VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 71 II 272 - Patent Hussnigg  Materielle Begründung
Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  0% (656)

Zitiert durch:

Zitiert selbst:

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher  
 
BGE 71 II, 272 (272)63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
 
vom 11. Dezember 1945 i.S. Hussnigg gegen Plica AG und Rohrfabrik Rüschlikon AG  
 
Regeste
 
Aktiengesellschaft.  
Die rechtliche Selbständigkeit der sog. Einmann- oder Tochtergesellschaft gegenüber dem einzigen Aktionär, der Muttergesellschaft, muss in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen des einzigen Aktionärs zu Dritten unbeachtet bleiben, wenn das der Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr erfordert. Gleich verhält es sich, wenn zwar eine Mehrheit von Aktionären vorhanden ist, einer von diesen aber allein das Verfügungsrecht über die Aktiengesellschaft hat und hievon auch Gebrauch macht.  
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Am 20. April 1938 verkaufte der Kläger Ing. Hussnigg dem Robert Naville das Schweizerpatent Nr. 161059 betreffend ein Verfahren und eine VorrichtungBGE 71 II, 272 (272) BGE 71 II, 272 (273)zur Herstellung schraubenförmig gerillter Schläuche in fortlaufendem Arbeitsgang. Im Vertrag war die Übertragung des Patentes "auf den Käufer oder auf eine von demselben namhaft gemachte Person" vorgesehen. Es wurde in Wirklichkeit auf die Beklagte Nr. 1, die am 15. November 1938 gegründete Rarona AG übertragen, die später die Firma Plica AG annahm. Lizenznehmerin wurde die Beklagte Nr. 2, die Kopex AG, die am 30. November 1938 gegründet wurde und seither ihre Firma in Rohrfabrik Rüschlikon AG abgeändert hat. Naville war Aktionär in beiden Gesellschaften.
1
Aus dem Vertrag vom 20. April 1938 sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
2
    "4. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer alle weiter von ihm gefundenen Verbesserungen oder Erfindungen, ob patentfähig oder nicht, auf dem den Gegenstand des Vertrages bildenden Gebiete jeweils sofort und kostenfrei zu überlassen. Im gleichen Sinne hat auch der Käufer dem Verkäufer seine gesammelten Erfahrungen, Verbesserungen und Erfindungen bekannt zu geben resp. für alle Staaten ausserhalb der Schweiz kostenlos zu überlassen".
3
    "6. Der Käufer verpflichtet sich, ausserhalb der Schweiz keinerlei Erzeugnisse des den Gegenstand des Vertrages bildenden Patentes zu verkaufen oder wissentlich an Dritte für die Ausfuhr aus der Schweiz zu liefern. Desgleichen wird der Verkäufer alle anderen Patentkäufer oder Lizenznehmer in anderen Ländern verpflichten, weder Lieferungen nach der Schweiz durchzuführen, noch wissentlich für die Einführung in die Schweiz zu verkaufen."
4
Naville verkaufte am 11. Juni 1941 sämtliche 200 Aktien der Rarona AG an die Treuhandvereinigung Fides.
5
 
B.
 
Am 5. Januar 1944 hat Ing. Hussnigg beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Plica AG und die Rohrfabrik Rüschlikon AG eine Klage eingereicht, mit der er geltend machte, dass auch die Beklagten die in Ziff. 4 und 6 des Vertrages vom 20. April 1938 von Naville übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen hätten, weil sie mit Naville zur Zeit der Patentübertragung und der Lizenznahme wirtschaftlich identisch gewesen seien.
6
Das Handelsgericht schützte diesen Standpunkt.
7
Die dagegen von den Beklagten erklärte Berufung ist vom Bundesgericht abgewiesen wordenBGE 71 II, 272 (273)
8
 
BGE 71 II, 272 (274)in Erwägung:
 
Das Institut der Aktiengesellschaft wird wie andere Rechtsinstitute oft zweckwidrig verwendet. Insbesondere kommt es vor, dass eine natürliche oder juristische Einzelperson zum Betriebe einer Unternehmung eine rechtlich von ihr getrennte Aktiengesellschaft gründet, um sich so den Vorteil der beschränkten Haftung zu sichern oder aus besondern Gründen nach aussen nicht als Betriebsinhaberin erscheinen zu müssen. Es handelt sich dabei vor allem um die Gründung von sog. Einmann- oder Tochtergesellschaften -- durch Beiziehung der nötigen Strohmänner für den Gründungsakt -- (vgl. Siegwart, Die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektoratsrede 1935, S. 10 ff., Komm. z. OR, Aktiengesellschaft, Einleitung N. 10 ff., Art. 625, N. 20/21; Wieland, Handelsrecht II § 123, S. 372 ff., § 124 S. 385 ff.). Wenn auch dadurch zivilrechtlich eine besondere juristische Person geschaffen wird, so stellt diese wirtschaftlich doch kein selbständiges Gebilde dar, sondern ein blosses Instrument, das vollständig in der Hand seines Schöpfers, seinem Willen dienstbar bleibt. Dieser ist wirtschaftlich mit der von ihm geschaffenen juristischen Person identisch. Deshalb ist in einem solchen Fall anzunehmen, dass deren rechtliche Selbständigkeit nach bestimmten Richtungen unbeachtet bleiben müsse, so in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen des Gründers, des einzigen Aktionärs (der Muttergesellschaft) zu Dritten, wenn das der Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr erfordert. Insbesondere gilt im allgemeinen die Tätigkeit, der Geschäftsbetrieb der Einmann- oder Tochtergesellschaft für den einzigen Aktionär, die Muttergesellschaft nicht als fremder; an ein für diese geltendes Konkurrenzverbot muss sich regelmässig auch die Einmann- oder Tochtergesellschaft halten (vgl. Egger, Komm. z. ZGB, 2. Aufl., Art. 52 N. 6; Siegwart, Komm. z. OR Art. 625, N. 21 ff., bes. N. 30; Wieland a.a.O. S. 380 ff., 394 f.). Wenn die Beklagten zur Zeit der Patentübertragung und der Lizenzerteilung sog. EinmanngesellBGE 71 II, 272 (274)BGE 71 II, 272 (275)schaften mit Naville als einzigem Aktionär waren, so musste daher ihre Geschäftstätigkeit vom Gesichtspunkt des Vertrages vom 20. April 1938 wie Navilles eigene betrachtet werden. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr widersprechen, wenn Naville die Verwertung des Schweizerpatentes Nr. 161059 durch wirtschaftlich mit ihm identische Gesellschaften vornehmen könnte, ohne dass die von ihm mit dem Patent übernommenen Verpflichtungen zur Unterlassung des Exportes und zur Mitteilung von Erfahrungen rechtlich auch als solche jener Gesellschaften zu gelten hätten.
9
Nun hat allerdings die Vorinstanz angenommen, dass es sich in Wirklichkeit hier nicht um Einmanngesellschaften gehandelt habe oder handle, sondern dass neben Naville noch andere Aktionäre da seien oder vorhanden waren. Das Bundesgericht ist an diese tatsächliche Feststellung, die übrigens nicht bestritten ist, gebunden. Die Vorinstanz hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass jene Tatsache der Annahme nicht entgegenstehe, Naville sei mit den beiden von ihm ins Leben gerufenen Aktiengesellschaften wirtschaftlich identisch gewesen. Sie geht davon aus, dass Naville, obwohl er formell nicht sämtliche Aktien in seiner Hand vereinigte, das Verfügungsrecht über jene Gesellschaften doch allein gehabt und hievon auch Gebrauch gemacht habe. Wenn das zutrifft, ist denn auch mit der Vorinstanz anzunehmen, dass wirtschaftliche Identität zwischen Naville und den beiden Gesellschaften bestanden habe, obwohl Naville nicht Eigentümer aller Aktien war. Die Annahme der Vorinstanz, dass Naville allein über die beklagten Aktiengesellschaften habe verfügen dürfen und verfügt habe, stützt sich auf eine Reihe von tatsächlichen Feststellungen, u.a. darauf, dass die Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaften ausschliesslich nach den Anordnungen Navilles als dessen Beauftragte handelten, dass auch dieser allein als Verkäufer der Aktien an die Treuhandvereinigung Fides auftrat und die Verwaltungsratspräsidenten nicht wussten und sich nicht darum kümmerten, ob ausser ihm noch andere Aktionäre, Eigentümer vonBGE 71 II, 272 (275) BGE 71 II, 272 (276)Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorinstanz -- ohne es ausdrücklich zu sagen -- geschlossen, dass die neben Naville noch vorhandenen Aktionäre ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, seinem Willen gemäss von ihren Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloss Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Interesse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte. Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder Gesellschaft Naville gehört, dieser also in Bezug auf die andere Hälfte gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der "Fides" als blosser Vertreter von Aktionären, in deren Interesse gehandelt habe. Sie beantragen daher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Aktenergänzung ist überflüssig. Wenn, wie die Vorinstanz festgestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär der beiden von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar, dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der "Fides" zum Teil -- ohne das zu erklären -- rechtlich als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz an seine Weisungen gebunden waren, ihn also trotz des rechtlichen Vertretungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwischen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernommenen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften, m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Einmann- und der Tochtergesellschaft (vgl. auch Siegwart, a.a.O., Art. 625 N. 21).BGE 71 II, 272 (276)
10
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).