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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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70. Auszug aus dem Urteil |
vom 11. Dezember 1972 |
i.S. Fuchs gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV | |
Regeste |
Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts, wenn die Streitigkeit den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 132 OG) und zugleich noch andere Punkte betrifft (Art. 104 OG). | |
Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 1 | |
I.1.- Gemäss Art. 132 OG finden auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidg. Versicherungsgericht die Art. 103 bis 114 OG Anwendung, die Art. 104, 105 und 114 jedoch, soweit die angefochtene Verfügung die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, mit folgenden Abweichungen: auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung kann gerügt werden (Buchstabe a); die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz bindet das Eidg. Versicherungsgericht in keinem Falle ![]() ![]() | 2 |
Nach dem Gesagten hat das Eidg. Versicherungsgericht jede Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die in seine Zuständigkeit fällt, der einen oder andern Kognition zu unterstellen. Abgrenzungskriterium ist die Rechtsfrage, ob die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite liege. Bisher hat das Gericht über seine Kognitionsbefugnis in Beschwerdeverfahren, in denen der Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen streitig ist, nicht ausdrücklich entschieden.
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Erwägung 2 | |
I.2.- In der Sozialversicherung (wie im öffentlichen Recht überhaupt, vgl. IMBODEN, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 8 I, S. 38) gilt allgemein der Grundsatz, dass Leistungen, auf die materiell-rechtlich kein Anspruch besteht und die mithin zu Unrecht ausgerichtet worden sind, vom Empfänger zurückerstattet werden müssen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 3 Abs. 6 ELG und Art. 27 ELV, Art. 35 AIVG, Art. 20 Abs. 1 EOG, Art. 11 FLG, Art. 99 Abs. 1 KUVG; EVGE 1968 S. 144 lit. f; betreffend die Krankenversicherung: EVGE 1967 S. 5). Diese öffentlich-rechtliche Parallele zum Entstehungsgrund einer Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zivilrecht (vgl. Art. 62 ff. OR) erfährt im Sozialversicherungsrecht ![]() ![]() | 4 |
Die Beurteilung der Voraussetzungen des Erlasses, also des guten Glaubens und der grossen Härte, hängt nicht direkt mit der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zusammen. Die Erlassfrage ist nicht auf Grund der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zu beurteilen - im Gegensatz zur Frage der Rückerstattungspflicht und zur Bestimmung des Umfanges der Rückforderung. Vielmehr hängt die Gewährung des Erlasses von der Feststellung der objektiven Umstände des Einzelfalles und der Würdigung des subjektiven Verhaltens des Gesuchstellers sowie von der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der grossen Härte, bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen, ab. Beschwerdeverfahren um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Versicherungsleistungen unterliegen daher - wie das Gesamtgericht entschieden hat - der engeren Kognition gemäss Art. 104 OG. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass diese Verfahren - weil hiefür das gleiche Kriterium massgebend ist - grundsätzlich kostenpflichtig sind; das ergibt sich aus Art. 134 OG durch Umkehrschluss.
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Erwägung 3 | |
I.3.- Häufig ist - aus prozessökonomischen Gründen - im gleichen Beschwerdeverfahren über die Frage der Rückerstattung und über das Erlassgesuch, welches vom Bestand der Rückforderung abhängt, zu befinden. Da die Rückforderung der Überprüfung gemäss Art. 132 OG unterliegt - weil an die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bzw. an deren Fehlen geknüpft -, stellt sich in diesen Fällen die Frage der einheitlichen Kognition, also der Beurteilung auch des Erlassgesuches im Rahmen des Art. 132 OG (Grundsatz der Attraktion). Gemäss BGE 97 V 190 unterliegt ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich aller Streitpunkte der erweiterten Kognitionsbefugnis, wenn mehrere Streitgegenstände - für sich allein betrachtet - verschiedenen Kognitionen unterstehen und wenn zwischen ihnen ein enger Sachzusammenhang ![]() ![]() ![]() | 6 |
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