La semplioe possibilita di effettuare dei collocamenti fruttiferi non basta a giustificare una siffatta riduzione.
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Aus den Erwägungen :
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Tritt nun, fährt die Vorinstanz fort, zu diesem primären Haftungsgrund ein kausales Verschulden der beiden Halter, so erfahren die anhand der Bedeutung der beidseitigen Betriebsgefahren gefundenen Anteile an der Schadenstragung lediglich eine Abänderung und sind daher nach wie vor in Rechnung zu stellen, mögen sie gleichwertig sein oder nicht. Zu berücksichtigen sind das zusätzliche Verschulden des schädigenden Halters im Sinne einer Erhöhung der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr und damit einer Heraufsetzung seines Anteils an der Schadenstragung ; das zusätzliche Verschulden des geschädigten Halters als Erhöhung der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr, und gleichzeitig als Selbstverschulden des Geschädigten im Sinne einer Heräufsetzung seines Anteils, damit einer Reduktion des Anteils des schädigenden Halters an der Tragung des Schadens. Deshalb sind die beiden Verschulden gegeneinander abzuwägen und es ist festzustellen, zu Lasten welches Halters sich eine Verschuldensdifferenz ergibt und welches Ausmass sie hat. Dann ist die Schadensverteilung, wie sie auf Grund der Kausalhaftung bestände, zum Nachteil des betreffenden Halters abzuändern, indem die von ihm zu vertretende Schadensquote im Verhältnis zur Grosse der Verschuldensdifferenz heraufgesetzt, bzw. indem der andere Halter entsprechend entlastet wird. Dergestalt gelangt die Vorinstanz bei dem von ihr angenommenen Verschuldensverhältnis von 2/3 zu 1/3 dazu, den aus Kausalhaftung abgeleiteten 50 % igen Anteil des Klägers um die zu seinen Ungunsten vorhandene Verschuldensdifferenz von 1/3 auf 66 2/3 % zu erhöhen und die Ersatzpflicht der Beklagten für Neukom auf 33 1/3 % zu ermässigen.
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b) Die Betrachtungsweise der Vorinstanz wird von der Berufung als bundesrechtswidrig abgelehnt. Sie sei unvereinbar mit Art. 39 MFG, der eine unterschiedliche Behandlung von Sach- und Körperschaden vorsehe und für letzteren dem geschädigten Halter mehr geben wolle, als er bei einfacher Teilung nach dem Verschuldensprinzip erhalten würde. Wohl sei richtig, dass bei gleichwertigen Betriebsgefahren beider Motorfahrzeuge zuerst eine Teilung des Körperschadens von 50 % zu 50 % Platz greife. Komme aber zum primären Haftungsgrund der Betriebsgefahr der sekundäre des Verschuldens hinzu, so sei eine zweite Teilung nötig, die sich auf das Unverteilte, die restlichen 50 % beschränke. Bei gleichem Verschulden der beiden Halter hätte also die Beklagte zur Betriebsgefahrquote von 50 % weitere 25 % (50 % von 50 %) als zusätzliche Verschuldensquote zu übernehmen, bei ungleichem Verschulden nach Massgabe des kantonalen Urteils noch 16 2/3 % (33 1/3 % von 50 %), sodass der Kläger zumindest 66 2/3 % seines Körperschadens zu beanspruchen habe. Die Vorinstanz habe die Verteilung der Betriebsgefahren und die Verteilung des Verschuldens durcheinander gebracht. Es handle sich um zwei selbständige Operationen, von denen jede auf einem besonderen Haftungsgrund beruhe. Es gehe nicht an, das aus dem Haftungsgrund Betriebsgefahr bereits Zugeteilte ganz oder teilweise wieder wegzunehmen und nach dem Haftungsgrund des Verschuldens neu zu verteilen. Nur was noch nicht verteilt sei, lasse sich aus dem zusätzlichen Haftungsgrund des Verschuldens zusätzlich verteilen.
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In ihrer Antwort verwirft die Beklagte die vom Kläger befürwortete Berechnungsmethode als abwegig. Sie vertritt die Ansicht, gleichwertige Betriebsgefahren seien, weil sie sich neutralisieren, als Berechnungsfaktoren neben beidseitigem Verschulden überhaupt wegzulassen. Damit abfindung verbundener Vorteil in sicherer Aussicht steht (BGE 60 II 398/9).
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Allgemein ist vorerst zu bemerken, dass das Verhältnis des anwendbaren Kapitalisierungszinsfusses zum Geldmarkt, der sich stabilisiert hat und seit Jahren von einem geringen Leihsatz beherrscht wird, zu einer Herabsetzung des Rentenkapitals nicht Anlass geben kann. Risikolose Anlagen mit einer Verzinsung von mehr als 3 bis 3,5 % sind ziemlich selten. Die Tatsache allein, dass der Kläger die Kapitalabfindung irgendwie nutzbringend anlegen kann und will, eröffnet daher entgegen der vorinstanzlichen Auffassung noch keine sichere Aussicht auf einen konkreten Vorteil.
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An sich und nach den Parteivorbringen naheliegend ist die Erwartung, der Kläger werde die Abfindung in seinem Geschäft investieren. Mit der Möglichkeit, das zu tun, verfügt er über einen momentanen Vorteil, ohne dass deswegen eine dauernde Besserstellung gewährleistet wäre. Ob eine solche eintreten wird, hängt nicht nur vom Ausbau des Unternehmens oder von einer Abtragung der Hypothekarschuld ab, sondern auch vom künftigen geschäftlichen Erfolg, für den ausser der beruflichen Tüchtigkeit wesentlich die (bleibend um 17 % beeinträchtigte) Arbeitskraft des Klägers und die wechselnde Wirtschaftslage bestimmend sind. Wie sich in diesen Beziehungen die Entwicklung gestalten wird, steht dahin. In den Akten fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Verwendung der Abfindung im eigenen Geschäft bedeute für den Kläger eine krisensichere Kapitalanlage. Die Ungewissheit muss zulasten des Schädigers und nicht des Geschädigten gehen. Daher ist der vorgenommene Abzug zu streichen.
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