EuGH Rs. C-80/06, Slg. 2007, S. I-4473 - Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher | |||
Urteil |
des Gerichtshofs (Dritte Kammer) |
vom 7. Juni 2007 |
"Richtlinie 89/106/EWG -- Bauprodukte -- Verfahren zur Bescheinigung der Konformität -- Entscheidung 1999/93/EG der Kommission -- Unmittelbare horizontale Wirkung -- Ausschluss" |
In der Rechtssache |
-- C-80/06 -- |
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Novara (Italien) mit Entscheidung vom 5. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2006 |
in dem Verfahren |
Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi |
gegen |
Ecorad Srl, Beteiligte: Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamento, |
erlässt |
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Löhmus und A. O Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin), Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2007, |
unter Berücksichtigung der Erklärungen |
der Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi und der Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamento, vertreten durch F. Capelli und M. Ughetta, avvocati, der Ecorad Srl, vertreten durch E. Adobati, avvocato, der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und D. Lawunmi als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. März 2007 folgendes |
Urteil | |
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung, die Möglichkeit der Geltendmachung und die Gültigkeit der Art. 2 und 3 sowie der Anhänge II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (ABl. L 29, S. 51).
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2. Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi (im Folgenden: Carp) und der Ecorad Srl (im Folgenden: Ecorad) über die Durchführung eines Vertrags über den Kauf von Türen, die mit sogenannten "Antipanik-" oder auch "Panikstangen" ausgestattet sind.
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Rechtlicher Rahmen | |
Die Richtlinie 89/106/EWG | |
3. Durch die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/106) sollen u. a. die Hemmnisse für den freien Verkehr von Bauprodukten beseitigt werden. Sie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Bedeutung haben.
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4. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 gehen die Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, den oben genannten wesentlichen Anforderungen entsprechen, wenn diese Produkte die "CE"-Kennzeichnung tragen. Diese Kennzeichnung besagt, dass sie mit den entsprechenden nationalen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen oder mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen oder dass sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Art. 4 Abs. 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten Spezifikationen vorliegen.
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5. Nach Art. 6 Abs. 1 UnterAbs. 1 der Richtlinie 89/106 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.
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6. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 89/106 ist für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den Anforderungen einer technischen Spezifikation im Sinne des Art. 4 dieser Richtlinie der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass bei Produkten, die einer Konformitätsbescheinigung unterliegen, die Konformität mit technischen Spezifikationen vermutet wird. Die Konformität wird durch Prüfung oder andere Nachweise auf der Grundlage der technischen Spezifikationen nach Anhang III festgestellt.
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7. Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 89/106 lautet:
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"(3) Die Bescheinigung der Konformität eines Produkts setzt voraus, a) dass der Hersteller über ein werkseigenes Produktionskontrollsystem verfügt, um sicherzustellen, dass die Produktion mit den einschlägigen technischen Spezifikationen übereinstimmt, oder b) dass zusätzlich zum werkseigenen Produktionskontrollsystem für besondere, in den jeweiligen technischen Spezifikationen bestimmte Produkte eine hierfür zugelassene Zertifizierungsstelle in die Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts eingeschaltet ist. (4) Die Wahl der Verfahren nach Absatz 3 wird für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses abhängig von a) der Bedeutung des Produkts im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich Gesundheit und Sicherheit, b) der Art der Beschaffenheit des Produkts, c) des Einflusses der Veränderlichkeit der Eigenschaften des Produkts auf seine Gebrauchstauglichkeit, d) der Fehleranfälligkeit der Herstellung des Produkts in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs III festgelegt. Dabei ist dem jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, der Vorzug zu geben. Das so bestimmte Verfahren ist in den Mandaten und in technischen Spezifikationen oder in deren Veröffentlichung anzugeben." | 8 |
8. Art. 14 der Richtlinie 89/106 lautet:
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"(1) In Übereinstimmung mit Anhang III führen die angegebenen Verfahren a) im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe a) zur Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Produkt durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder b) im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b) zur Erteilung eines Konformitätszertifikats -- durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle -- für ein System der Produktionskontrolle und -überwachung und ein Produkt selbst. | 10 |
Die Einzelheiten der Verfahren der Konformitätsbescheinigung sind in Anhang III geregelt.
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(2) Die Konformitätserklärung des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Das Muster der CE-Kennzeichnung und die Regeln für ihre Verwendung bei den einzelnen Verfahren der Konformitätsbescheinigung finden sich in Anhang III."
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Die Entscheidung 1999/93 | |
9. Um die Verfahren der Konformitätsbescheinigung für Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge näher festzulegen, erließ die Kommission die Entscheidung 1999/93.
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10. Nach Art. 1 dieser Entscheidung wird die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I durch ein Verfahren bescheinigt, das auf einer werkseigenen Produktionskontrolle unter alleiniger Verantwortung des Herstellers beruht. Art. 2 der Entscheidung sieht vor, dass die Konformität der Produkte nach Anhang II nicht nur durch diese Produktionskontrolle, sondern auch durch ein Verfahren bescheinigt wird, bei dem eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
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11. Anhang II der Entscheidung 1999/93 betrifft die folgenden Produkte:
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"Türen und Tore (mit oder ohne Beschläge): -- zur Verwendung in Brand-/Rauchabschnitten und auf Rettungswegen (...) Beschläge für Türen und Tore: -- zur Verwendung in Brand-/Rauchabschnitten und auf Rettungswegen". | 16 |
12. Art. 3 der Entscheidung 1999/93 sieht vor, dass das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III dieser Entscheidung in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben wird. Nach diesem Anhang III haben das Europäische Komitee für Normung/Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CEN/Cenelec) das Mandat, in den betreffenden harmonisierten Normen die Systeme der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Für Türen, Tore und Beschläge, die für Brand-/Rauchabschnitte und Rettungswege bestimmt sind, schreibt Anhang III der Entscheidung 1999/93 somit die Anwendung des Verfahrens für die Konformitätsbescheinigung durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle im Sinne von Abschnitt 2 Ziff. i des Anhangs III der Richtlinie 89/106 vor.
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13. Es steht fest, dass es zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit noch keine harmonisierte Norm für Außentüren gab, die mit Antipanikstangen versehen werden können.
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen | |
14. Ecorad beauftragte Carp im April 2005 mit der Lieferung und dem Einbau dreier mit Antipanikstangen ausgestatteter Außentüren. Nach dem Einbau der ersten dieser Türen vertrat Ecorad im Mai 2005 die Ansicht, dass das eingebaute Erzeugnis nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entspreche, da Carp nicht über ein durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle erteiltes Konformitätszertifikat im Sinne der Entscheidung 1999/93 (d. h. nach dem Zertifizierungssystem Nr. 1) verfüge. Daher weigerte sich Ecorad, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
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15. Carp wandte sich daraufhin an das Tribunale ordinario di Novara, um Ersatz seines Schadens zu erwirken. Ecorad macht in dem betreffenden Rechtsstreit geltend, dass der verkaufte Gegenstand nicht gemeinschaftsrechtskonform sei und beruft sich insoweit darauf, dass Carp gegen Bestimmungen der Entscheidung 1999/93 verstoße.
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16. In seinem Vorlagebeschluss vertritt das Tribunale ordinario di Novara die Auffassung, dass der Rechtsstreit die Auslegung der Entscheidung 1999/93 erforderlich mache, und wirft die Frage nach der Gültigkeit dieser Entscheidung auf, vorausgesetzt, sie sei unmittelbar anwendbar.
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17. Unter diesen Umständen hat das Tribunale ordinario di Novara beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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1. Schließen die Art. 2 und 3 sowie die Anhänge II und III der Entscheidung 1999/93/EG es aus, dass Türen, die mit Antipanikstangen ausgestattet werden sollen, von Herstellern (Türen- und Fensterherstellern) hergestellt werden können, die die nach dem System der Konformitätsbescheinigung Nr. 1 aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen? 2. Sind, falls die erste Frage zu bejahen ist, die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93/EG, unabhängig davon, ob das Europäische Komitee für Normung (CEN) technische Normen erlassen hat, seit dem Inkrafttreten der genannten Entscheidung in Bezug auf die Art des Verfahrens für die Konformitätsbescheinigung, das von den Herstellern (Türen- und Fensterherstellern) bei Türen, die mit Antipanikstangen ausgestattet werden sollen, zu beachten ist, rechtlich verbindlich? 3. Sind die Art. 2 und 3 sowie die Anhänge II und III der Entscheidung 1999/93/EG wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit als ungültig anzusehen, als sie sämtliche Hersteller verpflichten, das Verfahren der Konformitätsbescheinigung Nr. 1 zu beachten, um die eigenen mit Antipanikstangen ausgestatteten Türen mit CE-Kennzeichnungen versehen zu können (und das CEN beauftragen, die entsprechenden technischen Normen zu erlassen)? | 23 |
Zu den Vorlagefragen | |
18. Die Prüfung der ersten, die Auslegung und der dritten, die Gültigkeit der Entscheidung 1999/93 betreffenden Frage setzt voraus, dass zuvor die zweite Frage bejaht wird, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob diese Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen entfaltet. Allerdings ist noch davor zu prüfen, ob diese Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen geltend gemacht werden kann.
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19. Carp vertritt hierzu die Ansicht, dass die Entscheidung 1999/93 ihr gegenüber gegenwärtig keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte, da sie nicht deren Adressat sei. Ecorad hält sich demgegenüber für berechtigt, sich im Ausgangsrechtsstreit auf diese Entscheidung zu berufen.
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20. Ohne dass vorab die Gültigkeit der Entscheidung 1999/93 geprüft zu werden brauchte, ist insoweit daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Daraus folgt, dass sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden kann (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, vom 7. März 1996, El Corte Ingles, C-192/94, Slg. 1996, I-1281, Randnrn. 16 und 17, vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 56, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn. 108 und 109).
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21. Die Entscheidung 1999/93 wurde auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 89/106 erlassen und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der die jeweils für Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge geltenden Arten von Verfahren der Konformitätsbescheinigung festlegt und dem CEN/Cenelec das Mandat erteilt, diese in den betreffenden harmonisierten Normen, die anschließend von den für Normung zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen sind, inhaltlich auszugestalten. Gemäß Art. 249 EG ist die Entscheidung 1999/93 daher nur für die Mitgliedstaaten verbindlich, die nach Art. 4 deren alleinige Adressaten sind. Demnach sind die Erwägungen, die der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung hinsichtlich Richtlinien zugrunde liegen, in Bezug auf die Möglichkeit, die genannte Entscheidung gegenüber einem Einzelnen geltend zu machen, entsprechend anwendbar.
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22. Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, dass sich ein Einzelner in einem gegen einen anderen Einzelnen geführten Rechtsstreit über vertragliche Haftung nicht darauf berufen kann, dass Letzterer gegen die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93 verstoßen habe.
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23. Angesichts dieser Antwort brauchen die erste und die dritte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.
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Kosten | |
24. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
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Ein Einzelner kann sich in einem gegen einen anderen Einzelnen geführten Rechtsstreit über vertragliche Haftung nicht darauf berufen, dass Letzterer gegen die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge verstoßen habe. | |
Unterschriften | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |