![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
![]() | ![]() |
3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. V. und 20 Mitb. gegen Grosser Rat des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) |
2P.297/2001 vom 7. November 2002 | |
Regeste |
Art. 19, 36 und 62 BV; Art. 29 Abs. 2 KV/BE; soziale Grundrechte; disziplinarischer Schulausschluss. |
Art. 29 Abs. 2 KV/BE dehnt nicht nur den Anspruch auf alle Schulen innerhalb der obligatorischen Schulpflicht aus, sondern begründet gleichzeitig einen weitergehenden Anspruch des Kindes auf Schutz, Fürsorge und Betreuung (E. 5). |
Bei einschränkenden Konkretisierungen von sozialen Grundrechtsansprüchen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind (E. 6-9). |
Das Gemeinwesen hat in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler - bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht - durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen zu gewährleisten (E. 9.5). |
Das in Art. 28 VSG/BE geregelte Stufenmodell, das als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) einen vorübergehenden (teilweisen oder vollständigen) Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr vorsieht, lässt sich verfassungskonform auslegen (E. 10). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Art. 28
| 2 |
3 | |
2 Die Lehrerschaft ist ermächtigt, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes nötig sind.
| 4 |
3 Die Schule orientiert frühzeitig die Schulkommission und zieht Fachstellen bei, nötigenfalls werden Massnahmen wie Versetzung in eine andere Klasse, in ein anderes Schulhaus oder an eine Schule einer anderen Gemeinde veranlasst.
| 5 |
4 Die Schulkommission kann bei wiederholten oder schweren Verstössen der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Verweis erteilen oder einen Ausschluss gemäss Absatz 5 schriftlich androhen.
| 6 |
5 Schülerinnen und Schüler, welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen, können von der Schulkommission während höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr teilweise oder vollständig vom Unterricht ausgeschlossen werden.
| 7 |
6 Bei einem Ausschluss sorgen die Eltern nötigenfalls unter Beizug von Fachstellen und mit Hilfe der Schulbehörde für eine angemessene Beschäftigung. Die Schule plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.
| 8 |
7 Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vor einer Verfügung gemäss den Absätzen 3 bis 5 anzuhören. Die Schulkommission kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.
| 9 |
8 Die Würde der Schülerinnen und Schüler und die Rechte der Eltern sind zu wahren. (Bisheriger Absatz 4)
| 10 |
Der Beschluss des Grossen Rates wurde am 3. Oktober 2001 im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.
| 11 |
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. November 2001 beantragen V. sowie zwanzig Eltern in ihrem Namen und in demjenigen ihrer Kinder dem Bundesgericht, die vom Grossen Rat des Kantons Bern beschlossene Änderung von Art. 28 des Volksschulgesetzes aufzuheben.
| 12 |
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beantragt in Vertretung des Grossen Rates sowie des Regierungsrates des Kantons Bern, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
| 13 |
In einer eigenen Vernehmlassung zur Beschwerde und deren Ergänzung macht sich der Regierungsrat des Kantons Bern die von der Erziehungsdirektion in ihrer Stellungnahme vertretene Auffassung zu eigen und beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
| 14 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
| 15 |
![]() | |
Erwägung 3 | |
16 | |
17 | |
3.3 Ein Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen ![]() | 18 |
Erwägung 4 | |
19 | |
Nach Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht.
| 20 |
4.2 Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a) und genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; dies bedingt auch eine Mindestdauer der Schulpflicht, wobei sich die Kantone auf eine Mindestschuldauer von neun Jahren geeinigt haben (Art. 2 lit. b des Konkordates über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970, vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, dem der Kanton Bern am 3. Mai 1989 beigetreten ist [SR 411.9]). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf eine kostenlose, ihren Fähigkeiten angepasste Schulung (ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, ![]() | 21 |
22 | |
23 | |
Erwägung 5 | |
24 | |
5.2 Diese Bestimmung dürfte schon nach ihrem Wortlaut über den durch Art. 19 BV gewährleisteten unentgeltlichen Grundschulunterricht während der obligatorischen Schulzeit hinausgehen, indem sie im Unterschied zu Art. 19 BV (PETER SALADIN/MARTIN AUBERT, Sozialverfassung, in: Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 97 f.; HERBERT PLOTKE, Bildung und Schule in den kantonalen Verfassungen, in: Strukturen des schweizerischen Bildungswesens, Beiheft zur ZSR, Basel 1994, S. 65; PIUS GEBERT, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Diss. ![]() | 25 |
26 | |
27 | |
28 | |
![]() | |
29 | |
30 | |
31 | |
Dies ergibt sich auch aus der bernischen Verfassungssystematik. Während Art. 28 KV/BE - als letzter Artikel des Kapitels Grundrechte - die schon aufgrund von Art. 36 BV geltenden Voraussetzungen für Einschränkungen von Grundrechten aufzählt, sieht ![]() | 32 |
6.4 Der sich aus Art. 19 BV und Art. 29 Abs. 2 KV/BE ergebende Anspruch auf Grundschulunterricht umfasst somit nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (Urteil 2P.246/2000 vom 14. Mai 2001, E. 2). Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen hat der Richter die funktionellen Grenzen seiner Zuständigkeit zu beachten. Er hat nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Unmittelbar grundrechtsgeboten und vor dem Richter durchsetzbar kann daher mangels weiter gehender gesetzlicher Ansprüche nur ein Minimum staatlicher Leistungen sein (BGE 121 I 367 E. 2c). Einschränkende Konkretisierungen durch den Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, a.a.O., Rz. 31). Bei der Bestimmung dieses Gehalts können in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV die Erfordernisse des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) herangezogen werden, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kernbereich des Verfassungsanspruches in jedem Fall gewahrt bleiben muss. Ist in solchem Zusammenhang eine Abwägung zwischen den in Frage stehenden öffentlichen Interessen und den Individualinteressen vorzunehmen, kann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mitunter die Funktion eines Untermassverbotes zukommen (vgl. MARKUS SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 66 ff., insb. S. 72; JÖRG PAUL MÜLLER, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, § 39 N. 52; in diesem Sinne auch ![]() | 33 |
Erwägung 7 | |
34 | |
35 | |
![]() | |
8.1 Abgesehen vom speziellen, hier nicht in Frage stehenden Sachverhalt der vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht nach Vollendung des achten Schuljahres (vgl. Art. 24 VSG/BE) verletzt ein Ausschluss aus der Schule auf unbestimmte Dauer und ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen während der Dauer der obligatorischen Grundschulpflicht nicht nur Art. 19 BV (vgl. BGE 117 Ia 27 E. 5b; MARCO BORGHI, a.a.O., N. 48 zu Art. 27 aBV; JÜRG DINKELMANN, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Diss. Freiburg 1985, S. 12 und 161; vgl. auch ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, a.a.O., N. 30 f.; PIUS GEBERT, a.a.O., S. 388 N. 132; vgl. zum Sozialrecht auf Existenzsicherung BGE 122 II 193 E. 3c), sondern auch Art. 29 Abs. 2 KV/BE. Denn in diesem Fall wird der Bildungsanspruch grundsätzlich gefährdet, indem das Kind in seiner Ausbildung in einem Mass eingeschränkt wird, dass namentlich die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8a, b, S. 195).
| 36 |
37 | |
38 | |
Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass auch an der Wiedereingliederung schwieriger Schüler in den weiteren Bildungsgang ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Auf Grund des Sonderstatusverhältnisses sind deshalb nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb ![]() | 39 |
8.4 Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Die dabei verfolgten Ziele bilden in diesem Sinne Gesichtspunkte des Kindeswohls, weshalb der Schulbesuch auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann. Soweit die Elternrechte betroffen sind, hat sich der Staat allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt (vgl. im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit BGE 119 Ia 178 E. 7d S. 192 f.). Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der vorübergehende Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung. Anlässlich der Beratung der Revisionsvorlage im Grossen Rat des Kantons Bern wurde der angefochtene Artikel zur Hauptsache mit dem verfassungsmässigen Anspruch der anderen Schüler auf Grundschulunterricht begründet, der durch das Verhalten einzelner Schüler beeinträchtigt werden könne. Die Möglichkeit eines Ausschlusses sei erforderlich, um die Schule und die übrigen Schüler zu schützen (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2001, im Folgenden: Tagblatt, S. 263).
| 40 |
Die Befugnis zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes ergibt sich demnach nicht nur aus der grundsätzlichen Befugnis zum Erlass einer ![]() | 41 |
8.5 Im schulischen Disziplinarrecht muss die gesetzliche Regelung - abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnisses - nicht bis ins letzte Detail gehen, sondern darf der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 6b; BGE 121 I 22 E. 4a). Diesen Anforderungen genügt Art. 28 VSG/BE (vgl. auch E. 10 hiernach). Der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorschrift sei nicht hinreichend bestimmt, ist unbegründet.
| 42 |
Erwägung 9 | |
43 | |
Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff bzw. die Leistungsbeschränkung geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren bleiben (vgl. statt vieler MARKUS SCHEFER, a.a.O., S. 67 f.).
| 44 |
9.2 Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass der vorübergehende Schulausschluss als disziplinarische Massnahme aus pädagogischer und jugendpsychologischer Sicht in Fachkreisen umstritten ist (vgl. HEINZ NEUKÄTER/HEINRICH RICKING, Sozial-kognitive Verhaltensanalyse bei Schulabsentismus, Entwicklungen - Standort - Perspektiven, Sonderpädagogischer Kongress vds Hannover 1998 [www.vds-bundesverband.de/Material/kongress98/neukaeter.htm], S. 7). Auch wenn Fachleute aus dieser spezifischen Sicht Bedenken anmelden, kann davon ausgegangen werden, dass der vorübergehende Schulausschluss grundsätzlich zulässig und geeignet ist, um eine gestörte Schulordnung wiederherzustellen (JÜRG DINKELMANN, a.a.O., S. 142) und um das angestrebte Ziel, der ![]() | 45 |
Selbst die Beschwerdeführer räumen im Übrigen ein, ein kurzfristiger Ausschluss vom Unterricht für einige Stunden oder Tage könne durchaus geeignet sein, Störungen des Schulunterrichts zu beseitigen und Raum und Zeit für Reflexion und die Planung allfällig notwendiger weiterer Massnahmen zu gewinnen (ebenso URSULA WYSSMANN, a.a.O., S. 68).
| 46 |
Ob ein Ausschluss auch erforderlich ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden; die Frage stellt sich im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bloss insoweit, als Situationen denkbar sein müssen, in denen das Kriterium der Erforderlichkeit grundsätzlich als erfüllt zu gelten hat. Solche (Extrem-)Situationen sind vorstellbar.
| 47 |
48 | |
![]() | 49 |
50 | |
Art. 29 Abs. 2 KV/BE schliesst somit für die (grund-)schulpflichtigen Kinder einen verfassungsmässigen Anspruch mit ein, während der Zeit, in welcher sie die Schule zu besuchen haben, angemessen betreut zu werden. In diesem Sinne bestimmt Art. 18 Abs. 1 VSG/BE, dass Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, in Sonderschulen oder Heimen geschult werden müssen oder auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung erhalten.
| 51 |
9.6 Ein verfassungsmässiges Recht der Eltern darauf, dass sich ihre Kinder während der Schulpflicht zu gewissen, vom Stundenplan vorgesehenen Stunden in der Schule befinden, kann daraus freilich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch - als Gegenstück zur Verpflichtung zum Schulbesuch - kann nur im Rahmen der Schulgesetzgebung bestehen, zu der auch die Regelung über den ![]() | 52 |
Erwägung 10 | |
Zu Art. 28 VSG/BE wird im Speziellen angeführt, der Schulausschluss stelle eine ausserordentliche Massnahme dar. Er könne in Abwägung aller Interessen unter gegebenen Umständen die beste und sinnvollste Lösung darstellen und solle dann eingesetzt werden, wenn andere schulische oder disziplinarische Massnahmen erfolglos ![]() | 53 |
Erwägung 10.3 | |
Schon durch das Voranstellen dieser Bestimmung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass bei disziplinarischen Problemen mit einzelnen Schülern zunächst die Lehrerschaft zuständig ist, die für den Schulbetrieb unverzichtbare Ordnung zu gewährleisten.
| 54 |
Die Bestimmung soll entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verhindern, dass nicht härtere Massnahmen als nötig getroffen werden. Unter Fachstellen werden ausser Fachinstanzen wie Erziehungsberatungsstellen, schulärztlicher Dienst und Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst auch das Jugendamt, die Jugendberatungsstellen, Sozialdienste, Beratungsdienste für Fremdsprachige usw. verstanden (Vortrag S. 5 f.).
| 55 |
Im Vortrag des Regierungsrates (S. 5) wird dazu ausgeführt, die in dieser Bestimmung genannten Disziplinarmassnahmen könnten eine Vorstufe zu einem späteren Ausschluss sein. Es gebe jedoch Notsituationen, die ein rasches Handeln erforderten; in diesen Fällen müsse es möglich sein, einen Ausschluss auch ohne vorgängigen Verweis oder vorherige Androhung anzuordnen.
| 56 |
![]() | 57 |
![]() | 58 |
Die Bestimmung von Art. 28 Abs. 5 VSG/BE lässt sich demnach im Sinne von Art. 19 BV und Art. 29 Abs. 2 KV/BE verfassungskonform auslegen, und es besteht auch auf Grund der Materialien ausreichend Gewähr dafür, dass die Massnahme entsprechend zurückhaltend angewendet wird.
| 59 |
Auch in der Beratung im Grossen Rat wurde betont, die Hauptverantwortung für die Betreuung während des Ausschlusses liege bei den Eltern, nötigenfalls mit Unterstützung der Schulbehörde und selbstverständlich in Zusammenarbeit mit den Fachstellen (Tagblatt S. 264, Votum von Kommissionspräsident Lack). In den meisten Fällen müssten wohl die Schulbehörden und Fachstellen mithelfen, aber man dürfe die Eltern nicht einfach übergehen (Tagblatt S. 723, Votum Küng-Marmet für die Fassung der Kommission).
| 60 |
Die Regelung, dass in erster Linie die für die Erziehung der Kinder zuständigen Eltern für angemessene Beschäftigung sorgen, stützt sich nicht nur auf Art. 302 ZGB, sondern auch auf Art. 2 Abs. 1 VSG/BE, wonach die Volksschule die Familie in der Erziehung der Kinder (lediglich) unterstützt. Art. 28 Abs. 6 VSG/BE nimmt nur Rücksicht auf die bundesrechtlich festgelegten Rechte und Pflichten der Eltern. Die Norm steht auch nach ihrem Wortlaut einer Auslegung im Sinne der erwähnten Voten, die Raum lässt für eine Art. 29 Abs. 2 KV/BE genügende Betreuung und Beschäftigung, nicht entgegen. Insbesondere der in jedem Fall mögliche Beizug von Fachstellen und Schulbehörde, die bei einem entsprechenden Begehren verpflichtet sind, angemessene Unterstützung und Hilfe zu leisten (Tagblatt S. 268, Votum von Erziehungsdirektor Annoni), gewährleistet ausreichend den entsprechenden Anspruch des Kindes. Art. 28 Abs. 6 VSG/BE kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass während des Ausschlusses ausschliesslich die Eltern für die Betreuung ihres Kindes zu sorgen hätten, wie die Beschwerdeführer meinen. Diese Bestimmung kann ohne weiteres so angewendet werden, dass der grundrechtliche Leistungsanspruch des Grundschülers angemessen gewahrt ist, und eine solche Handhabung kann auf Grund des Ausgeführten auch erwartet werden.
| 61 |
Die Lehre lehnt es im Übrigen ab, für den Bereich der Grundschule aus Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) weitergehende Ansprüche als die sich bereits aus anderen, spezifischeren Grundrechten ergebenden herzuleiten (vgl. ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, a.a.O., § 34 N. 40 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 134). Auch das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, aus Art. 11 BV einen justiziablen Leistungsanspruch abzuleiten.
| 62 |
63 | |
Dass eine Bestimmung in einem besonders gelagerten Einzelfall zu einer verfassungswidrigen Leistungsverweigerung führen könnte, hat im Übrigen nicht zur Folge, dass sie sich einer verfassungskonformen Auslegung entzieht und aufzuheben ist.
| 64 |
65 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |