BGE 116 II 92 | |||
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16. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1990 i.S. H. gegen P. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. | |
Erwägungen: | |
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2. Die vom Kläger eingereichte Rechtsmitteleingabe entspricht aber auch den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in keiner Weise. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht - so insbesondere auch der Vorwurf der Willkür - (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 113 II 55 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind ebenfalls blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (BGE 110 II 78).
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Der Kläger hält sich nicht an diese Vorschriften. Soweit sich seine Argumentation nicht darin erschöpft, dem Obergericht Willkür vorzuwerfen, der Beurteilung der Streitsache einen anderen als den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen oder auf die Akten zu verweisen, beschränkt sich der Kläger im wesentlichen darauf, eine Reihe von Punkten aufzulisten, die seines Erachtens als Rechtsfragen zu beurteilen wären; worin die Verletzung von Bundesrecht bestehen soll, legt er dabei teils überhaupt nicht, teils nur völlig unzureichend dar. Die Berufung genügt daher den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG in keiner Weise. Diese Tatsache verwundert denn auch nicht weiter, ist die Eingabe doch offensichtlich auf das kantonale Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren und nicht auf das eidgenössische Berufungsverfahren zugeschnitten. Die Behauptung, die Anfechtungsgründe seien in beiden Verfahren dieselben, ist abwegig; die beiden Rechtsmittel unterscheiden sich grundlegend. Von vorneherein nichts zu helfen vermag dem Kläger, dass er ausführen lässt, aus Zeitgründen habe nicht mehr die ganze Rechtsschrift an das Kassationsgericht für das vorliegende Verfahren umgeschrieben werden können. Das Vorgehen ist mutwillig.
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