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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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37. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1963 i.S. Bauka AG und Spinnler gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Fall eines Ehepaars, das ein im Eigentum der Frau stehendes Bauernhaus bewohnt und auf dem Land, das teils dem Manne, teils der Frau gehört, gemeinsam die Landwirtschaft betreibt. | |
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Dem Einspruchsverfahren, zu dessen Einführung Art. 18 EGG die Kantone ermächtigt, dürfen nach Art. 19 desselben Gesetzes nur Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften unterstellt werden. Liegenschaften, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, unterliegen dem Einspruch nicht, auch wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden. Der Einspruch ist auf landwirtschaftliche Heimwesen und Bestandteile solcher beschränkt. Als landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne des Art. 19 EGG wird nach der Rechtsprechung eine aus Land und Gebäuden bestehende Einheit angesehen, die geeignet ist, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 87 I 237 Erw. 2; BGE 89 I 57).
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Die Beschwerdeführer machen geltend, die drei umstrittenen Parzellen, die Eigentum Jonas Spinnlers sind, gehörten nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen. Wohl verfüge Frau Spinnler über ein solches, dagegen nicht ihr Ehemann, da sein eigener Grundbesitz, im Gegensatz zum ihrigen, nur Land und keine Gebäulichkeiten umfasse. Es gehe nicht an, seine Liegenschaften als zum Heimwesen der Ehefrau gehörig zu betrachten.
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Dieser Betrachtungsweise kann nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf BGE 82 I 264. Das Bundesgericht hat nie - auch nicht in ![]() | 3 |
Auch die Parzellen, welche Jonas Spinnler an die Bauka AG veräussern will, sind zum Heimwesen zu rechnen. Wohl hat der Eigentümer sie verpachtet, doch hatte er sie früher selber bewirtschaftet. Sie und der übrige Grundbesitz der Eheleute Spinnler können jederzeit wieder zu einer landwirtschaftlichen Einheit verbunden werden.
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