Die Vorinstanz betrachtet das vorliegende Konkursverfahren zwar für umfangreich; sie verneint jedoch, dass besonders aufwendige Abklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art notwendig gewesen wären. Zudem stellt sie fest, dass die Konkursverwaltung

nicht substantiiert nachgewiesen habe, worin die zusätzlichen besonderen Abklärungen bestanden hätten. Das Sachwalterbüro Bachmann habe selbst geschrieben, dass es sich von ihm aus gesehen um ein durchaus übliches Konkursverfahren gehandelt habe.