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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher | |||
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vom 25. September 1947 i.S. H. und A. Bütler gegen Wwe Weibel. | |
Regeste |
Vorkaufs- und Rückkaufsrecht, Vormerkung, Konventionalstrafe. |
Jede zum voraus eingegangene Verpflichtung, die Vormerkung solcher Rechte nach zehn Jahren (einmal oder wiederholt) erneuern zu lassen, ist ungültig; ebenso eine für den Fall der Nichterneuerung vorgesehene Konventionalstrafe. Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB, 163 Abs. 2 OR. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Durch Vertrag vom 13. Juni 1914 verkaufte Josef Bütler von seiner Liegenschaft von 64 a 61m2 dem Gottlieb Weibel eine Parzelle von 4 a 33m2 mit einem Wohnhaus zum Preise von Fr. 9000.-. Dabei bedang er sich und seinen Erben ein Rückkaufsrecht bzw. "Kaufsvorrecht" aus, gemäss folgender Bestimmung:
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3. Der Verkäufer oder dessen Erben, speziell aber seine Ehefrau hat nach dem Tode von Gottl. Weibel und seiner jetzigen Ehefrau Verena geb. Lieb, oder auch falls der Käufer das Kaufsobjekt früher wieder verkaufen will, das Rückkaufsrecht für das gesamte Kaufobjekt für den Preis von Fr. 9000.-. Wenn nach 10 Jahren das Rückkaufsrecht, bzw. Kaufsvorrecht des Verkäufers oder seiner Erben erlischt (ZGB Art. 683), so ist der Käufer oder dessen Ehefrau verpflichtet, dieses Recht neuerdings z.G. des Verkäufers oder dessen Erben beim Grundbuchamt vormerken zu lassen. Sollte der Käufer oder dessen Ehefrau sich weigern das zu tun, so hat er an den Verkäufer oder seine Erben eine Entschädigung von 6000.- Fr. zu zahlen. ![]() | 2 |
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Dieses Recht wurde am 25. Juni 1914 im Grundbuch vorgemerkt. Weibel liess die Vormerkung noch zweimal, am 25. Juni 1924 und am 26. November 1934, für je zehn weitere Jahre erneuern. Am 24. März 1939 verkaufte Bütler seine Liegenschaft seinen Söhnen Hermann und Alfons, auf die laut einer Vertragsklausel das Rückkaufsrecht gegen Weibel übergehen solle. Er starb am 28. Dezember 1940, beerbt von seinen sieben Kindern. Weibel seinerseits starb am 6. Februar 1942 und hinterliess als Erben laut letztwilliger Verfügung die Witwe Verena Weibel geb. Lieb sowie seine Schwester und drei Neffen. Die Witwe erwarb die Hälfte zu Eigentum und an der andern Hälfte Nutzniessung.
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C. | |
Hermann und Alfons Bütler, als Eigentümer der ihnen vom Vater verkauften Liegenschaft, betrieben am 21. September 1944 die Witwe Weibel auf Zahlung von Fr. 6000.-, mit der Erklärung: "Sobald das Vorkaufsrecht wieder für 10 Jahre erneuert ist, soll das Betreibungsverfahren abgebrochen werden." Da keine Einigung zustande kam, verlangten die betreibenden Gläubiger provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde erteilt, und die Aberkennungsklage der Witwe Weibel wurde in erster Instanz abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Aargau dagegen am 25. April 1947 gutgeheissen.
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D. | |
Mit der vorliegenden Berufung halten die beiden Söhne Bütler an der geltend gemachten Forderung fest und beantragen Abweisung der Aberkennungsklage.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die erwähnte Vertragsbestimmung ist unklar. Indessen mag ungeprüft bleiben, ob ein Vorkaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht oder beides gemeint sei, ferner, wie es sich mit der Aktiv- und der Passivlegitimation der Parteien verhält, d.h. wem das in Frage stehende Recht nach dem Tode des Verkäufers zustehen soll und gegen wen es sich nach dem Tode des Käufers richtet, und endlich, ob die Erneuerungsverpflichtung als ein ![]() ![]() ![]() ![]() | 6 |
Erwägung 2 | |
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