Im Scheidungsprozess der Eheleute M. traf die Einzelrichterin der March mit Verfügung vom 18. April 1989 die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB, wobei sie den Kläger namentlich verpflichtete, der Beklagten für die Dauer des Prozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Klägers setzte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz den Unterhaltsbeitrag mit Entscheid vom 17. Juli 1989 auf Fr. 1'000.-- pro Monat herab. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben, mit dem Antrag, er sei
insoweit aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 2'000.-- pro Monat festzusetzen. Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.