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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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8. Urteil des Kassationshofs |
vom 23. April 1990 |
i.S. Udo Proksch gegen X |
(Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 173 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Ehrverletzung durch Vorverurteilung in der Presse, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf Presseberichterstattungen über hängige Strafverfahren. |
Ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis kommt gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nur in Betracht, wenn kumulativ einerseits eine begründete Veranlassung für die Äusserung fehlt und andererseits der Täter in der überwiegenden Absicht, Übles vorzuwerfen, gehandelt hat (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). |
Die Presse hat bei Berichterstattungen über hängige Strafverfahren der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Daraus folgt insbesondere, dass bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist. Dies ist bei der Auslegung von Art. 173 StGB, insbesondere von dessen Ziffer 2, zu berücksichtigen (E. 5a). | |
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A. | |
Am 5. Juni 1986 veröffentlichte die Y-Zeitung einen von ihrem damaligen Chefredaktor X verfassten Artikel mit dem Titel "Lucona-Versicherungsskandal: Prokschs Schweizer Freunde" ![]() ![]() | 1 |
B. | |
Am 4. September 1986 reichte Udo Proksch beim Bezirksgericht Zürich gegen X Klage wegen Ehrverletzung durch die Presse ein. Mit Urteil vom 16. Februar 1989 sprach das Bezirksgericht Zürich X indessen frei.
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Freispruch mit Urteil vom 31. Oktober 1989.
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D. | |
Eine gegen dieses Urteil des Obergerichts von Proksch eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 1990 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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E. | |
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt Proksch auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des X an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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F. | |
Mit Vernehmlassung vom 20. April 1990 beantragt X die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Eventualiter sei er zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und die Sache zur Beurteilung des Wahrheitsbeweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
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"Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Vor allem, wenn es sich um internationale Rechtshilfe handelt. Aber aus den Zuckermillionen, die sich der Zuckerbäcker Udo Proksch mit einem der grössten Versicherungscoups in Europa bei der Bundesländer-Versicherung in Wien und bei der Helvetia Feuer in St. Gallen unter den Nagel reissen wollte, wird wohl nichts. Der Untergang der 'Lucona' im fernen Indischen Ozean mit der vermeintlichen, hochversicherten Fracht, einer 'wohlverpackten' Uranmühle, hat nicht nur Versicherungen und Gerichte in Österreich wachgerüttelt. Um Udo Proksch ziehen sich die Fäden nicht nur in Österreich enger, sondern auch die Beweise in der Schweiz werden immer drückender, denn nun ![]() ![]() | 9 |
"Aus den Äusserungen der 'Produktions'- und Augenzeugen des Untergangs lässt sich unschwer der Schluss ziehen, dass es vor den Gerichte(n) schon lange nicht mehr einfach um einen handfesten Versicherungsbetrug geht, sondern weit mehr um einen sich immer deutlicher abzeichnenden Verdacht auf Mord, denn schliesslich kamen beim Schiffsuntergang sechs Personen nicht grundlos ums Leben."
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Das Obergericht lässt offen, ob und inwieweit sich der Beschwerdegegner unter den gegebenen Voraussetzungen auf den Wahrheitsbeweis berufen könne, da er jedenfalls den Gutglaubensbeweis erbracht habe. In diesem Zusammenhang führt es aus:
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"Anfangs Januar 1977 hatte die schweizerische Z. AG in Chioggia eine als 'Uranerz-Aufbereitungsanlage' deklarierte Fracht zum Transport nach Hongkong verladen. Die Fracht war für 31 Mio. Schweizerfranken bei der Österreichischen Bundesländer-Versicherung versichert. Beim Versicherungsabschluss war der Ankläger für die Z. AG aufgetreten. Transportiert wurde die Fracht auf der eigens dafür gecharterten 'Lucona'. Diese sank am 23. Januar 1977 in der Nähe der Malediven innert nicht einmal zwei Minuten, wobei sechs Seeleute ihr Leben verloren. In der Folge kam der Verdacht auf, die 'Lucona' habe lediglich wertlosen Schrott geladen gehabt, weshalb die Versicherungssumme bis heute nicht ausbezahlt wurde. Der Ankläger wurde erst am 15. Februar 1985 verhaftet und bereits am 28. Februar 1985 wieder auf freien Fuss gesetzt. Weil hohe und höchste österreichische Politiker und Regierungsangehörige dabei Einfluss auf die Justiz genommen hatten, wurde später ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt. Dessen Ermittlungen führten zum Rücktritt des damaligen Aussenministers und späteren Parlamentspräsidenten sowie des Innenministers, weil sie auf offenbar unakzeptable Weise auf das Verfahren eingewirkt hatten. Glaubt man den Ausführungen des österreichischen Recherchier-Journalisten Hans Pretterebner, so wurde der in die Schweiz reichende Ableger der Untersuchung im Kanton Freiburg (offenbar wegen Überforderung) verschleppt. 'Kurzfristig ein wenig in Bewegung' sei die Untersuchung erst gekommen, als sich der Angeklagte X des Falles 'Lucona' anzunehmen begonnen habe (...). Tatsache ist, dass die Anklagekammer des Kantonsgerichtes Freiburg ... und eine Mittäterin erst am ![]() ![]() | 12 |
Die Vorinstanz geht also davon aus, dass notwendige Erhebungen der zuständigen Justizbehörden, sei es wegen politischem Protektionismus, sei es wegen Überforderung, nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurden, und sie hält dafür, bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegner die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen habe, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu prüfen, sei der Wächterfunktion der Presse Rechnung zu tragen. Für die Details des Gutglaubensbeweises verweist sie auf die einlässliche Begründung des Bezirksgerichtes.
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Erwägung 2 | |
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung, die insbesondere auch durch eine Pressekampagne verletzt werden könne. Zu den erforderlichen positiven Massnahmen des Staates gegen eine solche Verletzung der Unschuldsvermutung gehöre, ![]() ![]() | 16 |
Im inkriminierten Artikel sei gegen diese Prinzipien in schwerer Weise verstossen worden: Der Beschwerdegegner habe den schweren Versicherungsbetrug als Gewissheit und die Mordthese als gewissermassen unausweichlich dargestellt, vor allem aufgrund des Satzes, der Beschwerdeführer stehe im Zentrum undurchsichtiger Geschäfte, bei denen es "nicht mehr einfach um einen handfesten Versicherungsbetrug geht, sondern weit mehr um einen sich immer deutlicher abzeichnenden Verdacht auf Mord, denn schliesslich kamen beim Schiffsuntergang sechs Personen nicht grundlos ums Leben".
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Diese Formulierung gehe zu weit. Der Leser müsse den Eindruck gewinnen, der Beschwerdeführer sei des Versicherungsbetruges praktisch überführt und überdies ohne jeden vernünftigen Zweifel auch des sechsfachen Mordes schuldig. Die dem Beschwerdegegner bekannten Zweifel an der Sprengstoffexplosion seien demgegenüber überhaupt nicht zur Darstellung gelangt. Anstelle eines Rätsels, das der Unschuldsvermutung noch Raum gelassen hätte, sei dem Publikum eine Lösung präsentiert worden, welche die Täterschaft und die Schuld des Beschwerdeführers voraussetze. Dass nebenbei davon gesprochen werde, die Gerichte müssten noch tätig werden, ändere daran nichts, weil dies den beschriebenen Eindruck nicht aufzuheben vermöge.
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Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass aufgrund der Akten auch andere Gründe als ein Verbrechen für den Untergang der "Lucona" in Betracht kämen. Im übrigen unterstreicht er, dass er die Ehrverletzung nicht darin sehe, dass ihm gegenüber der Verdacht des Versicherungsbetruges und des sechsfachen Mordes geäussert werde; er wisse, dass er einstweilen mit diesem Verdacht leben müsse. Die Ehrverletzung bestehe vielmehr in der Äusserung des Verdachts in der Weise, dass dieser bereits zur Gewissheit geworden sei.
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b) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdegegner zum Entlastungsbeweis zugelassen habe. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB dürfe zu diesem Beweis nicht zugelassen werden, wer ![]() ![]() | 20 |
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Erwägung 3 | |
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Die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises ist geregelt in Art. 173 Ziff. 3 StGB. Dabei besteht Einigkeit, dass die Formulierung dieser Bestimmung missglückt ist (LIONEL FREI, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, 66 ff., 67; SCHUBARTH, Kommentar Strafrecht, Bd. 3, Art. 173 N 66 ff.). Denn das Gesetz sagt nicht positiv, wann der Entlastungsbeweis zulässig ist; zudem ist die Verwendung doppelter Negationen in Art. 173 Ziff. 3 StGB dem Verständnis der Vorschrift abträglich. ![]() | 23 |
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An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass sie vom Wortlaut des deutschen Gesetzestextes ohne weiteres gedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich eine Praxisänderung auch nicht im Blick auf die romanischen Gesetzestexte auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gestützt auf diese Texte bei Vorliegen eines animus iniurandi der Entlastungsbeweis auch dann unzulässig sein soll, wenn der Täter im öffentlichen Interesse gehandelt hat. Im übrigen beschlägt die Frage, ob der Beschwerdegegner mit der Darstellung der Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer zu weit gegangen ist, indem er, wie der Beschwerdeführer behauptet, von einer praktisch sicher feststehenden Täterschaft in bezug auf Versicherungsbetrug und sechsfachen Mord ausgegangen ist, nicht die Frage der Zulässigkeit des Entlastungsbeweises, sondern die nachstehend zu prüfende Frage, ob und inwieweit eine derartige Darstellung in der Presse ohne rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom Entlastungsbeweis gedeckt sein kann. Bei der Anwendung von Art. 173 Ziff. 1-3 StGB ist ohnehin zu berücksichtigen, dass diese drei Ziffern in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. So dürfen die Anforderungen an den Entlastungsbeweis dann höher geschraubt werden, wenn es sich um einen Grenzfall der Zulässigkeit zum Entlastungsbeweis handelt. Entsprechend wird die Frage, ob der Beschwerdegegner im Hinblick darauf, dass gegen den Beschwerdeführer bis heute keine strafrechtliche Verurteilung wegen der "Lucona-Vorgänge" vorliegt, zu grösserer Zurückhaltung verpflichtet war, eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Entlastungsbeweises spielen. ![]() | 25 |
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Erwägung 5 | |
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aa) Gerade die jüngste Zeit hat gezeigt, dass Presseveröffentlichungen, die auf der vorgefassten Meinung der Schuld eines einstweilen bloss Beschuldigten beruhen, einerseits eine falsche Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und damit die Gefahr eines unerwünschten indirekten Drucks auf die verantwortlichen Justizbehörden bewirken können (BGE 116 Ia 22 E. 7, sowie nicht publiziertes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18.2.1985 i.S. K. R. E. 4, ferner die Sendung des deutschschweizer Fernsehens am Vorabend der Urteilsberatung im sogenannten Kopp-Prozess) und andererseits stets mit der Gefahr einer Vorverurteilung verbunden sind, die einen nachträglichen Freispruch durch die Justiz, der prinzipiell immer als eine Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, illusorisch zu machen droht. Daraus folgt, dass dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung bei Pressedarstellungen ![]() ![]() | 29 |
Aus diesen Gründen ist bei der Auslegung von Art. 173 StGB, insbesondere von dessen Ziff. 2, dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen.
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bb) Aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung folgt zunächst, dass eine identifizierende Kriminalberichterstattung jedenfalls so lange unzulässig ist, als dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis ![]() ![]() | 31 |
Andererseits ist einzuräumen, dass bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen ist, wenn etwa im konkreten Fall zu befürchten ist, die Strafverfolgung werde beispielsweise wegen politischen Einflüssen oder wegen Überforderung der Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem nötigen Druck durchgeführt. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Art. 173 StGB ist allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertgesichtspunkten - Pressefreiheit, Wächteramt der Presse; Persönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung - Rechnung zu tragen (vgl. PETER SALADIN, Grundrechte im Wandel, 3. A., Bern 1982, 62; SCHUBARTH, Art. 173 N 98).
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b) Vorliegend ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil, das insoweit teilweise auf das erstinstanzliche Urteil verweist, von folgendem auszugehen: Gegen den Beschwerdeführer liegen erhebliche Verdachtsgründe bezüglich Versicherungsbetrug und gegebenenfalls auch Mord vor. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er einstweilen mit diesem Verdacht leben muss. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, sind die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Österreich aber verschiedentlich durch politische Instanzen beeinträchtigt worden; das im Kanton Freiburg durchgeführte Strafverfahren, welches in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren in Österreich steht, hat sich seinerseits offenbar wegen Überforderung der zuständigen Strafverfolgungsinstanzen verzögert. Daraus folgt, dass eine Berichterstattung über den "Lucona-Komplex", den im Zusammenhang damit auftauchenden Verdacht des Versicherungsbetruges und - da beim Untergang der "Lucona" auch sechs Seeleute umgekommen sind - sogar des Mordverdachts zulässig war. Wieweit ![]() ![]() ![]() ![]() | 33 |
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Beschwerdegegner sei auch in bezug auf den Mordvorwurf zu weit gegangen. Hiezu ist zu bemerken, dass im Zentrum des Artikels die Frage des Versicherungsbetruges steht. Im Untertitel wird nur festgehalten, der Versicherungsbetrug steuere auf Mordanklage zu, und im letzten Absatz mit dem Zwischentitel "der Mordschatten" ist lediglich die Rede von einem "sich immer deutlicher abzeichnenden Verdacht auf Mord, denn schliesslich kamen beim Schiffsuntergang sechs Personen nicht grundlos ums Leben". Diese Formulierung ist nicht zu beanstanden. Hier wird genügend deutlich, dass die Frage eines Mordes noch offen ist. Dass die Äusserung im Zusammenhang mit dem behaupteten handfesten Versicherungsbetrug gemacht wird, ändert daran nichts; ebensowenig die Formulierung, die sechs Personen seien nicht grundlos ums Leben gekommen. Im Gegenteil: Indem der Beschwerdegegner in bezug auf den "handfesten Versicherungsbetrug" keinerlei Vorbehalte macht, jedoch ausdrücklich nur vom Verdacht des Mordes spricht, wird beim Leser der Eindruck verstärkt, dass der Versicherungsbetrug als sicher hinzunehmen ist, das Ergebnis des Strafverfahrens wegen Mordes aber noch aussteht.
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In bezug auf seine Behauptung des Versicherungsbetruges ist der Beschwerdegegner hingegen, wie dargelegt, zu weit gegangen. Er hat eine Vorverurteilung vorgenommen, was aufgrund des prinzipiell immer offenen Ausgangs eines Strafverfahrens nicht angeht. Er kann sich insoweit auch nicht auf das Wächteramt der Presse berufen. Ein Aufrütteln der Öffentlichkeit gegen eine zu grosse Lethargie der Strafverfolgungsbehörden oder gegen eine politische Behinderung des Strafverfahrens hätte auch erreicht werden können, ![]() ![]() | 36 |
Entscheid: | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 31. Oktober 1989 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. ![]() | 38 |
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