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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Philippe Dietschi | |||
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18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Schnyder gegen Ringier AG und Kraushaar (Berufung) |
5C.66/2006 vom 7. Dezember 2006 | |
Regeste |
Art. 28a Abs. 3 ZGB; Gewinnherausgabe. |
Der Anspruch auf Gewinnherausgabe setzt keine eigentliche Geschäftsanmassung voraus (E. 2.4). Er kann zum Schadenersatzanspruch hinzutreten (E. 2.5). Zu beweisen sind Persönlichkeitsverletzung, Gewinn und Kausalzusammenhang; wo kein strikter Beweis möglich ist, genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (E. 3.3). Kriterien für die Gewinnermittlung bei der Berichterstattung durch Printmedien (E. 3.4-3.6). | |
Sachverhalt | |
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Beat Kraushaar (Beklagter Ziff. 2) verfasste im Jahr 2002 für den zur Ringier AG (Beklagte Ziff. 1) gehörenden Sonntagsblick verschiedene Artikel, unter anderem auch solche, in denen sich Patty Schnyder über die Beziehung zu ihrem Vater äusserte.
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B. Mit Klage vom 28. Mai 2003 stellte Willy Schnyder das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Berichterstattung in folgenden Ausgaben des Sonntagsblicks seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hätten:
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- Ausgabe vom 10. Februar 2002: Titelseite : "Blanker Hass! - Patty Schnyder klagt ihre Eltern ein - 'Sie sind wie die Taliban'"; Artikel mit dem Titel: "Veruntreuung, Erpressung, Nötigung - schwere Vorwürfe Patty Schnyders an ihre Eltern - Pattys härtester Kampf";
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- Ausgabe vom 17. Februar 2002: Artikel mit dem Titel: "Patty will ihr Geld zurück - Vater Schnyder und seine Briefkastenfirmen";
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- Ausgabe vom 10. März 2002: Artikel mit dem Titel: "Greenpeace attackiert Pattys Vater";
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Nebst der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung verlangte der Kläger sodann die Veröffentlichung des Urteils, die Löschung der betreffenden Artikel auf dem Internet sowie die Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz von Fr. 7'395.-, zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.- und zur Herausgabe des Gewinns.
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In teilweiser Gutheissung der Klage stellte das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, mit Urteil vom 28. Oktober 2004 fest, dass der Kläger durch den Artikel im Sonntagsblick vom 17. Februar 2002 in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden sei, als er darin tatsachenwidrig als Geschäftsmann, der undurchsichtige Finanzgeschäfte tätigt, dargestellt worden war, und verpflichtete die Beklagte Ziff. 1 zur entsprechenden Urteilsveröffentlichung. Die übrigen Begehren wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 stellte das Obergericht des Kantons Zürich in weiterer teilweiser Gutheissung der Klage zusätzlich fest, dass der Kläger durch den Artikel im Sonntagsblick vom 10. Februar 2002 in seiner Persönlichkeit insofern widerrechtlich verletzt worden sei, als er in seiner Rolle als Vater als "Taliban" bezeichnet und der Straftatbestände der Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen verdächtigt worden war, und verpflichtete die Beklagte Ziff. 1 zur entsprechenden Urteilsveröffentlichung. Die übrigen Begehren wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Willy Schnyder am 14. Februar 2006 beschränkt auf die Punkte der Gewinnherausgabe und der Genugtuung Berufung eingereicht mit den Begehren um Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 zur Herausgabe eines Gewinns von Fr. 75'000.- nebst Zins, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung des Gewinns, sowie um solidarische Verurteilung der Beklagten zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 5'000.- zugunsten der gemeinnützigen Organisation "Neustart" und zu den Kosten sämtlicher Instanzen. In ihrer Antwort vom 5. September 2006 haben die Beklagten die Abweisung der Berufung verlangt, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut. ![]() | 12 |
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Mit Bezug auf die Gewinnherausgabe hat das Obergericht sodann erwogen, Schadenersatz und Gewinnherausgabe schlössen sich regelmässig aus. Weil der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 4 Schadenersatz verlangt habe, könne er nicht mit einem weiteren Begehren (Ziff. 6) Gewinnherausgabe verlangen.
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Die Beklagten bestreiten diesen Standpunkt und bringen vor, der Verzicht auf Schadenersatz im bundesgerichtlichen Verfahren eröffne keine Möglichkeit, nunmehr das Begehren um Gewinnherausgabe gutzuheissen.
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2.3 Ausgehend von der Prämisse, Schadenersatz und Gewinnherausgabe seien nur alternativ möglich, hat das Obergericht erwogen, zufolge des Schadenersatzbegehrens könne auf dasjenige um Gewinnherausgabe von vornherein nicht eingetreten werden. Nun ist aber das Letztere nicht als Eventual-, sondern als eigenständiges Begehren formuliert worden; sodann kann es nicht auf die Reihenfolge ankommen, in welcher unabhängige Hauptbegehren gestellt werden. Würde die Prämisse, die Ansprüche seien im vorliegenden Fall ![]() ![]() | 18 |
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In der Lehre ist kontrovers, ob die Gewinnherausgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu behandeln sei oder ob sie einen Anwendungsfall der (unechten) Geschäftsführung ohne Auftrag darstelle (vgl. aus der reichhaltigen Literatur etwa: WEBER, Gewinnherausgabe - Rechtsfigur zwischen Schadenersatz-, Geschäftsführungs- und Bereicherungsrecht, ZSR 111/1992 I S. 333 ff.; BÜRGI-WYSS, Der unrechtmässig erworbene Vorteil im schweizerischen Privatrecht, Diss. Zürich 2005, insb. S. 99 ff.; NIETLISPACH, Zur Gewinnherausgabe im schweizerischen Privatrecht, Diss. Bern 1994, insb. S. 93 ff. und 412 ff.; HOLENSTEIN, Wertersatz oder Gewinnherausgabe?, Diss. Zürich 1983, insb. S. 158 ff.).
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Im ersteren Fall ergeben sich insofern Schwierigkeiten, als die ungerechtfertigte Bereicherung auf die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Vermögensverschiebung stehende Rückerstattung von Sachleistungen (wenn möglich in natura) hin konzipiert ist (vgl. Gesetzestext von Art. 62 Abs. 1 OR); die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung sind mit anderen Worten auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet. Die Gewinnherausgabe zielt indes nicht auf Restitution, sondern auf Abschöpfung; sie hat mit anderen Worten gerade keine restitutio in integrum zum Inhalt.
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Bei der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag steht die Frage im Vordergrund, ob nach dem strikten Wortlaut von Art. 423 Abs. 1 OR eine eigentliche "Geschäftsführung" - zwar im Gegensatz zur echten keine altruistische, wohl aber eine usurpierte, d.h. eine Geschäftsanmassung - gegeben sein muss, oder ob sich auch ![]() ![]() | 22 |
Mit der Verweisung in Art. 28a Abs. 3 ZGB - analoge Bestimmungen finden sich in Art. 9 Abs. 3 UWG (SR 241), Art. 12 Abs. 1 lit. c KG (SR 251), Art. 62 Abs. 2 URG (SR 231.1), Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 35 Abs. 2 DesG (SR 232.12) - dürfte die beschriebene Kontroverse gegenstandslos sein; der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei widerrechtlicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich ein Gewinnherausgabeanspruch entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag besteht. Indes stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es sich dabei um eine Rechtsgrund- oder um eine Rechtsfolgeverweisung handelt. Im ersten Fall kommen die Regeln der (unechten) Geschäftsführung ohne Auftrag nur zur Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, während bei einer Rechtsfolgeverweisung die Tatbestandsmerkmale von Art. 423 OR nicht erfüllt sein müssen - eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung genügt (vgl. NIETLISPACH, a.a.O., S. 133 und 416).
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Zwar lassen die Ausführungen in der Botschaft vom 5. Mai 1982 eher auf eine Rechtsgrundverweisung schliessen (vgl. BBl 1982 II 663 f.), der Gesetzestext selbst ist indes offen. Zudem ergibt sich aus der Verweisung in Art. 28a Abs. 3 ZGB sinngemäss, dass die Rechtsfolgen der unechten Geschäftsführung auch dann zum Tragen kommen müssen, wenn der Verletzer sich kein Geschäft des Verletzten anmasst; andernfalls wäre sie weitgehend inhaltsleer, ist doch die - namentlich bei Immaterialgüterrechten typische - Usurpation im Bereich des Persönlichkeitsschutzes nur im Zusammenhang mit der Verwertung vermögenswerter aus dem Persönlichkeitsrecht fliessender Nutzungsrechte möglich (SCHMID, Zürcher Kommentar, N. 44 f. zu Art. 423 OR). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse trifft dies kaum je zu, ist es doch nur schwer denkbar, dass das Opfer gegen sich selbst eine Kampagne geführt hätte. ![]() | 24 |
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Zusammenfassend ergibt sich, dass jedenfalls nach objektiv-zeitgemässem Verständnis allein das Moment des unrechtmässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines Dritten massgeblich ist und deshalb insbesondere auch diejenigen Konstellationen nach den Regeln der unechten Geschäftsführung zu beurteilen sind, bei denen der Verletzte selbst nicht tätig geworden wäre und deshalb keine eigentliche Geschäftsanmassung vorliegt.
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2.5 Ein Unterschied zwischen den soeben beschriebenen Grundtypen der unechten Geschäftsführung besteht jedoch insofern, als die Schadensart des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) nur bei der Usurpationskonstellation auftreten kann. Hier dürften sich entgangener Gewinn und Gewinnherausgabe insofern regelmässig ausschliessen, als der eine Anspruch im anderen aufgeht (entgangene Möglichkeit, das Geschäft selbst zu führen, weil der Geschäftsanmasser ![]() ![]() | 27 |
Greift hingegen der Verletzer - wie im vorliegenden Fall - unrechtmässig in die geschützte Rechtssphäre des Opfers ein, ohne im eigentlichen Sinn ein Geschäft zu besorgen, welches dieses selbst geführt hätte bzw. hätte führen wollen, so kann dem Verletzten kein Gewinn entgangen und auch kein so gearteter Schaden entstanden sein. Demgegenüber ist es sehr wohl möglich, dass ihm - was auch bei der eigentlichen Geschäftsanmassung zutreffen kann - ein positiver Schaden (damnum emergens) entsteht. So hätte der Kläger beispielsweise infolge der inkriminierten Berichterstattung seine Stelle verlieren und infolge Arbeitslosigkeit Schaden erleiden können. Ein solcher positiver Schaden geht nicht im Anspruch auf Gewinnherausgabe auf, und er muss folglich kumulativ geltend gemacht werden können (SCHMID, Zürcher Kommentar, N. 176 zu Art. 423 OR; TERCIER, a.a.O., N. 2113; STÖCKLI, a.a.O., N. 1227).
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Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Kosten des Presseratverfahrens. Diese stellen keinen entgangenen Gewinn des verletzten Klägers dar, und ebenso wenig haben sie etwas mit der Entstehung eines allfälligen Gewinns bei der verletzenden Beklagten Ziff. 1 zu tun; vielmehr wären sie ein (positiver) Vermögensschaden des Klägers. Die Frage ist indes nicht weiter zu erörtern, weil das entsprechende Schadenersatzbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren fallengelassen worden ist.
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Die Beklagten machen geltend, angebliche Rekordquoten seien nicht im Ansatz bewiesen; nur eine effektiv erfolgte Auflagesteigerung könnte zu einem Gewinn führen, blosse Erwartungen seien unzureichend.
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Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch die beiden Artikel vom 10. und 17. Februar 2002 ist mangels Anfechtung des obergerichtlichen Urteils durch die Beklagten verbindlich festgestellt. Zu prüfen bleibt somit die kausal darauf zurückzuführende Entstehung ![]() ![]() | 35 |
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von mehreren Autoren vertretene Ansicht (vgl. etwa MEILI, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 28a ZGB; NOBEL/SCHÜRMANN, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 251; SCHWAIBOLD, Hohle Hände - grosse Zahlen, Medialex 2006 S. 91 f.), eine Gewinnherausgabe sei nur möglich, wenn in direktem Zusammenhang mit einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung die Auflage erhöht worden sei, an der Realität vorbeigeht. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, kann der Begriff des Gewinns nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren (dazu ebenfalls nachfolgend) naturgemäss nicht strikt nachweisen lässt. Es dürfen deshalb an den Beweis nicht Anforderungen gestellt werden, welche die Durchsetzung der dem widerrechtlich Verletzten grundsätzlich zustehenden Ansprüche bzw. die Verweisung in Art. 28a Abs. 3 ZGB von vornherein illusorisch machen, zumal so die Bestrebungen des Gesetzgebers zur Stärkung des Persönlichkeitsschutzes bei der seinerzeitigen Revision des Persönlichkeitsrechts (vgl. BBl 1982 II 637) geradezu vereitelt würden. Dem Obergericht kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es die Ausführungen des Klägers als nicht substanziiert qualifiziert hat (was eine Frage des Bundesrechts ist: vgl. BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; BGE 123 III 183 E. 3e S. 188). ![]() | 36 |
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Der Sonntagsblick grenzt sich von den anderen Sonntagszeitungen dadurch ab, dass er nach seinen eigenen Angaben im Internet "hautnah dabei ist" (Sachverhaltsvervollständigung gemäss Art. 64 Abs. 2 OG). Wer hautnah dabei sein will, muss die natürliche Neugier des Publikums auf vermeintliche und echte Skandale, auf Berichte von Katastrophen und Ereignissen verschiedenster Art, insbesondere aber auch auf (Home-)Storys aus dem Privatleben oder gar der Intimsphäre bekannter Zeitgenossen aus Sport, Politik und Unterhaltung gleichzeitig schüren und befriedigen. Der Sonntagsblick betont denn in seinem Internet-Auftritt auch, "über die Themen, welche die Menschen bewegen", zu berichten: "Die grosse Kontroverse, der heisse Scoop, das berührende Porträt, das harte Interview und die prägnante Analyse." Es ist gerichtsnotorisch und bedarf daher keiner Beweiserhebung, dass der Sonntagsblick sich hierzu auf permanenter persönlichkeitsrechtlicher Gratwanderung befindet und es dabei auch zu Persönlichkeitsverletzungen kommen kann.
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Die beschriebene Art der Berichterstattung geschieht vor dem Hintergrund des harten Konkurrenzkampfes, dem alle Medien, im kleinen und übersättigten Schweizer Pressemarkt aber insbesondere die Printmedien ausgesetzt sind. Nebst der Steigerung ist deshalb immer mehr auch das Halten der Auflage bzw. der periodisch eruierten Leserzahl, die u.a. für die Werbeeinnahmen wichtig ist, das wesentliche Ziel der Marktteilnehmer. Längerfristig lässt sich die Auflage in dem vom Sonntagsblick abgedeckten Marktsegment nur halten, ![]() ![]() | 39 |
Hängt aber das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft zusammen, und werden diese dergestalt erfüllt, dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann, muss die Kausalität zwischen unrechtmässiger Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden, wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen.
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Im Rahmen dieser Schätzung können Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen eine Rolle spielen, insbesondere aber auch Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung. Massgeblich ist sodann, ob es sich um einen einzelnen Artikel, um eine ganze Serie oder gar um eine eigentliche Kampagne handelt, in welchem Fall die Berichterstattung besonders geeignet ist, über eine längere Zeit dem angestrebten Zweck der Absatzförderung zu dienen. Bei der Kampagne und der Serie ist, anknüpfend an die Überlegungen in E. 3.4, auch nicht zwingend erforderlich, dass Folgeartikel erneut bzw. eigenständig die Persönlichkeit verletzen, umso weniger als je nach Art der Berichterstattung der geschaffene Unrechtszustand insofern nachwirken kann, als der Eindruck früherer verletzender Aussagen durch (für sich genommen nicht verletzende) Folgeartikel am Leben erhalten und weiter ausgebeutet wird. ![]() | 42 |
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Nach dem Gesagten ist für die Gewinnbestimmung massgeblich, inwieweit die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung, d.h. zum Generieren und Halten der Auflage bzw. der Leserzahl geeignet war. Eine solche Absatzförderung ist durchaus keine zwingende Folge einer jeden widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung: Es ist sehr wohl denkbar, dass beispielsweise bei einer Kampagne gegen eine bekannte Persönlichkeit mit Argumenten, die sich im Nachhinein als haltlos erweisen, sogar ein vorübergehender Leserschwund zu verzeichnen ist (Mitleidseffekt bzw. Distanzierung vom betreffenden Medium). Sodann wird sich ein Artikel, in welchem das Persönlichkeitsrecht einer unbekannten (und auch unbekannt bleibenden) Person widerrechtlich verletzt wird, kaum auf den Geschäftserfolg eines Mediums auswirken.
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3.6 Vorliegend lässt sich nicht von einer eigentlichen, systematisch aufgebauten Kampagne sprechen, wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat. Indes handelt es sich auch nicht um eine lose Folge in sich geschlossener, voneinander unabhängiger Artikel; vielmehr besteht in objektiver Hinsicht und nach dem Empfinden des Durchschnittslesers jeweils eine Anknüpfung an der vorangegangenen Berichterstattung: Der Artikel vom 17. Februar 2002, welcher die angeblichen Firmenkonstrukte und Geschäftspraktiken des Klägers zum Gegenstand hatte, tut dies offensichtlich schon von der zeitlichen Abfolge her, wurde er doch im Anschluss an die ausführliche Titelgeschichte des vorangehenden Sonntags publiziert. Sodann nimmt der mit "Greenpeace attackiert Pattys Vater" betitelte Artikel vom 10. März 2002, demzufolge der Kläger ein Hauptakteur beim Import von Tropenhölzern sei und seine Geschäfte über die Basler Firma TT Timber International AG abwickle, die zur deutschen Feldmeyer GmbH gehöre, unausgesprochen Bezug auf den Artikel vom ![]() ![]() | 45 |
Aus Abfolge und Aufmachung der gesamten Berichterstattung ergibt sich, dass die Geschäftstätigkeit des Klägers, insbesondere aber dessen angespanntes Verhältnis zur berühmten Tochter über mehrere Ausgaben hinweg "warm gehalten" und im November wiederum breit aufgezogen wurde. Der Sonntagsblick ist mit anderen Worten gross eingestiegen in eine Geschichte mit den Ingredienzen Liebe, Hass, grosse Geschäfte und Verbrechen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine solche Berichterstattung an die Neugier des Publikums appelliert bzw. auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten ist und sie sich insofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Geschäftserfolg der Beklagten Ziff. 1 ausgewirkt hat. Die in E. 3.3 genannten Anspruchsvoraussetzungen sind somit erfüllt und die Beklagte Ziff. 1 ist im Zusammenhang mit der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung in Anwendung von Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR zur Gewinnherausgabe zu verpflichten.
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3.7 Was die Höhe des Gewinns anbelangt, ist es aus mehreren Gründen nicht opportun, wenn das Bundesgericht selbst eine Schätzung vornimmt: Abgesehen davon, dass in einem ersten Schritt möglicherweise noch Beweismassnahmen zu treffen und verschiedene Kenngrössen bzw. Eckdaten zu erheben sind, würde den Parteien eine Instanz verloren gehen, wenn nicht zuerst das Obergericht den Umfang des herauszugebenden Gewinns bestimmt. Umso mehr ist im vorliegenden Fall eine Rückweisung angezeigt, als es sich bei der Bestimmung des Ausmasses des Gewinns analog zur Schadensbemessung (dazu BGE 119 II 249 E. 3a S. 251; BGE 123 III 241 E. 3a S. 243) vom Grundsatz her um eine Tatsachenfrage handelt und die Kognition des Bundesgerichts auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist ![]() ![]() ![]() | 47 |
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