Letzteres ist hier ohne weiteres zu bejahen, hatte doch der Rekurrent selbst nur wenige Wochen zuvor die im fraglichen Entscheid beurteilte Beschwerde eingereicht. Der erste Tag der für die Zustellung des Entscheids vom 28. November 1990 massgebenden Abholfrist war unter den gegebenen Umständen offensichtlich der 30. November 1990, d.h. der Tag nach der Postaufgabe, so dass die siebentägige Frist am 6. Dezember 1990 endete. (Das Postamt ... leitete die Sendung am darauffolgenden Tag an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück.) Am 6. Dezember 1990 begann nach dem Gesagten die Frist von zehn Tagen für die
Einreichung des Rekurses an die erkennende Kammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG) zu laufen. Der erste mitzuzählende Tag (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) war der 7. Dezember 1990 und der letzte Tag der Frist der 16. Dezember 1990, der auf einen Sonntag fiel. Der Rekurs hätte daher spätestens am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 Abs. 2 OG), d.h. am 17. Dezember 1990, der Post übergeben werden müssen. Dies geschah indessen erst am 4. Januar 1991.