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Informationen zum Dokument  EuGH C-368/95, Slg. 1997, I-3689 - Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH ./. H. Bauer Verlag  Materielle Begründung
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher  
 
Urteil
 
des Gerichtshofes  
vom 26. Juni 1997  
In der Rechtssache  
-- C-368/95 --  
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Handelsgericht Wien in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit  
Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH  
gegen  
Heinrich Bauer Verlag  
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag  
erläßt  
Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodriguez Iglesias, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida und L. Sevon sowie der Richter C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen, Generalanwalt: G. Tesauro Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler  
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen  
des Heinrich Bauer Verlags, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Winischhofer, Wien, der Republik Österreich, vertreten durch Botschafter Franz Cede, Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsrätin z. A. Sabine Maass, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. Lammers, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luis Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Antonio Silva Ferreira, Inspector Geral de Jogos im Ministerium für Wirtschaft, und Angelo Cortesao Seiça Neves, Jurist in der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Claudia Schmidt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,  
aufgrund des Sitzungsberichts,  
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Heinrich Bauer Verlags, vertreten durch die Rechtsanwälte Michael Winischhofer und Harald Koppehele, Hamburg, sowie Professor Torsten Stein, Universität Saarbrücken, der Republik Österreich, vertreten durch Legationsrätin Christine Stix-Hackl, Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der deutschen Regierung, vertreten durch Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. S. van den Oosterkamp, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der portugiesischen Regierung, vertreten durch Angelo Cortesao Seiça Neves, und der Kommission, vertreten durch Claudia Schmidt, in der Sitzung vom 12. November 1996, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 1997 folgendes  
 
Urteil
 
1. Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluß vom 15. September 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
1
2. Diese Frage stellt sich in dem Rechtsstreit über die Klage der Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH, eines österreichischen Presseverlags, gegen den Heinrich Bauer Verlag, einen Zeitungsverlag mit Sitz in Deutschland, die darauf gerichtet ist, diesen zu verhalten, in Österreich den Verkauf von Druckwerken zu unterlassen, die den Lesern unter Verstoß gegen das österreichische Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) von 1992 die Möglichkeit der Teilnahme an Gewinnspielen einräumen.
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3. Der Heinrich Bauer Verlag gibt in Deutschland die Wochenzeitschrift "Laura" heraus, die er auch in Österreich vertreibt. Die Ausgabe vom 22. Februar 1995 enthielt ein Kreuzworträtsel. Die Leser, die die richtige Lösung einsandten, konnten an einer Verlosung teilnehmen, in der zwei Preise von jeweils 500 DM ausgesetzt waren. Dieselbe Ausgabe enthielt zwei weitere Rätsel, für die im einen Fall ein Preis von 1 000 DM und im anderen ein Preis von 5 000 DM ausgesetzt waren, die ebenfalls unter den Personen verlost würden, die die richtigen Antworten einsenden würden. In den folgenden Ausgaben wurden ähnliche Preisausschreiben angeboten. In jeder Ausgabe war vermerkt, daß diese Preisrätsel jede Woche veranstaltet würden.
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4. Nach dem Vorlagebeschluß verstößt diese Praxis gegen das österreichische Recht. § 9a Absatz 1 Ziffer 1 UWG verbietet nämlich allgemein, Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben zu gewähren. § 9a Absatz 2 Ziffer 8 UWG, der demgegenüber Preisausschreiben und Verlosungen erlaubte, bei denen "der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmemöglichkeiten 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300 000 S" nicht überschritten, wurde durch eine Gesetzesnovelle von 1993 für auf periodische Druckwerke unanwendbar erklärt. Seither gibt es von der Vorschrift, daß die Herausgeber periodischer Druckwerke dem Leser keine Teilnahmemöglichkeit an einer Verlosung einräumen dürfen, keine Ausnahme mehr.
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5. Da das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb keine vergleichbare Bestimmung enthält, ist das Handelsgericht Wien der Ansicht, daß das Verbot des Verkaufs periodischer Druckwerke nach dem UWG geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Deshalb hat es das Verfahren unterbrochen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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    Ist Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats A entgegensteht, die es einem im Mitgliedstaat B ansässigen Unternehmen untersagen, die dort hergestellte periodisch erscheinende Zeitschrift auch im Mitgliedstaat A zu vertreiben, wenn darin Preisrätsel oder Gewinnspiele enthalten sind, die im Mitgliedstaat B rechtmäßig veranstaltet werden?
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7. Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede Maßnahme, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
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8. Auch stellen nach dem Urteil Cassis de Dijon (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Urteil vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 15).
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9. Demgegenüber ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (Urteil Keck und Mithouard, a.a.O., Randnr. 16).
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10. Die Republik Österreich macht geltend, daß das streitige Verbot nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag falle. Die Möglichkeit, den Lesern einer periodischen Druckschrift die Teilnahme an Preisausschreiben anzubieten, stelle eine verkaufsfördernde Maßnahme und damit eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard dar.
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11. Selbst wenn die streitige nationale Regelung eine verkaufsfördernde Maßnahme betreffen sollte, so bezieht sie sich im vorliegenden Fall doch auf den Inhalt der Erzeugnisse selbst, denn die fraglichen Preisausschreiben sind Bestandteil der Zeitschrift, in der sie sich befinden. Daher betrifft die Anwendung der streitigen nationalen Regelung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard.
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12. Ferner beeinträchtigt das streitige Verbot den Zugang der fraglichen Zeitschrift zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats und behindert daher den freien Warenverkehr, da es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Verlage zwingt, deren Inhalt zu ändern. Es stellt daher grundsätzlich eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag dar.
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13. Die Republik Österreich und die Kommission machen jedoch geltend, die streitige nationale Regelung solle der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt dienen, die im Hinblick auf Artikel 30 EG-Vertrag ein zwingendes Erfordernis darstellen könne.
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14. Nur kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Deregulierung des Wettbewerbs in Österreich im Jahre 1992, das u.a. die Veranstaltung von Gewinnspielen liberalisiert habe, habe sich im Bereich der periodischen Druckwerke ein aggressiver Wettbewerb durch Gewährung immer umfangreicherer Zugaben insbesondere in Form der Möglichkeit der Teilnahme an Preisausschreiben entwickelt.
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15. Wegen der Befürchtung, die kleinen Verleger könnten diesem ruinösen Wettbewerb langfristig nicht standhalten, habe der österreichische Gesetzgeber 1993 die Anwendung des § 9a Absatz 1 Ziffer 8 UWG, der, wie bereits aus Randnummer 4 hervorgeht, in bestimmtem Umfang die Veranstaltung von Preisausschreiben und Verlosungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren oder Leistungen erlaubt, auf Druckwerke ausgeschlossen.
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16. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage habe die österreichische Regierung insbesondere ausgeführt, daß im Hinblick auf den relativ niedrigen Verkaufspreis periodischer Druckwerke, insbesondere von Tageszeitungen, trotz der in § 9a Absatz 2 Ziffer 8 UWG festgelegten Betragsgrenzen die Gefahr bestehe, daß der Verbraucher der eingeräumten Gewinnchance größere Bedeutung beimesse als der Qualität des Druckwerks (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, RV 365 BlgNR 18. GP).
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17. Von Bedeutung sei auch die hohe Konzentration im österreichischen Printmedienbereich. Die Republik Österreich führt aus, daß zu Beginn der neunziger Jahre der Marktanteil des größten Medienkonzerns in Österreich 54,5% betragen habe, während er sich im Vereinigten Königreich nur auf 34,7% und in Deutschland nur auf 23,9% belaufen habe.
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18. Die Aufrechterhaltung der Medienvielfalt kann ein zwingendes Erfordernis darstellen, das eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigt. Diese Vielfalt trägt nämlich zur Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung bei, das durch Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt ist und zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 30, und vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omreop Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 10).
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19. Allerdings sind die betreffenden nationalen Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Cassis de Dijon, a.a.O., vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-238/89, Pall, Slg. 1990, I-4827, Randnr. 12, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 15) nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.
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20. Zwar rechtfertigen die Besonderheiten der Lotterien nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61), in dem es um die Dienstleistungsfreiheit ging, ein Ermessen der staatlichen Stellen bei der Festlegung der Anforderungen, die wegen des Schutzes der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats wegen des Schutzes der Sozialordnung an Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, die Höhe der Einsätze sowie die Verwendung der dabei erzielten Gewinne zu stellen sind. Somit steht den Staaten nicht nur die Beurteilung der Frage zu, ob eine Beschränkung der Tätigkeiten im Lotteriewesen erforderlich ist, sondern sie dürfen diese auch verbieten, sofern diese Beschränkungen nicht diskriminierend sind.
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21. Jedoch lassen sich Spiele von der Art, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht mit Lotterien vergleichen, deren Merkmale im Urteil Schindler untersucht worden sind.
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22. Der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf nämlich, wie der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, ausschließlich in größerem Rahmen veranstaltete Lotterien, bei denen das den nationalen Stellen zugebilligte Ermessen durch die erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt war, eine Gefahr, die sich aus der Höhe der Beträge, die durch die Lotterien eingenommen werden konnten, und der Höhe der Gewinne, die sie den Spielernbieten konnten, ergab (Randnrn. 50, 51 und 60).
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23. An solchen Bestrebungen zum Schutz der Sozialordnung fehlt es hingegen im vorliegenden Fall. Zunächst werden die fraglichen Verlosungen in kleinem Rahmen veranstaltet; bei ihnen steht weniger auf dem Spiel. Dann stellen sie keine unabhängige wirtschaftliche Betätigung dar, sondern nur einen Gesichtspunkt des redaktionellen Inhalts einer Zeitschrift unter anderen. Schließlich verbietet das österreichische Recht Verlosungen nur in den Printmedien vollständig.
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24. Wenn ein Mitgliedstaat sich auf zwingende Erfordernisse beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, den freien Warenverkehr zu behindern, ist diese Rechtfertigung im übrigen im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen (vgl. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43).
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25. Zu diesen Grundrechten gehört die in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgte Meinungsfreiheit (Urteil ERT, a.a.O., Randnr. 44).
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26. Das Verbot, Zeitschriften zu verkaufen, die die Teilnahme an Preisausschreiben ermöglichen, kann die Meinungsfreiheit beeinträchtigen. Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten läßt jedoch Ausnahmen von dieser Freiheit zum Zweck der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt zu, soweit sie durch Gesetz geregelt und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. November 1993, Informationsverein Lentia u.a./Österreich, A Nr. 276).
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27. Aufgrund der in den Randnummern 19 bis 26 angestellten Erwägungen ist daher zu untersuchen, ob ein nationales Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt steht und ob dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sowie die Meinungsfreiheit weniger beschränken.
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28. Zu diesem Zweck ist zum einen zu ermitteln, ob Zeitschriften, die im Rahmen von Preisausschreiben, Rätseln oder Gewinnspielen eine Gewinnchance eröffnen, mit kleinen Presseunternehmen im Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und die die streitige Regelung schützen will, zum anderen, ob eine solche Gewinnchance einen Kaufanreiz darstellen kann, der zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann.
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29. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage einer Untersuchung des österreichischen Pressemarktes zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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30. Im Rahmen dieser Untersuchung wird es den Markt des betreffenden Erzeugnisses abzugrenzen und die Marktanteile, die die einzelnen Herausgeber oder Pressekonzerne halten, sowie deren Entwicklung zu berücksichtigen haben.
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31. Zudem muß das nationale Gericht anhand sämtlicher Umstände, die die Kaufentscheidung beeinflussen können -- etwa von Werbung auf der Titelseite, die auf die Gewinnchance verweist, der Wahrscheinlichkeit des Gewinns, des Wertes der Preise, der Abhängigkeit des Gewinns von der Lösung einer Aufgabe, die einen gewissen Grad von Einfallsreichtum, Geschicklichkeit oder Kenntnissen erfordert --, beurteilen, inwieweit das betreffende Erzeugnis in den Augen des Verbrauchers die Zeitschriften ersetzen kann, die keine Gewinnchance bieten.
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32. Die belgische und die niederländische Regierung vertreten die Ansicht, daß der österreichische Gesetzgeber Maßnahmen hätte ergreifen können, die den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigten als das schlichte Verbot des Vertriebs von Zeitschriften, die eine Gewinnchance eröffneten, etwa die Schwärzung oder Entfernung der Seite, die das Gewinnspiel enthalte, in der für Österreich bestimmten Ausgabe, oder den Hinweis, daß die Gewinnchance Lesern in Österreich nicht offenstehe.
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33. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß das fragliche Verbot dem Inverkehrbringen von Zeitschriften entgegenstünde, bei denen solche Maßnahmen ergriffen worden wären. Sollte das nationale Gericht feststellen, daß dies gleichwohl der Fall ist, wäre das Verbot unverhältnismäßig.
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34. Nach alledem ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen in seinem Gebiet der Vertrieb einer in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten periodischen Zeitschrift durch ein in diesem Staat niedergelassenes Unternehmen verboten ist, wenn diese Zeitschrift Preisrätsel oder Gewinnspiele enthält, die in dem zuletzt genannten Staat rechtmäßig veranstaltet werden, nicht gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstößt, wenn dieses Verbot in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt steht und dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger beschränkend sind. Das setzt insbesondere voraus, daß Zeitschriften, die im Rahmen von Gewinnspielen, Rätseln oder Preisausschreiben eine Gewinnchance eröffnen, mit den kleinen Presseunternehmen in Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und daß eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann. Ferner darf das nationale Verbot dem Inverkehrbringen von Zeitschriften nicht entgegenstehen, die zwar Preisausschreiben, Rätsel oder Gewinnspiele enthalten, jedoch Lesern im fraglichen Mitgliedstaat keine Gewinnchance eröffnen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, aufgrund einer Untersuchung des betroffenen nationalen Pressemarktes zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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Kosten
 
35. Die Auslagen der Republik Österreich, der belgischen, der deutschen, der niederländischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof auf die ihm vom Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 15. September 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
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Die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen in seinem Gebiet der Vertrieb einer in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten periodischen Zeitschrift durch ein in diesem Staat niedergelassenes Unternehmen verboten ist, wenn diese Zeitschrift Preisrätsel oder Gewinnspiele enthält, die in dem zuletzt genannten Staat rechtmäßig veranstaltet werden, verstößt nicht gegen Artikel 30 EG-Vertrag, wenn dieses Verbot in einem angemessenen Verhältnis zur Aufrechterhaltung der Medienvielfalt steht und dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger beschränkend sind. Das setzt insbesondere voraus, daß Zeitschriften, die im Rahmen von Gewinnspielen, Rätseln oder Preisausschreiben eine Gewinnchance eröffnen, mit den kleinen Presseunternehmen in Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und daß eine solche Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann. Ferner darf das nationale Verbot dem Inverkehrbringen von Zeitschriften nicht entgegenstehen, die zwar Preisausschreiben, Rätsel oder Gewinnspiele enthalten, jedoch Lesern im fraglichen Mitgliedstaat keine Gewinnchance eröffnen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, aufgrund einer Untersuchung des betroffenen nationalen Pressemarktes zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.  
Rodriguez Iglesias, Mancini, Moitinho de Almeida, Sevon, Kakouris, Kapteyn, Gulmann, Jann, Ragnemalm, Wathelet, Schintgen  
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juni 1997.
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R. Grass (Der Kanzler), G. C. Rodriguez Iglesias (Der Präsident)  
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