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56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Mai 1968 i.S. Kull gegen Bräm. | |
Regeste |
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde, Zulässigkeit. | |
Sachverhalt | |
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Am 29. Dezember 1966 erklärte Bräm, dieses Kaufsrecht auszuüben. Frau Kull weigerte sich jedoch, zu der grundbuchlichen Übertragung der Liegenschaft Hand zu bieten. Sie machte geltend, der innerhalb der Sperrfrist von 10 Jahren gemäss Art. 218 OR abgeschlossene Kaufsrechtsvertrag sei nichtig.
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B.- Mit Eingabe vom 18. Januar 1967 stellte Bräm beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich das Begehren, Frau Kull sei zu befehlen, bei der grundbuchlichen Übertragung des Grundstückes auf ihn mitzuwirken. Zur Begründung machte er geltend, der Vertrag über die Einräumung eines Kaufsrechts sei keine Veräusserung im Sinne von Art. 218 Abs. 1 OR; als solche könne erst die Ausübung des Kaufsrechts gelten; diese sei aber nicht mehr in die Sperrfrist gefallen.
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies den von der Beklagten hiegegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 7. Dezember 1967 ab.
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D.- Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vom Kläger beim Einzelrichter gestellten Begehren endgültig abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Für solche zivilrechtliche Streitigkeiten, die vor dem Zivilrichter ausgetragen werden können, ist nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsmittel der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 97 ff. OG nicht gegeben. Mit dieser können nur Entscheide von Verwaltungsbehörden, nicht auch Entscheide von Zivilgerichten angefochten werden (BGE 60 I 34,BGE 62 I 168Erw. 2,BGE 65 I 159,BGE 67 I 246, BGE 84 I 85 Erw. 2, BGE 94 I 190).
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Die heute geltende Fassung der Bestimmungen über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 218 - Art. 218 quinquies OR) beruht auf dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Änderung der Vorschriften des ZGB und des OR betreffend das Baurecht und den Grundstückverkehr. Sie trat an die Stelle der Fassung, welche diese Vorschriften des OR durch Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 ![]() | 11 |
Das Departement entsprach dieser Anregung und änderte in seinem Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 1963 an die nationalrätliche Kommission den ursprünglichen Art. 218 bis OR dahin ab, dass die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide über das Vorliegen wichtiger Gründe für eine Abkürzung der Sperrfrist durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar sein sollten.
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Der Nationalrat beschloss auf Antrag von Nationalrat Furgler, diese Weiterzugsmöglichkeit nicht in Art. 218 bis unterzubringen, sondern sie zum Gegenstand eines besonderen Gesetzesartikels in der Fassung des heutigen Art. 218 quater OR zu machen (StenBull Nationalrat 1964 S. 401 f.). Der Ständerat stimmte im Differenzbereinigungsverfahren diesem Beschluss zu (StenBull Ständerat 1965 S. 37). Dabei wurde jedoch ein Umstand übersehen: Nach dem Entwurf des Bundesrates, der die Weiterzugsmöglichkeit in Art. 218 bis Abs. 3 vorgesehen hatte, war es völlig klar, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nur zulässig sein sollte gegen Entscheide, die auf Grund von Abs. 1 des gleichen Artikels von kantonalen Verwaltungsbehörden über Begehren um Abkürzung der Sperrfrist für landwirtschaftliche Grundstücke getroffen worden waren. Als der Gesetzgeber beschloss, die Weiterzugsmöglichkeit in ![]() | 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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