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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher | |||
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vom 21. März 1950 i.S. F. X. gegen X. & Co. A.-G. und Mitbeteiligte. | |
Regeste |
Aktienrecht. Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen. Übertragung von Namenaktien. |
Verwaltungsratsbeschlüsse können im Gegensatz zu Generalversammlungsbeschlüssen nicht beim Richter angefochten werden. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Art. 706 OR, Art. 1 ZGB (Erw. 2 und 3). |
Zulässigkeit der Erfüllungsklage gegenüber der A.-G. bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien. Voraussetzungen, Aktiv- und Passivlegitimation. Art. 684/86 OR (Erw. 4). |
Begründetheit der Verweigerung auf Grund einer Statutenbestimmung, wonach die Zustimmung zu verweigern ist, wenn die Übertragung für die A.-G. von Nachteil sein könnte. Massgebend ist das Interesse der Gesellschaft, nicht dass der einzelnen Aktionäre (Erw. 5).![]() | |
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A. | |
A. Die im Jahre 1925 gegründete X & Co. A.-G. besitzt ein volleinbezahltes Aktienkapital von 1 Million Fr., das in 450 Namenaktien und 550 Inhaberaktien eingeteilt ist. Die Aktien gehörten ursprünglich je zur Hälfte den beiden Brüdern A. und F. X. Jener ist der kaufmännische Leiter des Unternehmens, dieser hat die technische Leitung inne. Zwischen den beiden Brüdern besteht seit Jahren tiefgreifende Uneinigkeit, die sich auch auf die Führung des Unternehmens auswirkte. Infolgedessen erwiesen sich an der Generalversammlung für das Jahr 1943/44 die Beschlussfassung und die Bestellung der GeseIlschaftsorgane als unmöglich. Die Vormundschaftsbehörde bestellte daher am 6. Januar 1945 der A.-G. einen Beistand, Y., Direktor einer Treuhand A.-G.
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Um die Veröffentlichung dieser Beistandschaft zu vermeiden, schlossen die beiden Brüder X. am 19. März 1946 eine Vereinbarung, auf Grund deren noch gleichen Tags ![]() ![]() | 2 |
Da die Statuten der A.-G. in einzelnen untergeordneten Punkten mit den Vorschriften des rev. OR. nicht in Einklang standen, war eine entsprechende Anpassung erforderlich. Versuche zur Vornahme einer solchen scheiterten jedoch. Die notwendige Stimmenmehrheit konnte nicht erreicht werden, weil die Bemühungen, den neuen Mitgliedern des Verwaltungsrates den für den Antritt ihres Amtes erforderlichen Aktienbesitz zu verschaffen, erfolglos geblieben waren, so dass sich wie bis anhin die Stimmen der beiden Brüder, bzw. der durch ihre Familienglieder gebildeten Gruppen die Wage hielten.
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Am 31. März 1948 setzte das Handelsregisteramt der ![]() ![]() | 4 |
B. | |
Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist ein Beschluss auf Verweigerung der Zustimmung zu einer von F. X. vorgenommenen Übertragung von Namenaktien, der an der erwähnten Verwaltungsratssitzung vom 2. Juni 1948 gefasst wurde. Zu seiner Verständlichkeit sind vorerst die im genannten Zeitpunkt bestehenden Aktienbesitzverhältnisse und deren Entstehung darzulegen.
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Wie bereits erwähnt, besass ursprünglich jeder der beiden Brüder je die Hälfte der beiden Aktienkategorien, also je 225 Namen- und 275 Inhaberaktien.
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Am 8. Mai 1944 trat F. X. seine sämtlichen 275 Inhaberaktien an seine Kinder ab, nämlich 200 Stück an seinen Sohn und 75 an seine Tochter.
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Gleichfalls im Jahre 1944 übertrug auch A. X. seine 275 Inhaberaktien auf seine Ehefrau (175 Stück) und seine Tochter (100 Stück).
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Danach besass jeder der beiden Brüder im Jahre 1948 noch 225 Namensaktien. Da gemäss Art. 13 der Statuten ein Aktionär nicht mehr als 1/5, aller vertretenen Stimmen auf sich vereinigen darf, war bei Vertretung aller 1000 Stimmen an einer Generalversammlung jeder der beiden Brüder nur zur Abgabe von 200 Stimmen berechtigt, während die restlichen 25 Stimmen auf beiden Seiten praktisch unwirksam waren.
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Am 13. März 1948 trat nun F. X. seiner Tochter 25 ![]() ![]() | 10 |
Im Anschluss an dieses Begehren des F. X. ersuchte A. X. seinerseits um die Zustimmung des Verwaltungsrates zur Übertragung von 23 Namenaktien an seine Frau und je einer Namenaktie an den Verwaltungsratspräsidenten Y. und den Verwaltungsrat Z.
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Zur Behandlung dieser verschiedenen Übertragungsbegehren wurde am 28. Mai 1948 eine Verwaltungsratssitzung auf den 2. Juni 1948 einberufen. Das Verwaltungsratsmitglied M. ersuchte wegen einer unaufschiebbaren Auslandsreise um Verschiebung der Sitzung. F. X. schloss sich diesem Begehren an. Der Verwaltungsratspräsident entsprach diesen Gesuchen jedoch nicht, weil die Abhaltung der Sitzung dringlich sei wegen der vom Handelsregisterführer angedrohten Eintragung der Liquidation der Gesellschaft, die nach der wiederholt bekundeten Auffassung der Mehrheit des Verwaltungsrates verhindert werden müsse.
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An der Verwaltungsratssitzung vom 2. Juni, an der alle Mitglieder ausser M. teilnahmen, lehnte der Verwaltungsrat die Genehmigung der Antrags von F. X. auf Übertragung von 25 Namenaktien auf seine Tochter mit drei Stimmen (Präsident Y., A. X., Z.) gegen eine Stimme (F. X.) ab. Ebenso wurde die Genehmigung der Übertragung von 23 Namenaktien von A. X. auf seine Frau abgelehnt mit drei Stimmen (Präsident Y., F. X., Z.) gegen eine Stimme (A. X.). Genehmigt wurde dagegen die Übertragung je einer Namenaktie von A. X. auf Präsident Y. und Prof. Z. mit drei Stimmen (Präsident Y., A. X., Z.) gegen eine Stimme (F. X.). ![]() | 13 |
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Gegen die Nichtgenehmigung der von ihm vorgenommenen Aktienübertragung erhob F. X. am 10. Juni 1948 beim Appellationshof des Kantons Bern Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Der Beschluss des Verwaltungsrates der X. & Co. A.-G. vom 2. Juni 1948, durch welchen der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Übertragung von 25 Namenaktien an seine Tochter abgelehnt wurde, sei ungültig zu erklären.
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2. Die Abtretung von 25 Namenaktien der X. & Co. A.-G. vom Kläger an seine Tochter sei durch das Gericht als rechtsgültig und für die X. & Co. A.-G. als rechtsverbindlich zu erklären, eventuell sei der Verwaltungsrat der X. & Co. A.-G. unter Androhung der gesetzlichen Folgen zu verpflichten, dieser Abtretung die Genehmigung zu erteilen."
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In der Klageschrift bezeichnet der Kläger den angefochtenen Beschluss als gesetz- und statutenwidrig. Gemäss Art. 686 OR könne die Eintragung des Erwerbers von Namenaktien ins Aktienbuch nur aus den in den Statuten vorgesehenen Gründen verweigert werden. Die fragliche Übertragung sei für die Gesellschaft nicht nachteilig, weshalb sich der Verwaltungsrat für seine Weigerung nicht auf Art. 6 der Statuten berufen dürfe. Die Verweigerung sei einzig deswegen erfolgt, weil andernfalls der zweifellos abgekartete Plan von Präsident Y., Z. und A. X. auf künftige Majorisierung des Klägers missglückt wäre.
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D. | |
Die Beklagten 1, 2 und 4, d.h. die A.-G. und die beiden neutralen Verwaltungsräte, beantragten in gemeinsamer Eingabe Abweisung der Klage. Sie bestritten grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen. Falls eine solche an sich als zulässig betrachtet würde, fehle es an der Voraussetzung, dass dem Kläger ein Schaden drohe. Von einer Majorisierung und ungerechtfertigten Schädigung der Interessen des Klägers ![]() ![]() | 18 |
Der Beklagte 3 (A. X.) beantragte ebenfalls Abweisung der Klage. Nach seiner Ansicht hätte zwar die Übertragung von 23 Aktien an seine Frau der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht. Da aber er der Auffassung bei ![]() ![]() | 19 |
E. | |
An der Hauptverhandlung vom 27. Februar 1949 vor dem Appellationshof erklärte der Kläger, nicht nur als Aktionär, sondern auch als überstimmtes Verwaltungsratsmitglied zu klagen. Ausserdem stellte er das weitere Rechtsbegehren:
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"3. Eventuell, d.h. im Falle der Abweisung der Rechtsbegehren 1 und 2, sei die Beklagte Nr. 1 ( X. & Co. A.-G.) zu verurteilen, seine Tochter als Eigentümerin der 25 Namenaktien Nr. 576-600 in das Aktienbuch einzutragen."
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Die Beklagten bestritten die prozessuale Zulässigkeit dieses Begehrens.
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F. | |
Mit Urteil vom 23. Juni 1949 wies der Appellationshof die Klage ab.
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Er bejahte die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit gesetz- und statutenwidriger Verwaltungsratsbeschlüsse, obwohl eine solche vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Weiter nahm er an, eine Übertragung von Aktien durch den Kläger an seine Tochter würde der A.-G. nicht zum Nachteil gereichen und könnte daher ohne Verletzung von Art. 6 Abs. 3 der Statuten nicht verweigert werden. Dagegen fehle es an einer gültigen Aktienübertragung, da die dem Indossament zugrunde liegende Schenkung wegen Simulation nichtig sei. Mangels eines gültigen Übertragungsaktes komme eine Genehmi ![]() ![]() | 24 |
G. | |
Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger seine sämtlichen vor der kantonalen Instanz gestellten Anträge. Er ficht die Auffassung der Vorinstanz, dass die vorgenommene Aktienabtretung ungültig sei, als unrichtig an. Nach Art. 685 Abs. 2 OR setze die Eintragung ins Aktienbuch nur den Ausweis über die formrichtige Übertragung durch Indossament voraus. Eine Überprüfung des Grundgeschäfts stehe dem Verwaltungsrat dagegen nicht zu. Die Abtretung sei ein abstraktes Geschäft und darum auch bei Mangelhaftigkeit des Grundgeschäftes wirksam. Übrigens sei das Grundgeschäft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht simuliert, sondern ernst gemeint gewesen und formrichtig vorgenommen worden, so dass die Übertragung selbst bei Überprüfbarkeit des Grundgeschäftes genehmigt werden müsste. Sofern man die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen verneinen und demgemäss Klagebegehren 1 und 2 abweisen wollte, müsste die Klage auf Grund des prozessual zulässigen Klagebegehrens 3 geschützt werden; denn bei diesem handle es sich um einen Erfüllungsanspruch auf Eintrag des Erwerbers von Namenaktien in das Aktienbuch. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 684/686 OR, sofern nicht statutarische Hindernisse entgegenstehen. Anspruchsberechtigt sei sowohl der Aktienerwerber, als auch der Aktienveräusserer, hier also auch der Kläger. Die der A.-G. nach Art. 6 Abs. 3 der Statuten zustehende Einrede, dass die Abtretung der Gesellschaft zum Nachteil gereiche, sei aus den beim Eintreten auf Klagebegehren 1 und 2 massgebenden Erwägungen unbegründet. Abschliessend erklärt der Kläger, er beanspruche nicht mehr Rechte als sein Bruder und halte es daher für selbstverständlich, dass der Verwaltungsrat auch die Abtretung der 23 Namenaktien des Beklagten A. X. an seine Frau nachträglich ![]() ![]() | 25 |
H. | |
Die Beklagten tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. Sie halten daran fest, dass eine Anfechtungsklage gegen Verwaltungsratsbeschlüsse mit dem geltenden OR unvereinbar sei. Falls sie als zulässig betrachtet würde, habe der Verwaltungsrat die Übertragungsgenehmigung auf Grund von Art. 6 Abs. 3 der Statuten mit Recht verweigert. Eventuell wäre mindestens mit der Vorinstanz die Klage wegen Fehlens eines gültigen Grundgeschäftes abzuweisen.
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I. | |
An der heutigen Berufungsverhandlung haben die Beklagten die Erklärung abgegeben, dass sie die gegen die prozessuale Zulässigkeit des Eventualbegehrens 3 erhobenen Einwendungen fallen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Der Kläger beschwert sich darüber, dass der Verwaltungsrat der X. & Co. A.-G. seine Zustimmung zur Übertragung von 25 Namenaktien des Klägers auf seine Tochter verweigert hat. Er will sein Ziel erreichen durch gerichtliche Anfechtung des Weigerungsbeschlusses. Wie jedoch noch darzulegen sein wird, bedarf es zur Entscheidung der Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der fraglichen Weigerung gar keiner Anfechtung des beanstandeten Verwaltungsratsbeschlusses, sondern es genügt eine Verurteilungsklage, die gegen die A.-G. zu richten ist, nicht etwa gegen den Verwaltungsrat oder gegen jene Mitglieder, welche die Zustimmung zur Übertragung verweigert haben. Da aber der Kläger sein Begehren in die Form der Anfechtungsklage gekleidet und die Vorinstanz es auch als solche beurteilt hat, erscheint es gleichwohl als geboten, die Frage zu prüfen, ob das Gesetz die gericht ![]() ![]() | 28 |
Erwägung 2 | |
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Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe eine Gesetzeslücke, erweist sich jedoch als unzutreffend. Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen bewusst ausschliessen wollte. Das ergibt sich unmissverständlich aus den Ausführungen des Referenten Thalmann im Ständerat, wo als ganz selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass Verwaltungsratsbeschlüsse nicht beim Richter angefochten werden können (vgl. StenBull StR 1931 S. 412 f., 576 ff., spez. 578; 1935 S. 106). Das hat auch die Vorinstanz nicht verkannt, und ebenso hat sie ![]() ![]() ![]() ![]() | 30 |
Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, die heutige Lage mit derjenigen vergleichen zu können, welche vor Inkrafttreten des rev. OR von 1936 mit Bezug auf die Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bestand, indem sie sich darauf beruft, dass das OR von 1881 eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht vorsah, dass aber die Rechtsprechung diese schon früh zugelassen hat, weil praktische Bedürfnisse sie erheischten. Die Vorinstanz übersieht jedoch die Verschiedenheit der Lage in der Gesetzgebung bei Erlass des OR von 1881 und derjenigen auf dem Gebiete des Aktienrechtes zur Zeit der Revision des OR im Jahre 1936. Als das OR von 1881 geschaffen wurde, stand man am Anfang der Aktienrechtsentwicklung und hatte erst geringe Erfahrungen auf diesem Gebiet. Im Jahre 1936 dagegen verfügte der Gesetzgeber über eine jahrzehntelange inländische und ausländische Erfahrung aus der Gesetzgebung und aus der Wirtschaftspraxis. Insbesondere hatte sich schon längst jene faktische Verschiebung der Gewalt von der Generalversammlung auf die Verwaltung, die weitgehende Konzentration der Macht- und Entscheidungsbefugnisse in der Hand des Verwaltungsrates herausgebildet, mit der die Notwendigkeit der Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen durch die Befürworter einer solchen begründet wird. Abgesehen hievon handelt es sich auch um zwei grundverschiedene Fragen. Das Problem der Anfechtungsmöglichkeit von statuten- oder gesetzwidrigen Beschlüssen ![]() ![]() | 31 |
Die Vorinstanz beruft sich sodann auf BGE 27 II 235, wo ausgeführt wurde, der einzelne Aktionär sei kraft seines Rechtes auf gesetzes- und statutengemässe Verwaltung befugt, gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse der Gesellschaftsorgane, speziell der Generalversammlung, durch gerichtliche Klage anzufechten. Daraus folgert die Vorinstanz, das Bundesgericht habe die Möglichkeit einer Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen offen gelassen, zum mindesten diese nicht ausgeschlossen. Demgegenüber ist jedoch hervorzuheben, dass das Bundesgericht aus diesem allgemeinen Satz nie jene Folgerung gezogen hat, welche die Vorinstanz daraus ableiten möchte. Das Bundesgericht hat nie die Anfechtbarkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen bejaht, nie ein Bedürfnis nach solcher Anfechtbarkeit angenommen oder auch nur erörtert, was sich doch wohl nur daraus erklärt, dass jene Urteilsstelle, richtig verstanden, sich lediglich auf das oberste Organ einer juristischen Person bezieht und dass ![]() ![]() | 32 |
Erwägung 3 | |
3. Weist danach das geltende Aktienrecht in der hier in Frage stehenden Beziehung keine Lücke auf, so ist keine Möglichkeit zur gerichtlichen Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen vorhanden. Diese Regelung steht übrigens im Einklang mit der für das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht getroffenen Ordnung. Auch dort ist die direkte gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen verwaltender Organe (Vereinsvorstand, Genossenschaftsvorstand) nicht zulässig. Für das Vereinsrecht ist dies seit dem Bestehen des ZGB in Theorie und Praxis nie bezweifelt worden. Für das Genossenschaftsrecht hat das OR es in Art. 846 für den besonders wichtigen Fall des Ausschlusses eines Genossenschafters durch den Vorstand ausdrücklich festgelegt; gemäss Art. 846 Abs. 3 OR kann der durch den Vorstand Ausgeschlossene lediglich an die Generalversammlung rekurrieren und erst gegen deren Beschluss den Richter anrufen. Es ist nun nicht einzusehen, welch besondere Gründe im Aktienrecht die gegenteilige Lösung zu rechtfertigen vermöchten. Die Vorinstanz will mit Siegwart und Stebler eine solche Rechtfertigung darin erblicken, dass die Möglichkeit zur Anrufung der nur einmal jährlich stattfindenden Generalversammlung nicht genüge, um die Ausführung von gesetz- und statutenwidrigen Verwaltungsbeschlüssen zu verhindern; die für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erforderliche Quote von 1/10 des Grundkapitals zusammenzubringen, sei für den einzelnen Aktionär aber schwierig, und schliesslich sei es richtiger, den Eintritt von Schaden infolge von gesetz- oder statutenwidrigen Verwaltungsratsbeschlüssen zu verhüten, als nachträglich den Aktionär auf eine Schadenersatzklage zu verweisen. Diese Überlegung würden aber in gleicher Weise auch für das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht zutreffen. Aber hier wie dort kennt das Gesetz kein direktes Anfechtungsrecht und beschränkt ![]() ![]() | 33 |
Dass ein Bedürfnis für die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen nicht besteht, erhellt auch aus der Regelung dieser Frage in den ausländischen Aktiengesetzgebungen, die eine solche Anfechtbarkeit ebenfalls nicht kennen. Dies trifft insbesondere zu auf das deutsche Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, welches der jüngste Gesetzeserlass auf diesem Gebiete ist. Auch dieses sieht eine Anfechtung von Vorstandsbeschlüssen (also nach schweizerischer Benennung von Verwaltungsratsbeschlüssen) nicht vor, obwohl es bewusst und entschieden die Macht in der Hand des Vorstandes und seines Vorsitzenden konzentriert, also allen Anlass gehabt hätte, eine Anfechtung zuzulassen, wenn hiefür ein praktisches Bedürfnis ersichtlich gewesen wäre; es gibt vielmehr nur ein Anfechtungsrecht gegenüber Beschlüssen der Generalversammlung (vgl. Gadow-Heinichen, Kommentar zum Aktiengesetz, § 195 Anm. 5, § 197 Anm. 2).
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Ist somit die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen zu verneinen, so sind Klagebegehren 1 und 2 und die entsprechenden beiden Berufungsbegehren abzuweisen. Damit scheiden die Beklagten Y., A. X und ![]() ![]() | 35 |
Erwägung 4 | |
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Dieser Anspruch des Aktionärs auf Zustimmung der Gesellschaft zu einer statutarisch nicht ausgeschlossenen Aktienübertragung und folgerichtig dann auf Eintragung des Erwerbers ins Aktienbuch fusst auf dem Gesetz. Er ist mit der Aktieninhaberschaft verbunden und besteht gegenüber der Gesellschaft, gleichgültig welches ihrer Organe mit der Gewährung oder Verweigerung der Zustimmung betraut ist. Bei Namenaktien kommt dieser Anspruch auf jeden Fall dem im Aktienbuch eingetragenen Aktionär zu; er kann dieses Recht gegenüber der Gesellschaft geltendmachen. Denn sie ist zur Führung des Aktienbuches verpflichtet und kann die Eintragung nach Massgabe der Statuten verweigern, wie übrigens der Wortlaut von Art. 685/686 OR klar zum Ausdruck bringt. Ob der Verwaltungsrat über die Eintragung ent ![]() ![]() | 37 |
Verweigert die Gesellschaft entgegen Gesetz und Statuten diese Handlungen, so kann sie auf Begehren des Aktionärs, der im Aktienbuch eingetragen ist und Aktien an einen Dritten überträgt, zur Vornahme der entsprechenden Handlungen verurteilt werden. Geht die Verweigerung vom Verwaltungsrat aus, so muss der Aktionär nicht den Verwaltungsratsbeschluss als gesetz- oder statutenwidrig anfechten, also nicht einen Anfechtungsprozess anstrengen. Er kann einfach auf Erfüllung der gesetzlichen Leistung, auf Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen, durch die Statuten nicht ausgeschlossenen Zustimmung zur Übertragung, bezw. auf Vornahme der Eintragung des Erwerbers ins Aktienbuch, klagen. Im Verfahren, das diese Leistungsklage zum Gegenstand hat, wird dann geprüft, ob die Gesellschaft, bezw. das für sie handelnde Organ, sich zu Recht oder Unrecht unter Berufung auf Gesetz oder Statuten geweigert hat, die Übertragung anzuerkennen. Das Urteil aber lautet auf Abweisung oder Gutheissung einer Forderungs-, einer Leistungsklage gegenüber der Gesellschaft.
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Diese Auffassung wird auch in der schweizerischen und in der ausländischen Literatur vertreten. So vgl. insbe ![]() ![]() | 39 |
Anspruchsberechtigt und daher zur Erfüllungsklage legitimiert ist auf alle Fälle der Veräusserer, da er bisher im Aktienbuch eingetragen war. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem Entscheid vom 23. Oktober 1945 i.S. Rüegg c. Munitor A.-G., Erw. 6 (SJZ 42 S. 58 Nr. 56) ausdrücklich den Veräusserer als zum Antrag auf Eintragung im Aktienbuch berechtigt bezeichnet. Im vorliegenden Falle ist der Kläger Aktienveräusserer, weshalb an seiner Klagelegitimation kein Zweifel möglich ist. Ob auch der Erwerber zur Klage berechtigt wäre, kann hier unerörtert bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob bei Verweigerung der Zustimmung zur Aktienübertragung durch den Verwaltungsrat der Veräusserer die Sache an die Generalversammlung weiterziehen und bei Bestätigung der Stellungnahme des Verwaltungsrates den Generalversammlungsbeschluss nach Art. 706 OR anfechten könne (so Guhl, OR 4. Aufl. S. 471). Jedenfalls ist der veräussernde Aktionär nicht zu einem solchen Vorgehen gezwungen, sondern es steht ihm die direkte Erfüllungsklage gegen die Gesellschaft wegen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur Aktienübertragung und auf Eintragung ins Aktienbuch zu.
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Erwägung 5 | |
5. Eine solche Erfüllungsklage auf Erteilung der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung von 25 Namenaktien auf seine Tochter ist vom Kläger durch ![]() ![]() | 41 |
Es ist daher zu prüfen, ob der Verwaltungsrat durch seinen Weigerungsbeschluss vom 2. Juni 1948 den Art. 6 Abs. 3 der Gesellschaftsstatuten verletzt hat. Danach hat der Verwaltungsrat, d.h. die A.-G., die Zustimmung zur Übertragung von Aktien zu verweigern, wenn diese "für die Gesellschaft irgendwie von Nachteil sein könnte". Aus dieser Vorschrift ist zu schliessen, dass die Zustimmung verweigert werden darf, ja sogar verweigert werden muss, wenn bei vernünftiger Betrachtung der Verhältnisse auch nur mit der Möglichkeit eines Nachteils zu rechnen ist. Nach der Auffassung der Vorinstanz, die vom Grundsatz der Übertragbarkeit der Namenaktie (Art. 684 OR) ausgeht, hat der Verwaltungsrat die Übertragung zu genehmigen, "wenn daraus für die Gesellschaft ein Nachteil nicht zu befürchten ist". Aus der Formulierung der Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 der Statuten geht jedoch hervor, dass man die gesetzliche Vermutung der Übertragbarkeit durch die gegenteilige Lösung ersetzen wollte und dass schon eine vernünftigerweise in Betracht kommende Möglichkeit einer Schädigung der Gesellschaft für die Verweigerung der Zustimmung genügen soll. Auf alle Fälle ist bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Übertragung ein strenger Massstab anzulegen, und im Zweifel muss dem Interesse der Gesellschaft der Vorzug gegeben werden.
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Beweispflichtig dafür, dass die beabsichtigte Übertragung der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereiche, ist grundsätzlich der Kläger; denn er beruft sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihm verlangte Zustimmung. Da es sich dabei aber um den Beweis für ![]() ![]() | 43 |
Die Beklagte hält nun die Verweigerung der Zustimmung sowohl hinsichtlich der Übertragung von 25 Aktien vom Kläger auf seine Tochter, als auch derjenigen von 23 Aktien von A. X. auf seine Frau für begründet, weil die Übertragung zur sofortigen Lahmlegung der Gesellschaft führen würde, indem Wahlen und Beschlüsse nur noch mit Zustimmung des Klägers und seiner Gruppe möglich wären. Das hätte die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, die für diese selbst, die Aktionäre und die Arbeiterschaft von grossem Nachteil wäre.
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Der Kläger nimmt demgegenüber den Standpunkt ein, die von ihm geforderte Zustimmung sei überhaupt nicht im Interesse der Gesellschaft verweigert worden, sondern um der Gegenseite die Möglichkeit zu verschaffen, ihn zu majorisieren. Er habe aber auf Grund seiner von jeher bestehenden Beteiligung zu 50% am Unternehmen ein wohlerworbenes Recht auf Stimmengleichheit; die zur Wahrung dieses Rechts vorgenommene Aktienübertragung könne daher unmöglich eine Schädigung der Gesellschaft bedeuten; denn die Stimmengleichheit und deren allfällige Folgen seien bei der Gründung der Gesellschaft gewollt oder mindestens in Kauf genommen worden, und daran habe auch die Vereinbarung vom 19. März 1946 nichts geändert.
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Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für eine Zustimmungsverweigerung als nicht gegeben. Sie geht davon aus, dass nach dem im Aktienrecht allgemein ![]() ![]() | 46 |
Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich jedoch als unhaltbar.
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Wie auch die Vorinstanz anerkennt, treibt die A.-G. unter dem System gleicher Stimmenzahl der beiden feindlichen Brüder höchst wahrscheinlich der Auflösung und damit der Liquidation entgegen, weil sie beschlussunfähig wird. Die Vorinstanz meint indessen, daraus brauche den Aktionären und andern am Unternehmen Interessierten nicht notwendig ein Schaden zu erwachsen. Sie hofft, das Unternehmen werde nicht stillgelegt, sondern von irgendjemand weitergeführt werden. Sie wagt sogar zu sagen, ein konkreter wirtschaftlicher Schaden im Falle der Auflösung sei nicht dargetan und für die einzelnen Aktionäre auch nicht ohne weiteres anzunehmen. In einer solchen Vorhersage liegt jedoch keine tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche Feststellung. Es handelt sich vielmehr um bIosse, von der allgemeinen Lebenserfahrung getragene Vermutungen. Die in Art. 6 Abs. 3 der Statuten für die ![]() ![]() | 48 |
Diese Voraussetzung ist hier aber unzweifelhaft erfüllt...
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Eine Aktienübertragung, welche mit einiger Sicherheit zu einer Auflösung der A.-G. führt, muss also als nachteilig gelten, selbst wenn man die Frage ausgesprochen vom Gesichtspunkt des Eigennutzes des Aktionärs aus betrachtet, den die Vorinstanz als massgebend ansieht. Die Verweigerung der Zustimmung wäre also schon bei dieser Betrachtungsweise entgegen der Ansicht der Vorinstanz begründet.
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Dazu kommt nun aber, dass nicht der ausschliesslich persönliche Vorteil und Eigennutz der Aktionäre der massgebende Gesichtspunkt sein kann. Es muss vernünftigerweise auf das wohlverstandene Interesse aller Aktionäre ankommen, auf das Interesse, wie es vernünftig denkende und wirtschaftlich sinnvoll handelnde Aktionäre einer Gesellschaft von der vorliegenden Art verstehen würden. Darum stellt Art. 6 Abs. 3 der Statuten schon nach seinem Wortlaut darauf ab, ob die Aktienübertragung für die Gesellschaft irgendwie von Nachteil sein könnte. Sieht man die Sache aber so an, so kann kein Zweifel darüber obwalten, dass die Zustimmung zu einer Aktienübertragung, die aller Voraussicht nach zu einer Auflösung der A.-G. führen wird, verweigert werden durfte und musste.
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Wenn die Vorinstanz das Hauptgewicht auf den Gesichtspunkt der Stimmengleichheit der beiden feindlichen Brüder und denjenigen der Gleichbehandlung der Aktionäre legt, so ist dies verkehrt. Selbst wenn man von der ursprünglichen Gleichstellung der beiden Brüder ausgeht, und wenn man weiter aus der Übereinkunft vom 19. März 1946 ableiten wollte, dass die Brüder auf diese Gleichberechtigung nicht verzichtet haben, so kann das doch offenbar nicht dazu führen, dass man im Namen dieser Parität die Gesellschaft zu Grunde richtet, dass man also gewissermassen als Gesellschaftszweck die sture Anwendung und Übersteigerung dieses Prinzips bezeichnet. Es wäre gegen alle Vernunft, die Gleichstellung der beiden Hauptaktionäre derart zu verstehen und zu handhaben, dass man die Gesellschaft selber und damit die wirtschaftliche Quelle für den Aktienertrag vernichtet. Diesen Sinn kann die Beteiligungsgleichheit der beiden Brüder vernünftigerweise schon ursprünglich nicht gehabt haben. Das haben sie übrigens auch dadurch zugegeben, dass sie nach der Bestellung des Beistandes für die A.-G. diesen als unparteiischen Verwaltungsratspräsidenten beigezogen und hernach durch Beizug von zwei weiteren neutralen Verwaltungsratsmitgliedern der Lahmlegung und Auflösung der Gesellschaft vorgebeugt haben. Und wenn sie dies auch mit allen möglichen, aus ihrem unüberwindlichen Misstrauen fliessenden Vorbehalten umgaben, so ändert das doch am Sinn jener Vorkehren nichts: Auch sie wollten die Gesellschaft und das Unternehmen vor der Vernichtung und die Aktionäre vor nicht wieder gutzumachendem Schaden bewahren; nur über den Weg dazu waren sie sich teilweise nicht einig, wohl aber über das allgemeine Ziel.
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Aus dem angeblichen Anspruch auf gleiche Stimmkraft ![]() ![]() | 54 |
Dem Begehren des Klägers auf Genehmigung der Übertragung von 2 Aktien an seine Tochter kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Denn auch eine solche Übertragung würde dem Kläger und seiner Gruppe mehr Stimmen verschaffen, als A. X. und seine Gruppe besitzen. Die Behauptung des Klägers, auf diese Weise würde die Gleichheit beider Gruppen hergestellt, trifft nicht zu, da die ![]() ![]() | 55 |
Erwägung 6 | |
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Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob trotz Ausweis der formrichtigen Übertragung der Aktien des Klägers an seine Tochter der Richter im Rahmen einer Erfüllungsklage der vorliegenden Art die materielle Gültigkeit des der Abtretung von Aktien zu Grunde liegenden Kausalgeschäfts (hier einer Schenkung) überprüfen dürfe, und weiter, ob im vorliegenden Falle dieses Kausalgeschäft formgültig oder simuliert sei.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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