EuGH Rs. C-309/99, Slg. 2002, S. I-1577 - Wouters u.a. | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher | |||
Urteil |
des Gerichtshofes |
vom 19. Februar 2002 |
In der Rechtssache |
-- C-309/99 -- |
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Raad van State (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten J. C. J. Wouters, J. W. Savelbergh, Price Waterhouse Belastingadviseurs BV |
gegen |
Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Beteiligter: Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) |
erlässt |
Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodriguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues, Generalanwalt: P. Léger Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler |
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen |
von Herrn Wouters, vertreten durch H. Gilliams und M. Wladimiroff, advocaten, von Herrn Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV, vertreten durch D. van Liedekerke und G. J. Kemper, advocaten, des Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, vertreten durch O. W. Brouwer, F. P. Louis und S. C. van Es, advocaten, des Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap, vertreten durch P. Glazener, advocaat, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte, der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, R. Loosli-Surrans und F. Million als Bevollmächtigte, der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte, der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch C. Büchel als Bevollmächtigten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und B. Mongin als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Wouters, vertreten durch H. Gilliams, von Herrn Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV, vertreten durch D. van Liedekerke und G. J. Kemper, des Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, vertreten durch O. W. Brouwer und W. Knibbeler, advocaat, des Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap, vertreten durch P. Glazener, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. S. van den Oosterkamp als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der französischen Regierung, vertreten durch F. Million, der luxemburgischen Regierung, vertreten durch N. Mackel als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Welter, der schwedischen Regierung, vertreten durch I. Simfors als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch W. Wils, in der Sitzung vom 12. Dezember 2000, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2001 folgendes |
Urteil | |
1. Der Raad van State hat mit Urteil vom 10. August 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 1999, gemäß Artikel 234 EG neun Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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2. Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Rechtsmitteln, die u.a. von Rechtsanwälten gegen Entscheidungen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam eingelegt wurden, mit denen diese die Aufhebung von Entscheidungen des Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer) abgelehnt hatte, in denen wiederum die Aufhebung von Beschlüssen der Vorstände der Rechtsanwaltskammern der Bezirke Amsterdam und Rotterdam abgelehnt worden war, mit denen den Betroffenen die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in gemischten Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern untersagt worden war.
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Nationales Recht | |
3. Artikel 134 der Verfassung des Königreichs der Niederlande betrifft die Gründung und die rechtliche Funktionsweise öffentlicher Körperschaften. Er lautet wie folgt:
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"(1) Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können öffentliche Berufs- und Gewerbeverbände und andere öffentliche Körperschaften gegründet und aufgelöst werden. (2) Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Leitungsorgane sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz. Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes kann ihren Leitungsorganen die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen werden. (3) Das Gesetz regelt die Aufsicht über diese Leitungsorgane. Beschlüsse dieser Leitungsorgane können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen." | 4 |
Die Advocatenwet | |
4. Aufgrund dieser Bestimmung wurde das Gesetz vom 23. Juni 1952 zur Gründung der Niederländischen Rechtsanwaltskammer und zur Festlegung der Satzung und der Disziplinarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände (im Folgenden: Advocatenwet) erlassen.
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5. Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Advocatenwet lautet:
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"(1) Die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte bilden in ihrer Gesamtheit die Niederländische Rechtsanwaltskammer. Diese hat ihren Sitz in Den Haag. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Artikel 134 der Verfassung. (2) Die bei derselben Rechtbank eingetragenen Rechtsanwälte bilden in ihrer Gesamtheit die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bezirks." | 7 |
6. Die Artikel 18 Absatz 1 und 22 Absatz 1 der Advocatenwet sehen vor, dass die Niederländische Rechtsanwaltskammer unter der Leitung des Algemene Raad van de Nederlandse Orden van Advocaten (Allgemeiner Rat der Niederländischen Rechtsanwaltskammer, im Folgenden: Allgemeiner Rat) steht, während die Bezirksrechtsanwaltskammern von den Raden van toezicht van de Orden in de arrondissementen (Vorstände der Bezirksrechtsanwaltskammern, im Folgenden: Vorstände) geleitet werden.
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7. Die Artikel 19 und 20 der Advocatenwet regeln die Wahl der Mitglieder des Allgemeinen Rates. Diese werden vom College van Afgevaardigden (im Folgenden: Delegiertenversammlung) gewählt, dessen Mitglieder ihrerseits in Versammlungen der Kammern der jeweiligen Bezirke gewählt werden.
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8. Artikel 26 der Advocatenwet sieht vor:
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"Der Allgemeine Rat und die Vorstände tragen Sorge für eine ordnungsgemäße Berufsausübung und sind befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die dazu beitragen können. Sie setzen sich für die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte ein, achten auf die Einhaltung der den Rechtsanwälten als solchen obliegenden Pflichten und erfüllen die ihnen durch Verordnung übertragenen Aufgaben."
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9. Artikel 28 der Advocatenwet bestimmt:
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"(1) Die Delegiertenversammlung kann Verordnungen im Interesse der ordnungsgemäßen Berufsausübung einschließlich Verordnungen über die Versorgung der Rechtsanwälte im Alter und bei völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit sowie der Angehörigen verstorbener Rechtsanwälte erlassen. Die Versammlung erlässt ferner die erforderlichen Verordnungen in Bezug auf den Haushalt und die Organisation der Niederländischen Rechtsanwaltskammer. (2) Vorschläge für Verordnungen können der Delegiertenversammlung durch den Allgemeinen Rat oder durch mindestens fünf Delegierte unterbreitet werden. Der Allgemeine Rat kann die Stellungnahme der Vorstände einholen, bevor er der Delegiertenversammlung einen Verordnungsvorschlag unterbreitet. (3) Die Verordnungen werden nach ihrem Erlass unverzüglich dem Minister der Justiz mitgeteilt und im Staatsanzeiger veröffentlicht." | 13 |
10. Artikel 29 der Advocatenwet lautet:
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"(1) Die Verordnungen sind für die Mitglieder der Niederländischen Rechtsanwaltskammer und für Gastanwälte ... verbindlich. (2) Sie dürfen weder Bestimmungen zu Fragen enthalten, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt sind, noch dürfen sie Angelegenheiten betreffen, die sich wegen der unterschiedlichen Verhältnisse in den Bezirken nicht für eine allgemeine Regelung eignen. (3) Bestimmungen in Verordnungen, die sich auf Gegenstände beziehen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, treten automatisch außer Kraft." | 15 |
11. Nach den Artikeln 16b und 16c der Advocatenwet sind unter "Gastanwälten" Personen zu verstehen, die nicht in den Niederlanden als Rechtsanwalt eingetragen sind, jedoch in einem anderen Mitgliedstaatstaat der Europäischen Union ihre Berufstätigkeit unter der Bezeichnung Rechtsanwalt oder unter einer gleichwertigen Bezeichnung ausüben dürfen.
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12. Artikel 30 der Advocatenwet bestimmt:
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"(1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Allgemeinen Rates oder anderer Organe der Niederländischen Rechtsanwaltskammer können durch Königlichen Erlass ausgesetzt oder aufgehoben werden, soweit sie gegen das Recht oder das Allgemeininteresse verstoßen. (2) Die Aussetzung oder Aufhebung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach der in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung, oder, wenn es sich um einen Beschluss des Allgemeinen Rates oder eines anderen Organs der Niederländischen Rechtsanwaltskammer handelt, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Mitteilung an den Minister der Justiz durch einen mit Gründen versehenen Erlass, in dem im Fall der Aussetzung auch deren Dauer festgelegt wird. (3) Durch die Aussetzung wird die Wirkung der betreffenden Bestimmung sofort unterbrochen. Die Dauer der Aussetzung kann auch im Fall einer Verlängerung ein Jahr nicht überschreiten. (4) Wird der ausgesetzte Beschluss nicht innerhalb der für die Aussetzung vorgesehenen Frist durch Königlichen Erlass aufgehoben, so ist er als gültig anzusehen. (5) Die Aufhebung hat zur Folge, dass alle aufhebbaren Rechtsfolgen der betreffenden Bestimmung aufgehoben sind, soweit in dem Königlichen Erlass nichts anderes bestimmt wird." | 18 |
Die Samenwerkingsverordening 1993 | |
13. Auf der Grundlage von Artikel 28 der Advocatenwet erließ die Delegiertenversammlung die Samenwerkingsverordening 1993 (Zusammenarbeitsverordnung von 1993).
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14. In Artikel 1 der Samenwerkingsverordening 1993 wird der Begriff "Samenwerkingsverband" (Sozietät) definiert als "jede Zusammenarbeit, bei der die Beteiligten ihre Berufstätigkeit auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko ausüben oder bei der sie die Weisungsbefugnis oder die Letztverantwortlichkeit miteinander teilen".
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15. Artikel 2 der Samenwerkingsverordening 1993 bestimmt:
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"(1) Es ist dem Rechtsanwalt nicht gestattet, Verpflichtungen einzugehen oder fortbestehen zu lassen, durch die die Freiheit und Unabhängigkeit seiner Berufsausübung einschließlich der Wahrnehmung der Parteiinteressen und des damit zusammenhängenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten in Gefahr gebracht werden könnte. (2) Die Regelung in Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt nicht in einer Sozietät mit anderen Berufsangehörigen oder Dritten zusammenarbeitet." | 22 |
16. Artikel 3 der Samenwerkingsverordening 1993 lautet:
| 23 |
"Ein Rechtsanwalt darf eine Sozietät nur dann eingehen oder aufrechterhalten, wenn die Tätigkeit jedes an der Sozietät Beteiligten hauptsächlich in der Ausübung eines juristischen Berufes besteht."
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17. Artikel 4 der Samenwerkingsverordening 1993 sieht vor:
| 25 |
"Ein Rechtsanwalt darf eine Sozietät nur eingehen oder aufrechterhalten mit: a) anderen in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälten; b) anderen, nicht in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälten, soweit die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind; c) Angehörigen einer anderen Berufsgruppe, die vom Allgemeinen Rat gemäß Artikel 6 hierfür anerkannt worden ist." | 26 |
18. Artikel 6 der Samenwerkingsverordening 1993 bestimmt:
| 27 |
"(1) Die in Artikel 4 Buchstabe c genannte Anerkennung kann gewährt werden, wenn a) die Angehörigen der anderen Berufsgruppe einen freien Beruf ausüben und b) für die Ausübung dieses Berufes eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich ist und c) die Angehörigen dieser anderen Berufsgruppe einem Standesrecht unterliegen, das mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar ist und d) die Begründung einer Sozietät mit Angehörigen dieser anderen Berufsgruppe nicht gegen die Artikel 2 und 3 verstößt. (2) Die Anerkennung kann auch in Bezug auf einen bestimmten Teil einer Berufsgruppe gewährt werden. In diesem Fall gelten die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen entsprechend; die Befugnis des Allgemeinen Rates zur Aufstellung zusätzlicher Voraussetzungen bleibt unberührt. (3) Der Allgemeine Rat holt die Stellungnahme der Delegiertenversammlung ein, bevor er einen Beschluss nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels trifft." | 28 |
19. Artikel 7 Absatz 1 der Samenwerkingsverordening 1993 sieht vor:
| 29 |
"Der Rechtsanwalt hat bei seinem Auftreten nach außen jede unrichtige, irreführende oder unvollständige Darstellung der Verhältnisse im Hinblick auf eine von ihm ausgeübte Form der Zusammenarbeit, einschließlich einer Sozietät, zu vermeiden."
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20. Artikel 8 der Samenwerkingsverordening 1993 lautet:
| 31 |
"(1) Sozietäten sind verpflichtet, nach außen unter einer gemeinsamen Firma aufzutreten. (2) Die gemeinsame Firma darf nicht irreführend sein. ... (3) Ein Rechtsanwalt, der einer Sozietät angehört, muss auf Anfrage eine Liste der Angehörigen der Sozietät mit deren Berufen und dem Ort ihrer Niederlassung vorlegen. (4) Auf jedem Schriftstück, das von einer Sozietät versandt wird, sind der Name, die Stellung und der Ort der Niederlassung des Unterzeichnenden anzugeben." | 32 |
21. Artikel 9 Absatz 2 der Samenwerkingsverordening 1993 bestimmt:
| 33 |
"Ein Rechtsanwalt darf nicht an der Begründung oder Umwandlung einer Sozietät mitwirken, bevor der Vorstand darüber entschieden hat, ob die Umstände der Begründung oder Umwandlung der Sozietät einschließlich der Art und Weise des mit ihr verbundenen Auftretens nach außen der Regelung durch diese oder aufgrund dieser Verordnung genügen."
| 34 |
22. Der Begründung der Samenwerkingsverordening 1993 ist zu entnehmen, dass Sozietäten mit Notaren, Steuerberatern und Patentanwälten bereits früher genehmigt worden waren und dass die entsprechende Anerkennung dieser drei Berufsgruppen ihre Gültigkeit behält. Dagegen werden die Wirtschaftsprüfer als Beispiel für eine Berufsgruppe angeführt, mit deren Angehörigen Rechtsanwälte keine Sozietäten eingehen dürfen.
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Die Richtlinien für Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer (hierfür anerkannter) Berufsgruppen | |
23. Neben der Samenwerkingsverordening 1993 hat die Niederländische Rechtsanwaltskammer Richtlinien für Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer (hierfür anerkannter) Berufsgruppen erlassen. Diese Richtlinien lauten wie folgt:
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"1. Einhaltung der Berufs- und Standesregeln
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Regel 1
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Der Rechtsanwalt darf durch seine Beteiligung an einer Sozietät mit einem Angehörigen eines anderen freien Berufes nicht in der Einhaltung seiner eigenen Berufs- und Standesregeln beschränkt oder behindert werden.
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2. Getrennte Aktenführung und getrennte Verwaltung der Akten und Archive
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Regel 2
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Ein Rechtsanwalt, der an einer Sozietät mit einem Angehörigen eines anderen freien Berufes beteiligt ist, hat in jeder Angelegenheit, in der er gemeinsam mit diesem Berufsangehörigen tätig wird, eine getrennte Akte anzulegen und gegenüber der Sozietät dafür Sorge zu tragen, dass - die Verwaltung dieser Akte von der finanziellen Verwaltung getrennt ist und dass - ein Archiv besteht, das von dem der Angehörigen der anderen Berufsgruppen getrennt ist. | 42 |
3. Interessenkonflikte
| 43 |
Regel 3
| 44 |
Ein Rechtsanwalt, der an einer Sozietät mit einem Angehörigen eines anderen freien Berufes beteiligt ist, darf nicht die Interessen einer Partei vertreten, wenn ein Konflikt mit den Interessen einer anderen Partei besteht, die von dem anderenBerufsangehörigen beraten wird oder beraten wurde, oder wenn das Auftreten eines solchen Interessenkonflikts möglich ist.
| 45 |
4. Geheimhaltung und Registrierung von Schriftstücken
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Regel 4
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei allen Angelegenheiten, in denen er gemeinsam mit einem Angehörigen eines anderen freien Berufes tätig wird, ein Register sämtlicher Briefe und Schriftstücke zu führen, die er dem Angehörigen des anderen freien Berufes zugänglich gemacht hat."
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Die Ausgangsverfahren | |
24. Herr Wouters, der in Amsterdam als Rechtsanwalt zugelassen ist, wurde 1991 Partner der Arthur Andersen & Co. Belastingadviseurs (Steuerberater). Ende 1994 teilte er dem Vorstand der Bezirksrechtsanwaltskammer Rotterdam mit, dass er beabsichtige, sich dort als Rechtsanwalt niederzulassen und seine Tätigkeit unter der Firma "Arthur Andersen & Co., advocaten en belastingadviseurs" auszuüben.
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25. In seinem Beschluss vom 27. Juli 1995 vertrat der Vorstand die Auffassung, dass die Partner der Arthur Andersen & Co. Belastingadviseurs mit den Mitgliedern der Arthur Andersen & Co. Accountants, d.h. mit Angehörigen der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer, ein Sozietät im Sinne der Samenwerkingsverordening 1993 bildeten, so dass der Antragsteller gegen Artikel 4 der Samenwerkingsverordening 1993 verstoße. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 8 der Samenwerkingsverordening 1993 vor, wenn der Antragsteller einer Sozietät beitrete, deren Firma den Namen der natürlichen Person "Arthur Andersen" enthalte.
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26. Mit Entscheidung vom 29. November 1995 wies der Allgemeine Rat die Verwaltungsbeschwerden, die Herr Wouters, Arthur Andersen & Co. Belastingadviseurs und Arthur Andersen & Co. Accountants gegen diesen Beschluss eingelegt hatten, als unbegründet zurück.
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27. Anfang 1995 teilte Herr Savelbergh, der ebenfalls in Amsterdam als Rechtsanwalt zugelassen ist, dem Vorstand der Bezirksrechtsanwaltskammer Amsterdam mit, dass er beabsichtige, eine Sozietät mit der Gesellschaft Price Waterhouse Belastingadviseurs BV zu gründen, die eine Tochtergesellschaft des internationalen Unternehmens Price Waterhouse sei, dem neben Steuerberatern auch Wirtschaftsprüfer angehörten.
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28. Mit Beschluss vom 5. Juli 1995 entschied der Vorstand, dass die beabsichtigte Sozietät gegen Artikel 4 der Samenwerkingsverordening 1993 verstoße.
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29. Mit Entscheidung vom 21. November 1995 wies der Allgemeine Rat die Verwaltungsbeschwerde, die Herr Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV gegen diesen Beschluss eingelegt hatten, als unbegründet zurück.
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30. Herr Wouters, Arthur Andersen & Co. Belastingadviseurs und Arthur Andersen & Co. Accountants sowie Herr Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV erhoben daraufhin Klage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam. Sie machten insbesondere geltend, dass die Entscheidungen des Allgemeinen Rates vom 21. und 29. November 1995 gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Wettbewerb, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit verstießen.
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31. Mit Urteil vom 7. Februar 1997 erklärte die Rechtbank die Klagen der Arthur Andersen & Co. Belastingadviseurs und der Arthur Andersen & Co. Accountants für unzulässig; die von Herrn Wouters und Herrn Savelbergh sowie von Price Waterhouse Belastingadviseurs BV erhobenen Klagen wies sie als unbegründet zurück.
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32. Die Rechtbank war der Auffassung, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Wettbewerb im Ausgangsverfahren nicht anwendbar seien. Die Niederländische Rechtsanwaltskammer sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die durch Gesetz gegründet worden sei, um einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck zu verfolgen. Sie bediene sich hierbei u.a. der Befugnis zum Erlass von Verordnungen, die ihr nach Artikel 28 der Advocatenwet zustehe. Die Kammer habe im Allgemeininteresse die Unabhängigkeit und die Parteibindung des Rechtsbeistand gewährenden Anwalts zu garantieren. Daher sei die Niederländische Rechtsanwaltskammer keine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag. Sie könne auch nicht als Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen mit kollektiver beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden.
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33. Nach Auffassung der Rechtbank führt Artikel 28 der Advocatenwet auch nicht dazu, dass Befugnisse in einer Form an private Wirtschaftsteilnehmer übertragen würden, die die praktische Wirksamkeit der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag beeinträchtige. Die Bestimmung verstoße daher nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g, 85 und 86 EG-Vertrag.
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34. Die Rechtbank wies auch das Vorbringen der Kläger zurück, dass die Samenwerkingsverordening 1993 gegen das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit nach den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag verstoße. Im Ausgangsverfahren fehle es an grenzüberschreitenden Bezügen, so dass die genannten Bestimmungen des EG-Vertrags unanwendbar seien. Jedenfalls sei das Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig beeinträchtigend. Mangels einschlägiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stehe es dem Königreich der Niederlande frei, zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und der Parteibindung des Rechtsbeistand gewährenden Anwalts Regeln für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in seinem Hoheitsgebiet zu erlassen.
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35. Die fünf Kläger legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Raad van State ein.
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36. Der Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap (Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaften), ein Verein belgischen Rechts, wurde im Verfahren vor dem Raad van State als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Allgemeinen Rates zugelassen.
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37. Mit Urteil vom 10. August 1999 hat der Raad van State die Unzulässigkeit der Klagen der Arthur Andersen & Co. Belastingadviseurs und der Arthur Andersen & Co. Accountants bestätigt. Bezüglich der übrigen Klagen hat er die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abhänge.
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38. Der Raad van State hat Zweifel, ob die Delegiertenversammlung mit dem Erlass der Samenwerkingsverordening 1993 auf der Grundlage ihrer Befugnis nach Artikel 28 der Advocatenwet nicht gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verstoßen hat und ob der nationale Gesetzgeber nicht gegen die Artikel 5, 85 und 86 EG-Vertrag verstoßen hat, indem er der Delegiertenversammlung in Artikel 28 der Advocatenwet die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verliehen hat. Fraglich sei außerdem, ob die Samenwerkingsverordening 1993 mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 EG-Vertrag und der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 59 EG-Vertrag vereinbar sei.
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39. Der Raad van State hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. a) Ist der Begriff Unternehmensvereinigung in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) so auszulegen, dass davon nur gesprochen werden kann, wenn und soweit eine solche Vereinigung im Unternehmensinteresse handelt, so dass für die Anwendung der Bestimmung zu unterscheiden ist zwischen Tätigkeiten der Vereinigung im allgemeinen Interesse und anderen Tätigkeiten, oder reicht die bloße Tatsache, dass eine Vereinigung auch im unternehmerischen Interesse tätig werden kann, aus, um sie in ihrem gesamten Auftreten als Unternehmensvereinigung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen? Ist es für die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts von Bedeutung, dass die durch die betreffende Einrichtung erlassenen allgemeinverbindlichen Regeln aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit und in der Eigenschaft als Sondergesetzgeber erlassen worden sind? b) Falls Frage 1 a dahin beantwortet wird, dass eine Unternehmensvereinigung nur dann vorliegt, wenn und soweit eine solche Vereinigung im Unternehmensinteresse handelt: Richtet sich die Frage, wann von der Wahrung des Allgemeininteresses die Rede ist und wann nicht, - auch - nach Gemeinschaftsrecht? c) Falls Frage 1 b dahin beantwortet wird, dass das Gemeinschaftsrecht hier eine Rolle spielt: Kann der Erlass allgemeinverbindlicher Regeln für die Bildung von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Angehörigenanderer Berufe durch eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeit für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Parteibindung des Rechtsbeistand gewährenden Anwalts auch nach Gemeinschaftsrecht als Wahrung des Allgemeininteresses angesehen werden? 2. Falls aufgrund der Antworten auf die unter 1 gestellten Fragen der Schluss zu ziehen ist, dass auch eine Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993 als Entscheidung einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen ist: Muss von einer solchen Entscheidung, soweit sie allgemeinverbindliche Regeln für die Bildung von Sozietäten wie der vorliegenden zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Parteibindung der Rechtsbeistand gewährenden Anwälte enthält, angenommen werden, dass sie bezweckt oder bewirkt, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschränken und insoweit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen? Welche für die Beurteilung dieser Frage maßgebenden Kriterien ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht? 3. Ist der Begriff des Unternehmens in Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung anzusehen ist, diese Einrichtung auch als Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist, obwohl sie selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet? 4. Falls die vorstehende Frage bejaht wird und festzustellen ist, dass eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer eine beherrschende Stellung einnimmt: Nutzt eine solche Einrichtung diese Stellung missbräuchlich aus, wenn sie die ihr angehörenden Rechtsanwälte verpflichtet, sich auf dem Markt für juristische Dienstleistungen gegenüber anderen in einer den Wettbewerb beschränkenden Weise zu verhalten? 5. Falls eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer für die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln in vollem Umfang als Unternehmensvereinigung anzusehen ist: Ist Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) dahin auszulegen, dass er auch für eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer gilt, die allgemeinverbindliche Regeln über die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Parteilichkeit der Rechtsbeistand gewährenden Anwälte erlässt? 6. Falls eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung oder auch als Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen anzusehen ist: Schließen es die Artikel 3 Buchstabe g (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 Absatz 2 (jetzt Artikel 10 Absatz 2 EG) sowie 85 und 86 (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) EG-Vertrag aus, dass ein Mitgliedstaat bestimmt, dass diese Einrichtung (oder eines ihrer Organe) Regeln erlassen kann, die u.a. die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe betreffen können, wobei die staatliche Aufsicht über den Erlass dieser Regeln auf die Befugnis beschränkt ist, eine solche Regelung aufzuheben, ohne dass die Aufsichtsbehörde die aufgehobene Regelung durch eine eigene ersetzen kann? 7. Sind auf ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern wie das hier in Rede stehende sowohl die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit als auch diejenigen über die Dienstleistungsfreiheit anwendbar, oder ist der EG-Vertrag dahin auszulegen, dass ein solches Verbot, z.B. je nach der Art und Weise, in der die Betroffenen ihre Zusammenarbeit tatsächlich ausgestalten wollen, entweder den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit oder denjenigen über die Dienstleistungsfreiheit genügen muss? 8. Stellt ein Verbot gemischter Sozietäten von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern wie das hier in Rede stehende eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit oder beider Freiheiten dar? 9. Falls sich aus der Antwort auf die vorstehende Frage ergibt, dass eine der beiden oder beide darin genannten Beschränkungen vorliegen: Ist die entsprechende Beschränkung deshalb gerechtfertigt, weil sie lediglich eine "Verkaufsmodalität" im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) enthält und deshalb nicht diskriminierend ist, oder aber weil sie die Voraussetzungen erfüllt, die der Gerichtshof hierfür in anderen Urteilen, insbesondere im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165), entwickelt hat? | 65 |
Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung | |
40. Mit Schriftsatz, der am 3. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Kläger der Ausgangsverfahren gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
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41. Zur Begründung dieses Antrags haben sie vorgetragen, der Generalanwalt sei in den Nummern 170 bis 201 seiner am 10. Juli 2001 gestellten Schlussanträge auf eine Frage eingegangen, die vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich gestellt worden sei.
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42. Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18).
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43. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über sämtliche Informationen verfügt, die er für die Beantwortung der gestellten Fragen benötigt, und dass diese Informationen im Laufe der Verhandlung erörtert worden sind.
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Zur ersten Frage, Buchstabe a | |
44. Mit Buchstabe a seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie der Niederländischen Rechtsanwaltskammer erlassen wurde, als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist. Es wirft insbesondere die Frage auf, ob es für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft von Bedeutung ist, dass der Niederländischen Rechtsanwaltskammer durch Gesetz die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verliehen wurde, die sowohl für die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte als auch für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Rechtsanwälte, die in den Niederlanden Dienstleistungen erbringen, allgemein verbindlich sind. Außerdem möchte es wissen, ob die bloße Tatsache, dass die Kammer im Interesse ihrer Mitglieder handeln kann, ausreicht, um sie für ihre gesamte Tätigkeit als Unternehmensvereinigung anzusehen, oder ob bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im Allgemeininteresse ausgeübte Tätigkeiten gesondert zu behandeln sind.
| 70 |
45. Um festzustellen, ob eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, ist erstens zu prüfen, ob Rechtsanwälte Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft sind.
| 71 |
46. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u.a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u.a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, "Job Centre II", Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21).
| 72 |
47. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).
| 73 |
48. Rechtsanwälte bieten gegen Entgelt juristische Dienstleistungen in Form der Erstattung von Gutachten, der Ausarbeitung von Verträgen und anderen Dokumenten sowie desBeistands und der Vertretung vor Gericht an. Sie tragen zudem die mit der Ausübung dieser Tätigkeiten verbundenen finanziellen Risiken, da sie im Falle eines Ungleichgewichts zwischen den Ausgaben und den Einnahmen die Verluste selbst zu tragen haben.
| 74 |
49. Die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte üben somit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag; auch dass ihre Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (in diesem Sinne in Bezug auf Ärzte Urteil vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u.a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 77).
| 75 |
50. Zweitens ist zu prüfen, inwiefern ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn er eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 erlässt (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 39).
| 76 |
51. Der Beklagte der Ausgangsverfahren macht geltend, der niederländische Gesetzgeber habe die Niederländische Rechtsanwaltskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet und ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe verliehen; die Kammer könne daher gerade bei der Ausübung ihrer Rechtsetzungsbefugnis nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag angesehen werden.
| 77 |
52. Der Streithelfer der Ausgangsverfahren sowie die deutsche, die österreichische und die portugiesische Regierung sind der Auffassung, dass eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer öffentliche Gewalt ausübe und daher nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen könne.
| 78 |
53. Der Streithelfer der Ausgangsverfahren trägt vor, eine Einrichtung sei der öffentlichen Gewalt zuzurechnen, wenn die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe darstelle, die zu den wesentlichen Staatsaufgaben gehöre. Der niederländische Staat habe die Niederländische Rechtsanwaltskammer damit betraut, den Bürgern einen angemessenen Zugang zum Recht und zu den Gerichten zu gewährleisten, was eine wesentliche Staatsaufgabe darstelle.
| 79 |
54. Die deutsche Regierung weist darauf hin, dass es den zuständigen gesetzgebenden Organen eines Mitgliedstaats zustehe, im Rahmen der nationalen Souveränität zu entscheiden, wie sie die Ausübung ihrer Hoheitsrechte organisatorisch ausgestalteten. Die Entscheidung, einer demokratisch legitimierten Einrichtung wie etwa einer berufsständischen Vertretung die Befugnis zum Erlass von allgemeinverbindlichen Regeln zu übertragen, werde von diesem Grundsatz der institutionellen Selbständigkeit gedeckt.
| 80 |
55. Nach Auffassung der deutschen Regierung würde es diesem Grundsatz widersprechen, wenn Einrichtungen, die mit solchen Rechtsetzungsbefugnissen betraut worden seien, als Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag qualifiziert würden. Die Annahme, nationale Rechtsetzung sei nur gültig, wenn sie nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag von der Kommission freigestellt worden sei, wäre ein Widerspruch in sich. Damit würde die Satzungsgebung insgesamt in Frage gestellt.
| 81 |
56. Insoweit ist zu prüfen, ob eine berufsständische Vertretung beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 als Unternehmensvereinigung oder vielmehr als Organ der öffentlichen Gewalt anzusehen ist.
| 82 |
57. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat (in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn. 18 und 19 in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit) oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, zur Kontrolle und Überwachung des Luftraums, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95, Diego Calì" & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn. 22 und 23 bezüglich der Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Meeresbereich).
| 83 |
58. Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30). Sie handelt vielmehr als Organ zur Regelung eines Berufes, dessen Ausübung im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
| 84 |
59. Dass der Allgemeine Rat nach Artikel 26 der Advocatenwet auch die Aufgabe hat, sich für die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte einzusetzen, bedeutet nicht, dass dieser Berufsverband von vornherein auch dann vom Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag ausgenommen ist, wenn er seine Aufgabe der Regelung der Ausübung des Anwaltsberufs wahrnimmt (in diesem Sinne in Bezug auf Ärzte Urteil Pavlov u.a., Randnr. 86).
| 85 |
60. Es sprechen noch weitere Gesichtspunkte dafür, dass ein Berufsverband, der wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer über die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verfügt, nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag ausgenommen ist.
| 86 |
61. Zum einen ergibt sich aus der Advocatenwet, dass die Leitungsorgane der Niederländischen Rechtsanwaltskammer ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehen, die nur von den Angehörigen dieses Berufes gewählt werden. Die staatlichen Behörden können die Bestimmung der Mitglieder der Vorstände, der Delegiertenversammlung und des Allgemeinen Rates nicht beeinflussen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 42, zu einem Berufsverband von Ärzten Urteil Pavlov u.a., Randnr. 88).
| 87 |
62. Zum anderen ist die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass von Rechtsakten wie der Samenwerkingsverordening 1993 nicht verpflichtet, bestimmte Kriterien des Allgemeininteresses zu berücksichtigen. In Artikel 28 der Advocatenwet, der ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verleiht, ist lediglich vorgesehen, dass die Verordnungen im Interesse der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" sein müssen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 43).
| 88 |
63. Angesichts des Einflusses, den die Samenwerkingsverordening 1993 durch das Verbot bestimmter multidisziplinärer Sozietäten für das Verhalten der Mitglieder der Niederländischen Rechtsanwaltskammer auf dem Markt für juristische Dienstleistungen hat, fehlt ihr schließlich auch nicht jeder Bezug zum Wirtschaftsleben.
| 89 |
64. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn er eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 erlässt. Eine solche Verordnung bringt nämlich den Willen der Vertreter eines Berufsstands zum Ausdruck, die Angehörigen dieses Berufsstands bei ihrer Wirtschaftstätigkeit zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.
| 90 |
65. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Niederländische Rechtsanwaltskammer eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist.
| 91 |
66. Artikel 85 EG-Vertrag gilt nämlich nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 40).
| 92 |
67. Diese Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag führt nicht dazu, dass der von der deutschen Regierung angeführte Grundsatz der institutionellen Selbständigkeit missachtet würde (vgl. Randnummern 54 und 55 des vorliegenden Urteils). Hier ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden.
| 93 |
68. Im einen Fall legt ein Mitgliedstaat bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an einen Berufsverband Kriterien des Allgemeininteresses und wesentliche Grundsätze fest, die bei der Satzungsgebung zu beachten sind, und behält die Letztentscheidungsbefugnis. Die vom Berufsverband aufgestellten Regeln bleiben staatliche Regeln und unterliegen nicht den für die Unternehmen geltenden Bestimmungen des EG-Vertrags.
| 94 |
69. Im anderen Fall sind die von dem Berufsverband erlassenen Regeln allein diesem zuzurechnen. Soweit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar ist, hat der Verband die Regeln der Kommission zu notifizieren. Diese Verpflichtung führt jedoch nicht zu einer übermäßigen Behinderung der Satzungsgebung der Berufsverbände, wie das die deutsche Regierung behauptet, da die Kommission insbesondere die Möglichkeit hat, eine Gruppenfreistellungsverordnung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu erlassen.
| 95 |
70. Dass die beiden in den Randnummern 68 und 69 des vorliegenden Urteils beschriebenen Systeme jeweils unterschiedliche Folgen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht haben, ändert nichts an der Freiheit der Mitgliedstaaten, sich für das eine oder das andere System zu entscheiden.
| 96 |
71. Somit ist auf Buchstabe a der ersten Frage zu antworten, dass eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie der Niederländischen Rechtsanwaltskammer erlassen wurde, als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist.
| 97 |
Zur ersten Frage, Buchstaben b und c | |
72. In Anbetracht der Antwort auf Buchstabe a der ersten Frage sind die unter Buchstaben b und c gestellten Fragen nicht mehr zu untersuchen.
| 98 |
Zur zweiten Frage | |
73. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob eine Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Parteibindung der in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer freier Berufe Rechtsbeistand gewährenden Anwälte allgemeinverbindliche Regeln für die Bildung von Sozietäten enthält, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist.
| 99 |
74. Die Kläger der Ausgangsverfahren haben versucht, mittels einer Darstellung der aufeinander folgenden Fassungen der Verordnung den Nachweis zu erbringen, dass die Samenwerkingsverordening 1993 eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt.
| 100 |
75. Ursprünglich habe die Samenwerkingsverordening 1972 drei Bedingungen für die Beteiligung von Rechtsanwälten an multidisziplinären Sozietäten aufgestellt. Als Partnerseien Angehörige anderer freier Berufe mit einer Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation in Betracht gekommen. Diese hätten als Mitglieder eines Berufsverbands oder einer Vereinigung einem Standesrecht unterliegen müssen, das mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar gewesen sei. Schließlich hätten der Anteil der Rechtsanwälte und das Gewicht ihrer Beteiligung an der Sozietät sowohl im Innenverhältnis der Partner untereinander als auch in den Beziehungen mit Dritten mindestens dem Anteil und dem Gewicht der Angehörigen anderen Berufsgruppen entsprechen müssen.
| 101 |
76. 1973 habe der Allgemeine Rat den Mitgliedern der Niederländischen Vereinigung der Patentanwälte und der Niederländischen Vereinigung der Steuerberater eine Anerkennung im Hinblick auf die Bildung multidisziplinärer Sozietäten mit Rechtsanwälten erteilt. Später seien auch die Notare hierfür anerkannt worden. Nach Darstellung der Kläger der Ausgangsverfahren hatten die Mitglieder des Niederländischen Instituts der Wirtschaftsprüfer vom Allgemeinen Rat zwar keine förmliche Anerkennung erhalten, doch hätten keine grundsätzlichen Einwände gegen eine solche bestanden.
| 102 |
77. 1991 sei die Niederländische Rechtsanwaltskammer erstmals mit einem Antrag auf Anerkennung einer Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer befasst worden; sie habe daraufhin in einem beschleunigten Verfahren die Samenwerkingsverordening 1972 allein zu dem Zweck geändert, eine Rechtsgrundlage für ein Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern zu erhalten. Die Rechtsanwälte hätten sich nur noch an einer multidisziplinären Sozietät beteiligen dürfen, wenn dadurch "die Freiheit und Unabhängigkeit der Berufsausübung einschließlich der Wahrnehmung der Parteiinteressen und des damit zusammenhängenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht in Gefahr gebracht werden können".
| 103 |
78. Die Verweigerung der Zulassung von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sei damit begründet worden, dass sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Zwischenzeit verändert hätten und zu gigantischen Organisationen angewachsen seien, so dass eine Sozietät zwischen einer Anwaltskanzlei und einer solchen Gesellschaft nach den Worten des damaligen Algemene Deken (Allgemeiner Dekan, Präsident) der Kammer "eher der Hochzeit einer Maus mit einem Elefanten als einem Zusammenschluss von gleichberechtigten Partnern" entsprochen hätte.
| 104 |
79. Die Niederländische Rechtsanwaltskammer habe daraufhin die Samenwerkingsverordening 1993 erlassen. Mit ihr sei die Änderung von 1991 übernommen und eine zusätzliche Bedingung eingeführt worden, nach der Rechtsanwälte nur noch dann einer Sozietät angehören dürften, wenn "die Tätigkeit jedes an der Sozietät Beteiligten hauptsächlich in der Ausübung eines juristischen Berufes besteht" (Artikel 3 der Samenwerkingsverordening 1993); nach Auffassung der Kläger der Ausgangsverfahren wird dadurch der wettbewerbswidrige Zweck der streitigen nationalen Regelung deutlich.
| 105 |
80. Hilfsweise machen die Kläger der Ausgangsverfahren geltend, die Samenwerkingsverordening 1993 entfalte auch unabhängig von ihrem Zweck jedenfalls wettbewerbsbeschränkende Wirkungen.
| 106 |
81. Gemischte Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern könnten besser auf die Bedürfnisse von Mandanten eingehen, die in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld tätig seien, das zunehmend komplexer und internationaler werde.
| 107 |
82. Die Rechtsanwälte, die wegen ihrer Erfahrung auf einer Vielzahl von Gebieten geschätzt würden, seien am besten in der Lage, ihren Mandanten ein breites Spektrum juristischer Dienstleistungen anzubieten; sie seien daher für die Angehörigen anderer auf dem Markt für juristische Dienstleistungen tätiger Berufsgruppen als Partner im Rahmen einer multidisziplinären Sozietät besonders interessant.
| 108 |
83. Umgekehrt seien Wirtschaftsprüfer für Rechtsanwälte attraktive Partner in einer Sozietät. Sie verfügten über Erfahrung in Bereichen wie dem Bilanzrecht, dem Steuerrecht, der Organisation und der Umstrukturierung von Unternehmen sowie der Unternehmensberatung. Zahlreiche Mandanten seien an einer integrierten Leistung interessiert, die von einem einheitlichen Anbieter erbracht werde und sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen, steuerlichen und bilanztechnischen Gesichtspunkte eines Vorgangs umfasse.
| 109 |
84. Das streitige Verbot verhindere aber jede vertragliche Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, in der - in welcher Form auch immer - die Aufteilung der Entscheidungsbefugnis, die Verpflichtung zur Weitergabe eines Teils des Honorars in bestimmten Fällen oder die Führung einer gemeinsamen Firma vorgesehen sei, was eine wirksame Zusammenarbeit erschwere.
| 110 |
85. Die luxemburgische Regierung hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ein Verbot gemischter Sozietäten, wie es in der Samenwerkingsverordening 1993 vorgesehen sei, habe eine positive Wirkung für den Wettbewerb. Indem sie den Rechtsanwälten verbiete, sich mit Wirtschaftsprüfern zusammenzuschließen, erlaube es die streitige nationale Regelung, der Konzentration der juristischen Dienstleistungen der Anwälte auf wenige große internationale Firmen entgegenzuwirken und so eine bedeutende Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt zu erhalten.
| 111 |
86. Hierzu ist festzustellen, dass die streitige nationale Regelung den Wettbewerb beschränkt und zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels geeignet ist.
| 112 |
87. Hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Sachkunde der Rechtsanwälte und die der Wirtschaftsprüfer einander ergänzen können. Juristische Dienstleistungen vor allem im Bereich des Wirtschaftsrechts erfordern immer häufiger die Beiziehung eines Wirtschaftsprüfers, so dass durch eine gemischte Sozietät zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern ein erweitertes Leistungsspektrum und sogar innovative Leistungen angeboten werden könnten. Aufdiese Weise hätte der Mandant die Möglichkeit, sich für einen großen Teil der Leistungen, die er für die Organisation, die Verwaltung und den Betrieb seines Unternehmens benötigt, an einen einheitlichen Anbieter zu wenden (Vorteil des so genannten "one-stop-shopping").
| 113 |
88. Außerdem könnten gemischte Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern einen Bedarf decken, der durch die zunehmende Verflechtung der nationalen Märkte und die dadurch erforderliche werdende ständige Anpassung an nationale und internationale Vorschriften entsteht.
| 114 |
89. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die mit solchen Sozietäten verbundenen Größenvorteile positiv auf die Kosten der Leistungen auswirken.
| 115 |
90. Ein Verbot gemischter Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, wie es in der Samenwerkingsverordening 1993 vorgesehen ist, kann daher im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag die Erzeugung und die technische Entwicklung einschränken.
| 116 |
91. Gewiss ist der Markt der Wirtschaftsprüfer durch eine so starke Konzentration gekennzeichnet, dass die herrschenden Unternehmen gewöhnlich als "big five" bezeichnet werden und das Vorhaben eines Zusammenschlusses zweier dieser Unternehmen, der Firmen Price Waterhouse und Coopers & Lybrand, Anlass zu der Entscheidung 1999/152/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M. 1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (ABl. 1999, L 50, S. 27) gegeben hat, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1) ergangen ist.
| 117 |
92. Das Verbot von Interessenkonflikten, das für Rechtsanwälte in allen Mitgliedstaaten gilt, kann aber eine strukturelle Grenze für eine verstärkte Konzentration von Anwaltskanzleien darstellen und folglich deren Möglichkeiten bei der Nutzung von Größenvorteilen oder bei der Begründung von Zusammenarbeitsstrukturen mit Angehörigen von Berufsgruppen einschränken, bei denen eine starke Konzentration besteht.
| 118 |
93. Unter diesen Umständen könnte bei einer vorbehaltlosen und unbeschränkten Zulassung gemischter Sozietäten zwischen Angehörigen des Rechtsanwaltsberufs, dessen weitgehend dezentraler Charakter eng mit bestimmten grundlegenden Berufsmerkmalen zusammenhängt, und Angehörigen eines Berufes mit so starker Konzentration wie dem der Wirtschaftsprüfer das Ausmaß des Wettbewerbs auf dem Markt für juristische Dienstleistungen infolge einer erheblichen Verringerung der Zahl der auf diesem Markt tätigen Anbieter insgesamt zurückgehen.
| 119 |
94. Soweit allerdings die Erhaltung eines ausreichenden Wettbewerbs auf dem Markt für juristische Dienstleistungen auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993 gesichert werden kann, die gemischte Sozietäten in jeder Form und unabhängig von der Größe der beteiligten Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüferunternehmen verbietet, schränkt eine solche Verordnung den Wettbewerb ein.
| 120 |
95. Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u.a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 48).
| 121 |
96. Diese Wirkung wird in den Ausgangsverfahren noch dadurch verstärkt, dass die Samenwerkingsverordening 1993 auch für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Gastanwälte gilt, dass das Handels- und Wirtschaftsrecht zunehmend grenzüberschreitende Vorgänge regelt und dass schließlich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Rechtsanwälte als Partner suchen, als internationale Konzerne in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
| 122 |
97. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, automatisch vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen, die hier mit der Notwendigkeit der Schaffung von Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Verantwortlichkeit zusammenhängt, die den Empfängern juristischer Dienstleistungen und der Rechtspflege die erforderliche Gewähr für Integrität und Erfahrung bieten (in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 38). Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen.
| 123 |
98. Hierfür ist der rechtliche Rahmen zu berücksichtigen, der in den Niederlanden für die Rechtsanwälte und die Niederländische Rechtsanwaltskammer, die aus sämtlichen in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälten besteht, auf der einen Seite und für die Wirtschaftsprüfer auf der anderen Seite gilt.
| 124 |
99. Was die Rechtsanwälte angeht, so steht es nach ständiger Rechtsprechung jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für seinHoheitsgebiet zu regeln (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 17, und Reisebüro Broede, Randnr. 37). Die für diesen Beruf geltenden Regeln können daher in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen.
| 125 |
100. In den Niederlanden, wo die nationale Rechtsanwaltskammer nach Artikel 28 der Advocatenwet mit dem Erlass von Verordnungen im Interesse der ordnungsgemäßen Berufsausübung betraut ist, betreffen die wesentlichen hierzu erlassenen Vorschriften insbesondere die Verpflichtung, den Mandanten in voller Unabhängigkeit und unter ausschließlicher Wahrnehmung seiner Interessen zu vertreten, die bereits genannte Pflicht, jedes Risiko eines Interessenkonflikts zu vermeiden, und die Pflicht zur Einhaltung eines strengen Berufsgeheimnisses.
| 126 |
101. Diese Standespflichten haben erhebliche Auswirkungen auf die Struktur des Marktes für juristische Dienstleistungen und insbesondere auf die Möglichkeiten der gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufes und anderer freier Berufe auf diesem Markt.
| 127 |
102. So verlangen sie, dass der Rechtsanwalt sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befindet, von denen er sich zu keiner Zeit beeinflussen lassen darf. Er muss insoweit die Gewähr dafür bieten, dass sämtliche Handlungen, die er in einer Angelegenheit vornimmt, ausschließlich vom Interesse seines Mandanten bestimmt sind.
| 128 |
103. Für den Beruf der Wirtschaftsprüfer gelten dagegen allgemein und insbesondere in den Niederlanden keine vergleichbaren standesrechtlichen Erfordernisse.
| 129 |
104. Wie der Generalanwalt in den Nummern 185 und 186 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, kann eine gewisse Unvereinbarkeit zwischen der "Beratungstätigkeit" des Rechtsanwalts und der "Prüfungstätigkeit" des Wirtschaftsprüfers bestehen. Aus den schriftlichen Erklärungen des Beklagten der Ausgangsverfahren geht hervor, dass die Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden die Aufgabe der Abschlussprüfung wahrnehmen. Dabei führen sie eine objektive Prüfung und Bewertung der Buchführung ihrer Mandanten durch, auf deren Grundlage sie interessierten Dritten ihre persönliche Beurteilung über die Zuverlässigkeit dieser Buchungsdaten übermitteln. Daraus folgt, dass für Wirtschaftsprüfer in diesem Mitgliedstaat, anders als etwa im deutschen Recht, kein Berufsgeheimnis gilt, das mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar wäre.
| 130 |
105. Damit ist festzustellen, dass die Samenwerkingsverordening 1993 in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einhaltung des dort geltenden Standesrechts der Rechtsanwälte sichern soll und dass die Niederländische Rechtsanwaltskammer in Anbetracht der dortigen berufsständischen Grundsätze annehmen konnte, dass ein Rechtsanwalt möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, seinen Mandanten unabhängig und unter Wahrung eines strengen Berufsgeheimnisses zu vertreten, wenn er einer Struktur angehört, die auch die Aufgabe hat, die finanziellen Ergebnisse der Vorgänge, bezüglich deren er tätig geworden ist, im Rahmen der Rechnungslegung zu erfassen und zu prüfen.
| 131 |
106. Im Übrigen wird die Verbindung der Abschlussprüfungstätigkeit mit Beratungstätigkeiten, vor allem im juristischen Bereich, auch innerhalb des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Frage gestellt, wie das Grünbuch 96/C 321/01 der Kommission über "Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union" (ABl. 1996, C 321, S. 1; vgl. insbesondere Randnrn. 4. 12 bis 4. 14) belegt.
| 132 |
107. Eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 konnte daher bei vernünftiger Betrachtung als notwendig angesehen werden, um die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Mitgliedstaat geordnet ist, sicherzustellen.
| 133 |
108. Dass in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise andere Vorschriften gelten, bedeutet im Übrigen nicht, dass die in einem Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u.a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 33). Auch wenn gemischte Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in einigen Mitgliedstaaten zulässig sind, kann die Niederländische Rechtsanwaltskammer zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die mit der Samenwerkingsverordening 1993 verfolgten Ziele insbesondere in Anbetracht des in den Niederlanden für die Rechtsanwälte und die Wirtschaftsprüfer jeweils geltenden Berufsrechts nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können (in diesem Sinne für ein Gesetz, nach dem die gerichtliche Einziehung von Forderungen den Rechtsanwälten vorbehalten war, Urteil Reisebüro Broede, Randnr. 41).
| 134 |
109. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist nicht zu erkennen, dass die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen, wie sie sich für die in den Niederlanden tätigen Rechtsanwälte aus einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 ergeben, über das hinausgingen, was erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sicherzustellen (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 35).
| 135 |
110. Aufgrund sämtlicher vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie der Niederländischen Rechtsanwaltskammer erlassen wurde, nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt, da diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich ist.
| 136 |
Zur dritten Frage | |
111. Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag anzusehen ist.
| 137 |
112. Zunächst ist festzustellen, dass die Niederländische Rechtsanwaltskammer kein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag ist, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
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113. Die Kammer kann auch nicht als Gruppe von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden, weil die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte nicht so eng miteinander verbunden sind, dass sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen können, so dass das zwischen ihnen bestehende Wettbewerbsverhältnis entfiele (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn. 33 und 34).
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114. Der Rechtsanwaltsberuf ist nämlich durch geringe Konzentration, große Heterogenität und starken Wettbewerb gekennzeichnet. Mangels hinreichender struktureller Bindungen können die Rechtsanwälte nicht als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u.a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 227, und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u.a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn. 36 und 42). Im Übrigen entfallen auf die Rechtsanwälte in den Niederlanden, wie aus den Akten hervorgeht, nur 60% der Umsätze im Bereich der juristischen Dienstleistungen; sie haben damit einen Marktanteil, der angesichts der großen Zahl von Anwaltskanzleien für sich genommen keinen maßgeblichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung darstellt (in diesem Sinne Urteile Frankreich u.a./Kommission, Randnr. 226, und Compagnie maritime belge transports, Randnr. 42).
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115. Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass eine Einrichtung wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer weder ein Unternehmen noch eine Gruppe von Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstellt.
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Zur vierten Frage | |
116. In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage ist die vierte Frage nicht zu untersuchen.
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Zur fünften Frage | |
117. In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die fünfte Frage nicht zu prüfen.
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Zur sechsten Frage | |
118. In Anbetracht der Antworten auf die zweite und die dritte Frage ist die sechste Frage nicht zu beantworten.
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Zur siebten, achten und neunten Frage | |
119. Mit der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Vereinbarkeit eines Verbotes gemischter Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern wie des in der Samenwerkingsverordening 1993 vorgesehenen mit dem Gemeinschaftsrecht sowohl anhand der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit als auch derjenigen über die Dienstleistungsfreiheit zu beurteilen ist. Die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob ein solches Verbot eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und/oder der Dienstleistungsfreiheit darstellt und ob eine solche Beschränkung ggf. gerechtfertigt ist.
| 145 |
120. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag auch von Regelungen nichtstaatlichen Ursprungs einzuhalten sind, mit denen selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen kollektiv geregelt werden sollen. Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse wirkungslos gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, dass nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnrn. 17, 18, 23 und 24, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 17 und 18, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn. 83 und 84, und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 32).
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121. Der Gerichtshof kann daher prüfen, ob die Vertragsbestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr auf eine Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993 anwendbar sind.
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122. Soweit die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und/oder den freien Dienstleistungsverkehr auf ein Verbot gemischter Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern wie das in der Samenwerkingsverordening 1993 enthaltene anwendbar sein sollten und soweit diese eine Beschränkung einer oder beider Freiheiten darstellen sollte, wäre diese Beschränkung jedenfalls aus den in Randnummern 97 bis 109 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen gerechtfertigt.
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123. Auf die siebte, die achte und die neunte Frage ist daher zu antworten, dass die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag einer nationalen Regelung wie der Samenwerkingsverordening 1993, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegenstehen, da diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden konnte.
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Kosten | |
124. Die Auslagen der niederländischen, der dänischen, der deutschen, der französischen, der luxemburgischen, der österreichischen und der schwedischen Regierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof auf die ihm vom Raad van State mit Urteil vom 10. August 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
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1. Eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993 (Zusammenarbeitsverordnung von 1993), die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer) erlassen wurde, ist als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen. |
2. Eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten erlassen wurde, verstößt nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, da diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Mitgliedstaat geordnet ist, erforderlich ist. |
3. Eine Einrichtung wie der Nederlandse Orde van Advocaten stellt weder ein Unternehmen noch eine Gruppe von Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dar. |
4. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der Samenwerkingsverordening 1993, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegen, da diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden konnte. | |
Rodriguez Iglesias, Jann, Macken, Colneric, von Bahr, Gulmann, Edward, La Pergola, Puissochet, Wathelet, Schintgen, Skouris, Cunha Rodrigues | |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Februar 2002.
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R. Grass (Der Kanzler), G. C. Rodriguez Iglesias (Der Präsident) | |
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