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Bearbeitung, zuletzt am 25.03.2022, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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121. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung |
vom 20. September 1990 |
i.S. X. gegen Y. |
(Berufung) | |
Regeste |
1. Haftung aus Vertrag oder Gefälligkeit? Eine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses setzt Konsens sowie einen Rechtsfolgewillen voraus (E. 2a). Vorliegen einer Gefälligkeit? (E. 2b/bb). |
2. Keine Haftung aus culpa in contrahendo ohne Rechtsbindungswillen des Leistenden (E. 3). |
3. Wann haftet der aus Gefälligkeit Leistende aus Art. 41 OR? (E. 4). | |
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A. | |
Der Kläger X. erwarb im Jahre 1979 den "U." in V. SH. Er liess durch einen Architekten ein Projekt für die Renovation der Liegenschaft erarbeiten, welches er jedoch nicht ausführen liess, da ihm die veranschlagten Kosten von rund Fr. 700'000.-- zu hoch erschienen. In der Folge wurde der Umbau ohne Beizug des Architekten an die Hand genommen und namentlich eine neue Heizungsanlage eingebaut. Dabei half der Bruder der Lebensgefährtin des Klägers, Y. (Beklagter), von Beruf Heizungsinstallateur, mit.
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Die neue Heizungsanlage versagte am 27. Januar 1985 ihren Dienst. Daraus erwuchs dem Kläger ein behaupteter Schaden von Fr. 22'826.50, für welchen er den Beklagten verantwortlich hält. ![]() | 2 |
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C. | |
Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab, soweit es darauf eintritt.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
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b) Das Obergericht stellt beweismässig keinen tatsächlich erklärten Geschäftswillen des Beklagten im Hinblick auf die Gesamtkoordination der Heizungsanlage fest. Ob der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger in guten Treuen auf das Vorhandensein eines solchen Willens schliessen durfte (BGE 69 II 322), prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Massgebend sind die Umstände, die den Parteien im fraglichen Zeitpunkt bekannt oder erkennbar waren, sowie der Verständnishorizont ![]() ![]() | 8 |
aa) Das Obergericht hält für unbewiesen, dass die Initiative zur Mitarbeit vom Beklagten ausgegangen sei, dass dieser Pläne und Berechnungen erstellt oder konzeptionelle Weisungen an die Handwerker erteilt habe. Beweismässig stellt es demgegenüber fest, der Beklagte habe Projektpläne mit seinem Firmenstempel versehen, um dem Kläger Materialbezüge zu günstigeren Konditionen zu ermöglichen, habe einzelne Ausführungsweisungen für das Verlegen von Leitungen erteilt und sich für gewisse Vermittlerdienste zur Verfügung gestellt. Dagegen habe der Kläger die Verträge mit den Handwerkern selbst abgeschlossen und sei das Projekt der Heizungsanlage durch zwei Architekten erstellt und gezeichnet worden. Unter diesen Umständen aber habe der Kläger nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgehen dürfen, der Beklagte habe sich zur Gesamtkoordination verpflichtet und die Verantwortung dafür übernommen.
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bb) Die Auffassung des Obergerichts ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lassen den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen und damit vertraglichen Bindungswillen des Beklagten nicht zu. Zwar trifft zu, dass namentlich im Bereich der Arbeitsleistungen für Dritte die Schwelle vertraglicher Bindungen relativ tief angesetzt ist, indem vordringlich auf das tatsächliche Leistungsversprechen abzustellen ist (etwa Art. 320 Abs. 2 OR), die Vereinbarung eines Entgelts für die Arbeitsleistung nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 320 Abs. 2, 322 Abs. 1, 374 und 394 Abs. 3 OR) und im Auftragsrecht nicht einmal essentiale des Vertrages ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Indessen kommen auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vor, welche eine Vertragsbindung nicht entstehen lassen und insbesondere zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nicht- oder Schlechterfüllung führen (vgl. zum Gesamten KRAMER, a.a.O., N 61 ff.; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N 121 ff. zu Art. 1 OR; HOFSTETTER, SPR VII/2, S. 14 f.; BUCHER, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., S. 226/7). Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der ![]() ![]() | 10 |
cc) An dieser Rechtslage ändert entgegen der Auffassung des Klägers nichts, dass der mit Ersatzansprüchen konfrontierte Beklagte seinen Haftpflichtversicherer benachrichtigt hat. Abgesehen davon, dass die Meldung eines an sich bestrittenen Versicherungsfalls ebenfalls zu den Obliegenheiten eines (vorsichtigen) Versicherungsnehmers gehört, vermöchte das spätere Verhalten des Beklagten höchstens ein Indiz für einen ursprünglichen, tatsächlichen Willen abzugeben, wirkt indessen nicht mehr vertrauensbildend (BGE 107 II 418 E. 6). Einen tatsächlichen Bindungswillen aber verneint die Vorinstanz verbindlich.
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Erwägung 3 | |
3.- War ein Rechtsbindungswille des Beklagten weder tatsächlich gegeben noch objektiv zu interpretieren, entfällt auch eine Haftung aus culpa in contrahendo. Diese Haftung beruht auf der Überlegung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 79 E. 2a), setzt mithin begriffsnotwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus. Erfolgten aber die Leistungen des Beklagten subjektiv wie vertrauenstheoretisch bloss gefälligkeitshalber, ![]() ![]() | 12 |
Erwägung 4 | |
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Das Bundesgericht wertet Gefälligkeiten, welche weder in Ausübung eines Gewerbes noch gegen Entgelt erfolgen, als ausservertragliches Handeln (BGE 112 II 350 E. 1a mit Hinweis). Es hat dabei den Grundsatz entwickelt, dass aus Art. 41 OR schadenersatzpflichtig wird, wer aufgrund seines Fachwissens in Anspruch genommen wird, wunschgemäss Auskünfte erteilt oder Gefälligkeitsleistungen erbringt und dabei wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnten (BGE 111 II 474 E. 3). Der Befragte übernimmt dabei eine Garantenstellung, die eine ausservertragliche Sorgfaltspflicht und bei deren schuldhafter Verletzung eine Schadenersatzpflicht begründet (MERZ, a.a.O., S. 77 Rz. 135; KRAMER, a.a.O., N 68; FLUME, Das Rechtsgeschäft, S. 90 ff.).
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Eine deliktische Haftung des Beklagten wäre in Betracht zu ziehen, wenn er eine ausserhalb eines Vertrages übernommene Koordinationsaufgabe hinsichtlich der Erstellung der Heizungsanlage schuldhaft nicht oder schlecht gelöst, insbesondere die objektiv gebotene Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hätte. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber hat der Beklagte eine solche Koordination weder übernommen noch tatsächlich bewirkt oder zu bewirken versucht. Mithin hat er nach diesen Feststellungen auch keine Gefälligkeit in dieser Richtung geleistet und kann daher nicht aus behaupteter Sorgfaltspflichtverletzung belangt werden. Die Berufung erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. ![]() | 15 |
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