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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 27. Juni 1996 |
i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz |
(SBN), Schweizer Heimatschutz (SHS), World Wildlife Fund Schweiz (WWF), Dr. Emanuel Isler und Dr. Ambros Isler gegen Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Rodungsbewilligung für den Bau einer staatsvertraglich vereinbarten zollfreien Strasse. |
Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet vom 25. April 1977 (SR 0.725.122) legt den Verlauf der projektierten Strasse detailliert fest und regelt abschliessend die Voraussetzungen zur Erreichung des Vertragszwecks; der Vertrag enthält insbesondere keine Vorbehalte zugunsten landesinterner Bewilligungsverfahren (E. 4b-d). |
Konsequenzen der völkerrechtlichen Bindung für das innerstaatliche Rodungsbewilligungsverfahren (E. 4e). | |
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A. | |
Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet vom 27. Juli 1852 räumt der deutschen Seite das Recht ein, über schweizerisches Gebiet eine Verbindungsstrasse (Zollfreie Strasse) zwischen den Städten Lörrach und Weil am Rhein zu bauen. Ein vom Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau ausgearbeitetes "Auflageprojekt vom November 1974" wurde bei der Gemeindeverwaltung Riehen und beim Baudepartement des Kantons Basel-Stadt öffentlich aufgelegt und in der Folge aufgrund von Einsprachen überarbeitet. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigte am 16. Dezember 1975 das überarbeitete Projekt mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Am 7. Mai 1976 trafen das Land Baden-Württemberg und der Kanton Basel-Stadt eine Vereinbarung über die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb und Unterhalt der Verbindungsstrasse (im folgenden: technische Vereinbarung). In der Folge schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland am 25. April 1977 einen Staatsvertrag über die Verbindungsstrasse ab (SR 0.725.122; im folgenden: Staatsvertrag von 1977). Gemäss diesem bestimmen sich Linienführung und Bau der Strasse nach dem vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigten Auflageprojekt, wobei auf einen dem Vertrag beigefügten "Rahmenplan" verwiesen wird (Art. 2). Der Staatsvertrag ist am 14. Dezember 1979 von der Bundesversammlung ratifiziert worden und am 1. August 1980 in Kraft getreten.
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Die geplante Verbindungsstrasse liegt, soweit sie schweizerisches Territorium durchquert, auf Gebiet der Gemeinde Riehen. Nach dem Rahmenplan überschreitet sie die Landesgrenze auf der linken Seite des Flusses Wiese, überquert diesen Fluss nach rund 70 m, verläuft alsdann bis zur Weilstrasse der Wiese entlang, wobei sie abgesenkt und rund 120 m vor der Weilstrasse in einen Tunnel verlegt wird. Der Tunnel verläuft unter der Weilstrasse durch und führt unter dem natürlichen Terrain auf die Landesgrenze in der Mühlematt. Im Bereich der Landesgrenze tritt die Strasse aus dem Tunnel und steigt auf deutscher Seite auf das natürliche Terrain an. Das rechte Wieseufer ist von der Landesgrenze an abwärts bis nahe an die Weilstrasse ![]() ![]() | 2 |
Gemäss § 1 Abs. 2 der technischen Vereinbarung hatte das Regierungspräsidium Freiburg i.Br. - betreffend den auf schweizerischem Gebiet liegenden Teil der Verbindungsstrasse - Ausführungspläne, Absteckungspläne, Vermessungsunterlagen, Submissionsunterlagen und das Bauprogramm dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt zur Genehmigung zu unterbreiten. Am 17. Januar 1992 genehmigte das Baudepartement Unterlagen, die ihm am 8. Mai 1991 vorgelegt worden waren. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss rekurrierte der World Wildlife Fund Schweiz (WWF), Sektion Basel, an den Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung der Genehmigung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts. Der Regierungsrat trat mit Entscheid vom 25. August 1992 auf das Rechtsmittel nicht ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 20. August 1993 mit der Begründung ab, dass erst nach der Ratifizierung des Staatsvertrages von 1977 in Kraft getretene Umweltschutzbestimmungen auf das umstrittene Strassenprojekt nicht anwendbar seien und dass die Genehmigung des Baudepartements Punkte betreffe, die lediglich der Verwirklichung des bereits rechtskräftig beschlossenen Projekts dienten. Das Urteil des Appellationsgerichts erwuchs in Rechtskraft.
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Zur Realisierung der Verbindungsstrasse werden Waldflächen beansprucht. Am 13. Juli 1993 stellte das Regierungspräsidium Freiburg i.Br. beim Kantonsforstamt Basel-Stadt ein Gesuch um Rodung von 2'090 m2 Wald auf den Parzellen Nr. A013600 und A013700. Das Gesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens erteilte der Regierungsrat mit Beschluss vom 4. April 1995 die nachgesuchte Rodungsbewilligung unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab. Als Rodungsersatz ordnete er die Wiederaufforstung von 1'040 ma an Ort und Stelle und die Ersatzaufforstung von 1'050 m2 auf der Parzelle Nr. B147501 an.
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Gegen die Rodungsbewilligung haben einerseits der SBN, der Schweizer Heimatschutz (SHS) sowie der WWF und andererseits Emanuel und Ambros Isler ![]() ![]() | 5 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
aus folgenden Erwägungen:
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Erwägung 4 | |
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b) Gemäss dem Staatsvertrag von 1977 ist die Eidgenossenschaft befugt, die Bauausführung der Verbindungsstrasse in polizeilicher Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Vereinbarungen und Pläne zu überwachen (Art. 1 Abs. 2). Die für den Bau erforderlichen Grundstücke werden vom Kanton Basel-Stadt zur Verfügung gestellt. Sie sind nötigenfalls auf dem Wege der Landumlegung oder der Enteignung zu beschaffen. Für den Fall des Landerwerbs durch Enteignung überträgt die Eidgenossenschaft dem Kanton das Enteignungsrecht im Sinn von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711). Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen; Einsprachen gegen die Umlegung oder gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 4). Linienführung und Bau der Strasse bestimmen sich nach dem vom Regierungsrat am 16. Dezember 1975 genehmigten Auflageprojekt (Art. 2 Abs. 1). In Art. 2 Abs. 2 wird die Strassenführung beschrieben, und es wird auf den dem Vertrag beigefügten ![]() ![]() | 9 |
c) Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) ist für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten. Das Übereinkommen findet zwar auf den vorliegend zur Diskussion stehenden, bereits 1977 abgeschlossenen Staatsvertrag keine direkte Anwendung (Art. 4 VRK). Dem steht jedoch nicht entgegen, dass sich die Vertragsauslegung an den in Art. 31 ff., insbesondere in Art. 31 Abs. 1 VRK festgelegten allgemeinen Grundsätzen orientiert (vgl. BGE 117 V 268 E. 3b S. 269), zumal diese in ihrem wesentlichen Gehalt Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (BGE 120 Ib 360 E. 2c S. 365) und mithin der bisherigen Praxis des Bundesgerichts entsprechen (s. BGE 116 Ib 217 E. 3a mit weiteren Hinweisen; speziell zum Vertrauensgrundsatz vgl. BGE 38 I 551 E. 4a S. 585; 94 I 669 E. 4 S. 673). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK ist ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
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d) Lage und Umfang der projektierten Verbindungsstrasse sind im Staatsvertrag von 1977 detailliert festgelegt. Das dem Rodungsgesuch zugrundeliegende Projekt entspricht dieser vertraglichen Festsetzung, was unbestritten ist. Ziel und Zweck des Vertrages sind, die Verbindungsstrasse am vorgesehenen Ort zu bauen und hernach zu betreiben. Der Staatsvertrag regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen der Vertragszweck erreicht werden soll. Die Bauausführung richtet sich nach dem Auflageprojekt und den im Genehmigungsbeschluss enthaltenen Bedingungen und Auflagen. Weitergehende Voraussetzungen können dem Vertragstext nicht ![]() ![]() | 11 |
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