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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
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1. Art. 166 StGB, Art. 957 ,OR. Durch blosses Aufbewahren von Unterlagen und Belegen wird die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern nicht erfüllt. |
2. Art. 165 Ziff. 1 StOB. Schon eine einzige gewagte Spekulation kann den Tatbestand des leichtsinnigen Konkurses oder Vermögensverfalles erfüllen. |
1. Art. 166 CP et 957 C0. Pour satisfaire à l'obligation de tenir une comptabilité, il ne suffit pas de conserver des pièces justi-ficatives. |
2. Art. 165 ch. 1 CP. Une seule spékulation hasardée peut suffire. |
1. Art. 166 CP e art. 957 CO. Per sodisfare all'obbligo di tenere una contabilità non basta conservare i documenti giustificativi. |
2. Art. 165 cifra 1 CP. Una sola speculazione avventata puô bastare. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Erich Schaufelberger wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. Dezember 1950 der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des leichtsinnigen Konkurses (Art. 165 StGB) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Gericht warf ihm vor, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft E. Schaufelberger & Co., über die am 11. Mai 1949 der Konkurs eröffnet wurde, vom Juni 1948 bis Ende März 1949 bewusst und gewollt keine Geschäftsbücher geführt, damit der missliche Vermögensstand der Gesellschaft nicht ersehen werden könne. Ferner habe er im April/Mai 1947 in gewagter Spekulation auf Kredit für mindestens Fr. 25,000. bis 30,000. Zellwolle gekauft, obschon er sich habe sagen müssen, dass der schweizerische Markt in absehbarer Zeit wieder mit reiner Wolle ![]() ![]() | 1 |
B. | |
Schaufelberger führt gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung verletze Art. 166 StGB, weil das Obergericht annehme, es sei unerheblich, ob er die Belege für die Buchhaltung aufbewahrt habe, und zwar so, dass ein Sachverständiger die Buchhaltung auf Grund der Belege ohne Schwierigkeit hätte nachführen können. Im übrigen sei fraglich, ob im Hinbliok auf die Beschlagnahme der Buchhaltung durch die Behörden und mit Bücksicht darauf, dass die Uhrengeschäfte des Beschwerdeführers nichts mit seinem Textilunternehmen zu tun hatten, überhaupt ein Verschleierungsvorsatz nachgewiesen sei. Zur Verurteilung wegen leichtsinnigen Konkurses sodann genüge eine einzelne Handlung des Täters nicht. Das Gesetz verlange nicht eine Spekulation, sondern Spekulationen. Nötig sei eine verwerfliche Tendenz des Schuldners.
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C. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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D. | |
Schaufelberger hat das Urteil des Obergerichts auch mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Sie ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 17. Mai 1951 abgewiesen worden.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung : | |
1. Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammen ![]() ![]() | 6 |
Der Beschwerdeführer hat nicht nur mit Wissen und Willen die Bücher nicht geführt, sondern er hat, wie Art. 166 StGB voraussetzt (BGE 72 IV 19), auch gewusst und gewollt, dass wegen seiner Unterlassung der Vermögensstand der Gesellschaft nicht oder nicht vollständig ersehen werden könne. Dieses Wissen und dieser Wille sind verbindlich festgestellt, indem das Obergericht im angefochtenen Urteil erklärt, der Beschwerdeführer habe die Bücher nicht nachgeführt, um den misslichen Vermögensstand daraus nicht ersichtlich zu machen. Der Kassationshof hat die Beweiswürdigung, auf der diese tat ![]() ![]() | 7 |
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Demnach erkennt der Kassationshof: | |
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