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25. Urteil vom 18. Juli 1994 i.S. K. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 25bis IVG, Art. 20ter Abs. 3 IVV: Besitzstandsgarantie. |
- Für die Besitzstandswahrung massgebend ist entgegen Rz. 1068.1 des BSV-Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) das allenfalls gekürzte UV-Taggeld (Art. 40 UVG). | |
Sachverhalt | |
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Vom 1. April bis 30. Juni 1992 liess die Invalidenversicherung die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Ausbildungszentrum Brunau, Zürich, beruflich abklären. Mit Verfügung vom 11. Mai 1992 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich für diese Abklärungsphase ein IV-Taggeld zu. Der Bemessung legte sie das gekürzte UV-Taggeld von Fr. 97.-- zugrunde, wovon sie einen Dreissigstel des Betrages der laufenden Invalidenrente (Fr. 49.20/Tag) und, für die Wochentage Montag bis Freitag, einen Verpflegungskostenanteil von Fr. 6.60 (30% von Fr. 22.--) abzog. Wiedererwägungsweise nahm die Ausgleichskasse eine Korrektur dieser Taggeldberechnung vor, indem sie, bei sonst unveränderten Berechnungsgrundlagen, nunmehr vom ungekürzten UV-Taggeld von Fr. 117.-- ausging, wodurch sich das IV-Taggeld auf Fr. 61.20 (Mo-Fr) und Fr. 67.80 (Sa, So, Feiertage) erhöhte (Verfügung vom 12. Juni 1992).
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B.- Hiegegen liess K. Beschwerde führen und beantragen, es seien ihm "die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere das Taggeld entsprechend der Besitzstandsgarantie des SUVA-Taggeldes zu erhöhen".
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Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde, im Sinne der ablehnenden Vernehmlassung der Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 23. November 1993 ab.
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Die Ausgleichskasse verzichtet, unter Verweis auf ihre Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren, auf eine Stellungnahme; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
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Aus den Erwägungen: | |
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"Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld
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nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so
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entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen
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Taggeld der Unfallversicherung."
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Diese mit dem UVG auf den 1. Januar 1984 in Kraft getretene - entgegen ihrem Wortlaut auch auf noch nach dem KUVG festgesetzte Taggelder anwendbare (BGE 112 V 171 Erw. 3) - Bestimmung regelt die Koordination mit der Unfallversicherung im Sinne einer IV-rechtlichen Besitzstandsgarantie (BGE 119 V 125 f. Erw. 2c). Sinn und Zweck des Art. 25bis IVG ist, ein leistungsmässiges Absinken des bisherigen Bezügers von Taggeldern der Unfallversicherung nach der Aufnahme einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit dementsprechend nach Massgabe der IV-rechtlichen Regeln ermittelten Taggeldern zu verhindern (BGE 119 V 128 Erw. 4; Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 190 und 228).
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In Konkretisierung des Art. 25bis IVG hat das BSV in Rz. 1068.1 des Kreisschreibens über die Taggelder [KSTG], in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung, festgeschrieben, dass für die Besitzstandswahrung der ungekürzte Betrag des UV-Taggeldes massgebend sei. Mit anderen Worten kommt ![]() | 15 |
b) Dem Bezüger einer Invalidenrente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum dritten vollen Kalendermonat, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt (Art. 20ter Abs. 3 IVV).
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Diese Verordnungsbestimmung lässt sich, wie die kantonale Rekurskommission zutreffend festhält, auf die Delegationsnorm des Art. 43 Abs. 2 IVG stützen. Im Rahmen dieser Bestimmung über das Zusammenfallen von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird der Bundesrat in Satz 2 befugt erklärt, Ausnahmen zu Satz 1 (Priorität u.a. des Taggeldes vor der Rente) vorzusehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente zu erlassen. Das betrifft genau den Anwendungsbereich der Verordnungsnorm des Art. 20ter Abs. 3 IVV.
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Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er dürfe während der Eingliederungsmassnahme nicht schlechter gestellt werden, als wenn keine solchen Massnahmen durchgeführt würden. Massgebend sei daher das wegen Überversicherung gemäss Art. 40 UVG gekürzte UV-Taggeld (Fr. 97.--), welcher Betrag der IV-rechtlich internen Kürzungsregel des Art. 20ter Abs. 3 Satz 2 IVV nicht unterliege, weil sonst die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25bis IVG unterlaufen werde.
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b) Mit dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 25bis IVG, ein leistungsmässiges Absinken zu verhindern, wenn sich ein UV-Taggeldbezüger ![]() | 20 |
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