessionar muss sich diesen Mangel der Abtretung vor dem schweizerischen Richter entgegenhalten lassen. Sonst wäre die Durchsetzung des schweizerischen ordre public überhaupt nicht möglich. Dem Zwangsverwalter, der die Forderung in der Schweiz wegen des ordre public selbst nicht einbringen kann, darf nicht gestattet werden, dieses Ziel auf dem Umweg über die Abtretung zu erreichen.
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Ob der Hinweis der Beklagten auf die Ordnung des Sachenrechtes in bezug auf den gutgläubigen Erwerb dann beachtet werden müsste, wenn die Beklagte als Zessionarin gutgläubig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil sie einen solchen Sachverhalt selbst nicht behauptet. Die Verhältnisse, die für die Anwendung des ordre public massgebend sind, waren ihr bekannt. Sie stand mit der Firma Ed. Hamburger & Sohn seit jeher in Geschäftsbeziehung.
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Dispositiv | |
Demgemäss erkennt das Bundesgericht:
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