BGE 112 II 366 | |||
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61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Dezember 1986 i.S. X. gegen Versicherungs-Gesellschaft Z. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 68 Abs. 1 lit. b OG. |
2. Umstände, die einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegenstehen (E. 2). | |
Sachverhalt | |
A.- Frau X. klagte am 11. April 1986 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Versicherungs-Gesellschaft Z. auf Zahlung von Fr. 3718.85 nebst Zins. Sie verlangte damit Ersatz von Sachschaden, den angeblich ein bei der Beklagten versicherter Fahrzeuglenker in Gams (SG) an ihrem Personenwagen verursacht hatte.
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Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 19. Juni 1986 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein; es hielt der Klägerin entgegen, dass sie gemäss Art. 84 SVG nur im Einverständnis mit dem beschuldigten Fahrzeuglenker an einem anderen als dem Unfallort hätte klagen können.
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B.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Bei Art. 84 SVG handelt es sich um eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift, deren Verletzung gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG unter Vorbehalt der Berufung mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 105 II 310 E. 1 und BGE 93 II 217 E. 2 und 3 mit Hinweisen). Der Vorbehalt gilt für Fälle, in denen ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 OG über die Zuständigkeitsfrage vorliegt (BGE 98 II 90 E. 1 mit Hinweisen) oder die letzte kantonale Instanz diese Frage zusammen mit einer berufungsfähigen Hauptsache beurteilt hat (BGE 97 II 407 E. 1a mit Hinweisen). Die Nichtigkeitsbeschwerde setzt im Unterschied zur Berufung dagegen weder einen Endentscheid noch einen Entscheid einer obern kantonalen Behörde im Sinne von Art. 48 OG voraus. In nicht berufungsfähigen Zivilsachen ist sie gemäss Art. 68 Abs. 1 OG vielmehr auch gegen Entscheide anderer Art und einer untern kantonalen Behörde zulässig, wenn diese Behörde als letzte Instanz mit freier Prüfungsbefugnis über die Streitfrage befunden hat (BGE 96 II 269, BGE 95 II 71 E. 1, BGE 93 II 217 E. 3; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, N. 5 zu Art. 68 OG).
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Die Klägerin hat den Beschluss des Bezirksgerichts mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, obwohl sie die Verletzung einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift gerügt wissen wollte (vgl. STRÄULI/MESSMER, N. 15 zu § 285 ZPO/ZH). Sie geht zudem noch in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde von einer beschränkten Kognitionsbefugnis des Obergerichts in der Streitfrage aus. Bei dieser Auslegung kantonalen Verfahrensrechts, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat (vgl. immerhin STRÄULI/MESSMER, N. 16/17 zu § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH), hätte die Klägerin aber schon den Beschluss des Bezirksgerichts und nicht erst den Kassationsentscheid des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anfechten müssen. Gegen jenen Beschluss ist diese Beschwerde verspätet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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