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9. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1989 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 159 Abs. 2 OG: Ersatz von Expertenkosten. | |
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b) Am 22. März 1988 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Oberarzt Dr. I. verfasste Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 ein. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, "die Kosten für die durch das vorliegende Verfahren notwendig gewordenen ärztlichen Berichte zu übernehmen". Die Kosten für das erwähnte Ergänzungsgutachten betragen Fr. 600.--.
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d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat auf das private Ergänzungsgutachten des Spezialarztes Dr. I. vom 8. März 1988 abgestellt, welches beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben enthält und in welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Erwerbsfähige gleich beurteilt wird wie im früheren Bericht vom 4. Juni 1984. Da die Vorinstanz diesen im Verwaltungsverfahren eingeholten Bericht zu Unrecht als unmassgeblich erachtete, hat sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes aufgedrängt. Bei den Kosten für das private Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 handelt es sich somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG. Auch in masslicher Hinsicht lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 600.-- nicht beanstanden, zumal nur rechtlich relevante Fragen behandelt und auch keine für die Schätzung des streitigen Invaliditätsgrades unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden.
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