BGE 111 V 269 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
52. Auszug aus dem Urteil vom 30. September 1985 i.S. Wiedmer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle Burgdorf-Emmental, und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. | |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
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Die Insolvenzentschädigung soll dem Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren (Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III S. 535, 606).
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b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat entschieden, dass Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt werden. Denn im Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die den Lohnanspruch für geleistete Arbeitszeit deckt, während welcher der Arbeitnehmer der Vermittlung nicht zur Verfügung steht, handelt es sich im Falle der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung um Ansprüche eines Versicherten für eine Periode, während der er wie jeder andere Arbeitslose der Vermittlung voll zur Verfügung gestanden hat. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf den Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche solcher Versicherter begründete Zweifel, ist daher die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zwar nach Art. 28 Abs. 2 AlVG bzw. Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht aber als Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AVIG (BGE 110 V 30).
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Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist somit, ob ein Versicherter in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung stehen und die Kontrollvorschriften erfüllen konnte.
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3. Die Vorinstanz verneint den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung (Schadenverhinderungs- und Schadenminderungsprinzip) verpflichtet gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Bald nach dem 9. Januar 1984 habe er erkennen müssen, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten sei und ihn offensichtlich nicht mehr beschäftigen wolle.
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Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist er indessen von der Arbeitgeberin ab Montag, dem 9. Januar 1984, mit dem Versprechen auf Arbeitszuweisung hingehalten worden. Weil die Konkurseröffnung bereits am 1. Februar 1984 stattfand, kann von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht die Rede sein.
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4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Da er bis und mit 6. Januar 1984 entlöhnt wurde, beginnt der Anspruch am 7. Januar 1984; dieser endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 1984. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der Entschädigung festzusetzen haben.
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