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36. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. September 1983 i.S. Burri und Eigenmann gegen Berner Heimatschutz, Interessengemeinschaft Bielersee und Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege sowie Regierungsrat des Kantons Bern; weitere Beteiligte: Gemeinde Erlach (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 22ter BV; öffentliches Interesse. Denkmalpflege; Umgebungsschutz. | |
Sachverhalt | |
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Bei der Revision ihrer Ortsplanung beschloss die Gemeinde Erlach, den Hoggenberg wiederum einer Wohnzone zuzuweisen, was von der Baudirektion des Kantons Bern nicht genehmigt wurde. Diese verwies den Hoggenberg in das übrige Gemeindegebiet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Bern abgewiesen.
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Niklaus Burri und Hermann Eigenmann führen gegen diesen Regierungsratsbeschluss staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machen unter anderem geltend, die Auszonung liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Gemeinde Erlach liegt am Nordostfuss des bewaldeten Jolimont in der Mitte des südwestlichen Ufers des Bielersees. Von dort aus führt der Heidenweg über die als Folge der Juragewässerkorrektion trockengelegte Landenge zur St. Petersinsel. Weg und Insel sind als Schutzobjekt Nr. 13.01 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgeführt (BLN; SR 451.11). Das Eidgenössische Departement des Innern prüft zur Zeit die Aufnahme der Altstadt und des Schlosses von Erlach in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; SR 451.12). Die darüber verfasste Studie hält fest, dass die verschiedenen Neubauten im Umgelände das malerische, aus dem Mittelalter stammende Ensemble von Erlach beeinträchtigten. Als wesentlich wird nicht nur der Schutz der Altstadt und des Schlosses selbst, sondern vor allem auch die Freihaltung der Umgebung bezeichnet. Das war auch dem Gemeinderat Erlach ![]() | 5 |
Die bei den Akten liegenden Fotografien, Pläne und Gutachten zeigen deutlich, dass die erwähnten Schutzmassnahmen klarerweise gerechtfertigt sind. Der wirksame Schutz eines Bauwerks oder eines architektonisch wertvollen Ensembles ist undenkbar ohne gleichzeitigen Schutz seiner Umgebung. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer ist unbegründet. Allein schon die Anziehungskraft, die Erlach mit seiner einzigartigen Lage am Bielersee auf unzählige Besucher ausübt, entzieht der Argumentation der Beschwerdeführer den Boden, die auf der Annahme beruht, Altstadt, Schloss und Hoggenberg seien als gesamtes Erscheinungsbild zusammen praktisch nicht sichtbar. Das öffentliche Interesse an der streitigen Auszonung ist daher offensichtlich gegeben.
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Die Beschwerdeführer vertreten indessen die Auffassung, dass dieses öffentliche Interesse auch durch eine weniger einschneidende Massnahme gewahrt werden könne. So hätte der Hoggenberg allenfalls in eine Schutzzone gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 beziehungsweise in ein Schutzgebiet nach Art. 29 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 7. Juni 1970 (BauG) oder in eine Grünfläche im Sinne von Art. 28 BauG eingewiesen werden können, wodurch eine gewisse Überbauungsmöglichkeit erhalten geblieben wäre. Die Beschwerdeführer tun indessen nicht dar, dass diese Möglichkeiten angemessener wären als die Zuweisung ihres Landes zum übrigen Gemeindegebiet. Die unmittelbare Nachbarschaft zu Rebzone und Wald lassen die Zuteilung des Hoggenbergs zum übrigen Gemeindegebiet als sinnvoll erscheinen. Darüber hinaus steht fest, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Orts- und Landschaftsbild durch die nicht genehmigten kommunalen Massnahmen nicht so wirksam hätte ![]() | 7 |
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