EuGH Rs. C-200/02, Slg. 2004, S. I-9925 - Zhu und Chen | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher | |||
Urteil |
des Gerichtshofs (Plenum) |
vom 19. Oktober 2004 |
In der Rechtssache |
-- C-200/02 -- |
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, |
eingereicht von der Immigration Appellate Authority (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 27. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2002, in dem Verfahren |
Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen |
gegen |
Secretary of State for the Home Department |
erlässt |
Der Gerichtshof (Plenum ) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas sowie der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003, |
unter Berücksichtigung der Erklärungen |
von Man Lavette Chen, vertreten durch R. de Mello und A. Berry, Barristers, im Beistand von M. Barry, Solicitor, der irischen Regierung, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Callagher, SC, und P. McGarry, BL, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, R. Plender, QC, und R. Caudwell als Bevollmächtigte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. O'Reilly als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2004, folgendes |
Urteil | |
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14), der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) und des Artikels 18 EG.
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2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Kindes Kunqian Catherine Zhu (im Folgenden: Catherine), das die irische Staatsangehörigkeit besitzt, und seiner Mutter, Man Lavette Chen (im Folgenden: Frau Chen), einer chinesischen Staatsangehörigen, gegen den Secretary of State for the Home Department wegen dessen ablehnender Entscheidung über die Anträge von Catherine und Frau Chen auf Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich.
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Rechtlicher Rahmen | |
Die Gemeinschaftsregelung | |
3. Artikel 1 der Richtlinie 73/148 lautet:
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"(1) Die Mitgliedstaaten heben nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen auf: a) für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder die dort eine Dienstleistung erbringen wollen; b) für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben wollen; c) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für den Ehegatten und die noch nicht 21 Jahre alten Kinder dieser Staatsangehörigen; d) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren. (2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller übrigen Familienangehörigen der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Staatsangehörigen oder ihres Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren oder mit denen sie im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft leben." | 4 |
4. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie bestimmt:
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"Für Leistungserbringer und Leistungsempfänger entspricht das Aufenthaltsrecht der Dauer der Leistung. Übersteigt diese Dauer drei Monate, so stellt der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, zum Nachweis dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis aus. Beträgt diese Dauer drei Monate oder weniger, so genügt der Personalausweis oder Reisepass, mit dem der Betroffene in das Hoheitsgebiet eingereist ist, für seinen Aufenthalt. Der Mitgliedstaat kann allerdings von dem Betroffenen verlangen, dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet anzeigt." | 6 |
5. Artikel 1 der Richtlinie 90/364 lautet:
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"(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Die Existenzmittel nach Unterabsatz 1 gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen aufgrund der persönlichen Situation des Antragstellers und gegebenenfalls der Situation der nach Absatz 2 aufgenommenen Personen Sozialhilfe gewähren kann. Ist Unterabsatz 2 nicht anwendbar, so gelten die Existenzmittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats übersteigen. (2) Bei dem Aufenthaltsberechtigten dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nehmen: a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt. | 8 |
Die Regelung des Vereinigten Königreichs | |
6. In Regulation 5 der Immigration (European Economic Area) Regulations 2000 (Verordnung von 2000 zur Einwanderung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden: EEA-Regulations) heißt es:
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"1. Im Sinne dieser Regulations bezeichnet der Begriff Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt jeden EWR-Staatsangehörigen, der sich im Vereinigten Königreich aufhält als a) Arbeitnehmer, b) Selbständiger, c) Erbringer von Dienstleistungen, d) Empfänger von Dienstleistungen, e) wirtschaftlich unabhängige Person, f) Ruheständler, g) Student oder h) Selbständiger, der nicht mehr berufstätig ist, oder für eine Person, für die Absatz 4 gilt. ..."
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen | |
7. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Frau Chen und ihr Ehemann, der die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, für ein chinesisches Unternehmen mit Sitz in China arbeiten. Der Ehemann von Frau Chen ist einer der Direktoren dieses Unternehmens, an dem er eine Mehrheitsbeteiligung hält. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit reist er häufig geschäftlich in verschiedene Mitgliedstaaten, u. a. in das Vereinigte Königreich.
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8. Das erste Kind des Ehepaars wurde 1998 in China geboren. Frau Chen wollte ein zweites Kind zur Welt bringen und reiste, als sie ungefähr im sechsten Monat schwanger war, im Mai 2000 in das Vereinigte Königreich ein. Im Juli desselben Jahres begab sie sich nach Belfast, wo am 16. September 2000 Catherine geboren wurde. Mutter und Kind leben zurzeit in Cardiff, Wales (Vereinigtes Königreich).
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9. Nach Section 6 (1) des Irish Nationality and Citizenship Act 1956 (Gesetz über die irische Staatsangehörigkeit und -bürgerschaft) in der 2001 geänderten Fassung, die rückwirkend ab 2. Dezember 1999 anwendbar ist, gestattet Irland jedem, der auf der Insel Irland geboren wird, den Erwerb der irischen Staatsangehörigkeit. Nach Section 6 (3) ist jeder, der auf der Insel Irland geboren wird, von Geburt an irischer Staatsbürger, wenn er nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes beanspruchen kann.
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10. In Anwendung dieser Regelung wurde Catherine im September 2000 ein irischer Pass ausgestellt. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Catherine kein Recht auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit hat, da das Vereinigte Königreich mit dem British Nationality Act 1981 (Gesetz von 1981 über die britische Staatsangehörigkeit) das jus soli aufgegeben hat, so dass die britische Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch mit der Geburt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erworben wird.
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11. Es ist unstreitig, dass der Aufenthalt auf der Insel Irland dazu bestimmt war, dem Kind mit der Geburt den Erwerb der irischen Staatsangehörigkeit und infolgedessen der Mutter den Erwerb des Rechts zu ermöglichen, gegebenenfalls mit ihrem Kind im Vereinigten Königreich zu bleiben.
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12. Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass Irland zur Common Travel Area (Gemeinsames Reisegebiet) im Sinne der Immigration Acts (Zuwanderungsgesetze) gehöre, so dass sich Catherine, anders als Frau Chen, frei im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und dem Irlands bewegen könne, da irische Staatsangehörige grundsätzlich keiner Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt im Vereinigten Königreich bedürften. Über das Catherine zustehende auf die beiden Mitgliedstaaten begrenzte Recht auf Freizügigkeit hinaus habe keine der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nach der nationalen Regelung ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
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13. In der Vorlageentscheidung heißt es weiter, dass Catherine sowohl emotional als auch finanziell von ihrer Mutter abhängig sei, dass die Mutter ihre Hauptbetreuungsperson sei, dass Catherine im Vereinigten Königreich privat bezahlte medizinische Dienstleistungen und entgeltliche Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung erhalte, dass sie den Anspruch auf Erwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit durch ihre Geburt in Nordirland und den daran anschließenden Erwerb der irischen Staatsangehörigkeit verloren habe und dass sie deshalb ein Recht zur Einreise in das chinesische Hoheitsgebiet nur aufgrund eines Visums für eine Aufenthaltsdauer von maximal 30 Tagen pro Aufenthalt habe, dass die beiden Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wegen der Berufstätigkeit von Frau Chen wirtschaftlich unabhängig seien, dass sie im Vereinigten Königreich keine öffentlichen Gelder in Anspruch nähmen und solches bei vernünftiger Betrachtung auch nicht zu befürchten sei und dass die Klägerinnen krankenversichert seien.
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14. Die Weigerung des Secretary of State for the Home Department, den beiden Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wird damit begründet, dass die acht Monate alte Catherine keines der Rechte aus dem EG-Vertrag, wie sie in Regulation 5 (1) der EEA-Regulations vorgesehen seien, ausübe und Frau Chen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, um sich im Vereinigten Königreich zu den in dieser Regelung vorgesehenen Zwecken aufzuhalten.
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15. Die Immigration Appellate Aythority, die gegen diese ablehnende Entscheidung angerufen wurde, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. Verleiht Artikel 1 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates oder Artikel 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates unter den Umständen des vorliegenden Falles a) der Klägerin zu 1, die minderjährig und Unionsbürgerin ist, das Recht, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten? b) Wenn dies der Fall ist, verleiht dies dann der Klägerin zu 2, die Staatsangehörige eines Drittstaats und die Mutter und Hauptverantwortliche für die Personensorge der Klägerin zu 1 ist, das Recht auf gemeinsamen Aufenthalt mit der Klägerin zu 1 i) als deren Verwandte, der Unterhalt gewährt wird ("as her dependent relative"), oder ii) weil sie mit der Klägerin zu 1 in ihrem Herkunftsland zusammenlebte, oder iii) aus einem anderen besonderen Grund? 2. Wenn die Klägerin zu 1 für die Zwecke der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte nach der Richtlinie 73/148 des Rates oder Artikel 1 der Richtlinie 90/364 des Rates keine "Staatsangehörige eines Mitgliedstaats" ist, nach welchen Kriterien ist dann zu entscheiden, ob ein Kind, das Unionsbürger ist, für die Zwecke der Ausübung gemeinschaftlicher Rechte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist? 3. Stellt es unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 73/148 des Rates dar, dass die Klägerin zu 1 Kinderbetreuung erhält? 4. Ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles der Klägerin zu 1 verwehrt, sich nach Artikel 1 der Richtlinie 90/364 des Rates im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, weil ihre Existenzmittel ausschließlich von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil herrühren, der sie begleitet? 5. Gibt unter den besonderen Umständen dieses Falles Artikel 18 Absatz 1 EG der Klägerin zu 1 das Recht, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, auch wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach einer anderen Bestimmung des EU-Rechts hat? 6. Wenn dies bejaht wird, hat dann die Klägerin zu 2 das Recht, sich für diese Zeit mit der Klägerin zu 1 im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten? 7. Wie wirkt sich in diesem Zusammenhang der von den Klägerinnen geltend gemachte Grundsatz aus, dass das Gemeinschaftsrecht die Menschenrechte achtet, insbesondere soweit sich die Klägerinnen auf Artikel 8 EMRK, wonach jeder Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und seiner Wohnung hat, in Verbindung mit Artikel 14 EMRK stützen, wenn die Klägerin zu 1 nicht mit der Klägerin zu 2, ihrem Vater und ihrem Bruder in China leben kann? | 20 |
Zu den Vorlagefragen | |
16. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 73/148, die Richtlinie 90/364 oder Artikel 18 EG gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, dem von einem Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, Unterhalt gewährt wird, das Recht verleihen, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem er Empfänger von Kinderbetreuungsleistungen ist. Falls dies zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieselben Vorschriften dann dem betreffenden Elternteil ein Aufenthaltsrecht verleihen.
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17. Es sind daher die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zunächst im Hinblick auf die Situation eines minderjährigen Staatsangehörigen wie Catherine und sodann im Hinblick auf die Situation des Elternteils des unterhaltsberechtigten Kindes, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, zu prüfen.
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Zum Aufenthaltsrecht einer Person in der Situation von Catherine | |
Vorüberlegungen
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18. Zunächst ist die von der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs vertretene Auffassung zurückzuweisen, dass sich eine Person in der Situation von Catherine schon deshalb nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt berufen könne, weil sie nie von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gereist sei.
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19. Die Situation des Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache einer rein internen Situation gleichgestellt werden, in der dieser Staatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt nicht geltend machen kann (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnrn. 13 und 27).
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20. Außerdem kann sich entgegen dem Vorbringen der irischen Regierung ein Kind im Kleinkindalter auf die gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit und auf Aufenthalt berufen. Die Fähigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats, Inhaber der durch den Vertrag und das abgeleitete Recht auf dem Gebiet der Freizügigkeit gewährleisteten Rechte zu sein, kann nicht von der Bedingung abhängen, dass der Betreffende das Alter erreicht hat, ab dem er rechtlich in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben (in diesem Sinne insbesondere, im Zusammenhang mit der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. L 257, S. 2], Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnrn. 52 bis 63, und, zu Artikel 17 EG, Garcia Avello, Randnr. 21). Außerdem ergibt sich, wie der Generalanwalt in den Nummern 47 bis 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder aus dem Wortlaut noch aus den Zielen, die mit den Artikeln 18 EG und 49 EG sowie den Richtlinien 73/148 und 90/364 verfolgt werden, dass der Genuss der in diesen Vorschriften geregelten Rechte von einer Bedingung in Bezug auf ein Mindestalter abhängig wäre.
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Die Richtlinie 73/148
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21. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob sich eine Person in der Situation von Catherine auf die Vorschriften der Richtlinie 73/148 berufen kann, um sich als Empfänger entgeltlicher Kinderbetreuungsleistungen dauerhaft im Vereinigten Königreich aufzuhalten.
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22. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaats, der seinen Hauptaufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 15. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159). Gerade dies ist aber im Ausgangsverfahren im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht erwähnten Kinderbetreuungsleistungen der Fall.
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23. Zu den medizinischen Leistungen, die Catherine zeitweilig erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 73/148 das Aufenthaltsrecht des Leistungsempfängers im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs der Dauer der betreffenden Leistung entspricht. Demzufolge kann diese Richtlinie jedenfalls kein Aufenthaltsrecht für unbestimmte Dauer begründen wie dasjenige, um das es im Ausgangsverfahren geht.
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Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364
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24. Da sich Catherine nicht auf die Richtlinie 73/148 stützen kann, um sich dauerhaft im Vereinigten Königreich aufzuhalten, ist weiter die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage zu prüfen, ob ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht von Catherine auf Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 gestützt werden kann, die den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen ein Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie ihren Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht garantiert.
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25. Nach Artikel 17 Absatz 1 EG ist Unionsbürger jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnr. 82).
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26. Das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 EG wird jedem Unionsbürger durch eine klare und präzise Vorschrift des Vertrages unmittelbar zuerkannt. Allein deshalb, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und damit Unionsbürgerin ist, ist Catherine daher berechtigt, sich auf Artikel 18 Absatz 1 EG zu berufen. Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats besteht vorbehaltlich der im Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn. 84 und 85).
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27. Was diese Beschränkungen und Bedingungen angeht, so bestimmt Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/364, dass die Mitgliedstaaten von den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die in ihrem Hoheitsgebiet das Aufenthaltsrecht genießen wollen, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.
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28. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Catherine sowohl über eine Krankenversicherung als auch über ausreichende Existenzmittel verfügt, die sie von ihrer Mutter erhält; dadurch ist gewährleistet, dass sie nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss.
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29. Der Einwand der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das Erfordernis ausreichender Existenzmittel bedeute, dass der Betreffende, anders als dies bei Catherine der Fall sei, selbst über solche Mittel verfügen müsse und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen könne, der ihn, wie Frau Chen, begleite, ist nicht begründet.
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30. Nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/364 genügt es, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel "verfügen"; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält diese Bestimmung nicht.
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31. Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als Bestimmungen, in denen ein fundamentaler Grundsatz wie der der Freizügigkeit verankert ist, weit auszulegen sind.
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32. Zudem beruhen die in Artikel 18 EG genannten und in der Richtlinie 90/364 festgelegten Beschränkungen und Bedingungen auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann. So ergibt sich zwar aus der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht "über Gebühr" belasten dürfen, doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn. 90 und 91).
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33. Würde die Bedingung der ausreichenden Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364 so ausgelegt, wie es die irische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorschlagen, so würde dieser Bedingung, wie sie in dieser Richtlinie formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles -- Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten -- nicht erforderlich ist.
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34. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt schließlich vor, dass sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht auf die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften berufen könnten, da die Reise von Frau Chen nach Nordirland, die erfolgt sei, um ihrem Kind den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu ermöglichen, einen Versuch darstelle, missbräuchlich gemeinschaftsrechtliche Normen geltend zu machen. Die mit diesen Gemeinschaftsvorschriften verfolgten Ziele würden dann nicht erreicht, wenn eine Staatsangehörige eines Drittstaats, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten wolle, ohne von einem Mitgliedstaat in den anderen zu reisen oder reisen zu wollen, es so einrichte, dass sie ein Kind in einem Teil des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats zur Welt bringe, auf das ein anderer Mitgliedstaat seine auf dem jus soli beruhenden Vorschriften über den Erwerb der Staatsangehörigkeit anwende. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Mitgliedstaaten berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass Einzelne missbräuchlich Vorteil aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zögen oder versuchten, sich unter dem Schutz der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten rechtswidrig der Anwendung des nationalen Rechts zu entziehen. Diese Regel, die mit dem Grundsatz in Einklang stehe, dass ein Recht nicht missbraucht werden dürfe, sei vom Gerichtshof im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) bekräftigt worden.
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35. Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen.
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36. Frau Chen räumt zwar ein, dass sie mit ihrem Aufenthalt im Vereinigten Königreich die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, dass das Kind, das sie erwartete, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats erwerben konnte, um sodann für das Kind und sich selbst ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zu erhalten.
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37. Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt jedoch nach Völkerrecht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen (insbesondere Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-192/99, Kaur, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19).
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38. Keiner der Beteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, hat die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der irischen Staatsangehörigkeit durch Catherine oder dessen Wirksamkeit in Frage gestellt.
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39. Außerdem ist es nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt (insbesondere Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, und Garcia Avello, Randnr. 28).
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40. Eben dies wäre aber der Fall, wenn das Vereinigte Königreich berechtigt wäre, Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wie Catherine die Inanspruchnahme einer gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheit allein mit der Begründung zu verweigern, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats in Wirklichkeit darauf abziele, einem Staatsangehörigen eines Drittstaats ein Aufenthaltsrecht aufgrund Gemeinschaftsrechts zu verschaffen.
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41. Daher ist zu antworten, dass Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten.
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Zum Aufenthaltsrecht einer Person in der Situation von Frau Chen | |
42. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/364, die den Verwandten des Aufenthaltsberechtigten in aufsteigender Linie, denen "er Unterhalt gewährt", ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht gewährleistet, bei dem Aufenthaltsberechtigten Wohnung zu nehmen, kann dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich in der Situation von Frau Chen befindet, weder aufgrund der emotionalen Bindungen der Mutter zu ihrem Kind noch aus dem Grund, dass das Recht der Mutter auf Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich vom Aufenthaltsrecht dieses Kindes abhängen würde, ein Aufenthaltsrecht verleihen.
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43. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (in diesem Sinne, zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 20 bis 22).
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44. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens liegt genau die umgekehrte Situation vor, da dem Aufenthaltsberechtigten vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt gewährt wird, der für ihn tatsächlich sorgt und ihn begleiten will. Unter diesen Umständen kann sich Frau Chen nicht auf die Eigenschaft eines Verwandten in aufsteigender Linie, dem Catherine "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 90/364 berufen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Vereinigten Königreich zu gelangen.
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45. Würde aber dem Elternteil mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, der für ein Kind, dem Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 ein Aufenthaltsrecht zuerkennen, tatsächlich sorgt, nicht erlaubt, sich mit diesem Kind im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genommen. Offenkundig setzt nämlich der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (sinngemäß, zu Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, Urteil Baumbast und R, Randnrn. 71 bis 75).
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46. Aus diesem Grund allein ist zu antworten, dass dann, wenn, wie im Ausgangsverfahren, Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 dem minderjährigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter für unbestimmte Zeit ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.
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47. Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der die Personensorge für diesen Staatsangehörigen tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.
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Kosten | |
48. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Plenum) für Recht erkannt:
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Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. | |
Unterschriften. | |
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