BGer U 103/1999 | |||
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BGer U 103/1999 vom 05.01.2000 | |
«AZA»
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U 103/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 5. Januar 2000
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in Sachen
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1. G.________, 1965,
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2. S.________, 1971,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. C.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Der 1965 geborene G.________ war seit März 1991 in der W.________ AG als Bauhandlanger tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 19. März 1993 fiel er beim Abräumen eines Gerüsts aus einer Höhe von rund drei Metern rückwärts auf den Boden. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. H.________ diagnostizierte eine Kontusion/Distorsion der Lumbalregion mit Ausstrahlungen ins linke Bein.
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Die SUVA anerkannte ihre Haftung für diesen Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Rahmen ihrer Abklärungen zu den Folgen des Unfalles zog sie nebst Zeugnissen des Hausarztes Dr. med. H.________ die Berichte der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals X.________ vom 19. Mai 1993 über die Hospitalisation vom 7. bis 19. Mai 1993 und die Rückenoperation vom 11. Mai 1993 und der Rheumatologischen Klinik Y.________ vom 22. Juni 1993 über die vom 19. Mai bis 22. Juni 1993 durchgeführte stationäre Nachbehandlung bei. Zudem liegen der Bericht des SUVAKreisarztes Dr. med. W.________ über die Untersuchung vom 29. Juli 1993, der Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik vom 8. Oktober 1993 über den vom 25. August bis 6. Oktober 1993 dauernden Aufenthalt und die Berichte der SUVA-Kreisärzte Dr. med. B.________ vom 16. Juni 1994 und Dr. med. W.________ vom 25. Oktober 1994 vor. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1995 sprach die SUVA G.________ ab 1. Oktober 1995 eine auf der Grundlage einer 25 %igen Erwerbsunfähigkeit basierende Invalidenrente sowie eine 20 %ige Integritätsentschädigung zu. Auf Einsprache des Versicherten hin sistierte die SUVA das Verfahren bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle Basel in Auftrag gegebenen Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 24. Januar 1996. Zudem holte sie die ärztliche Beurteilung des Dr. med. O.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vom 3. Februar 1997 ein. Nach deren Prüfung erklärte sich die SUVA mit Schreiben vom 6. Februar 1997 bereit, die Invalidenrente ab 1. Oktober 1995 auf 40 % zu erhöhen, womit sich G.________ indessen nicht einverstanden erklärte. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 1998 sprach sie ihm eine Invalidenrente von 40 % zu, erhöhte den versicherten Verdienst auf Fr. 59'612.- und wies die Einsprache im Übrigen ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Februar 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen G.________ und S.________ die Anerkennung sämtlicher physischer, neurologischer, psychosomatischer und psychischer Beschwerden als adäquatkausale Folgen des Unfalls vom 19. März 1993, die Zusprechung einer vollen Rente, eventuell einer Komplementärrente, in Höhe von monatlich mindestens Fr. 3974.- und einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 % sowie die Anordnung einer Oberexpertise durch Prof. Dr. med. D.________ vom Rechtsmedizinischen Institut Y.________ beantragen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Instanzen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht führt im angefochtenen Entscheid aus, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, soweit sie auch namens der Ehefrau und der Kinder Sanja und Gordana geführt werde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Berufung auf Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG, ohne indessen diesbezüglich einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Zur Begründung führt er aus, die Ehegattin wie auch die Kinder hätten unter der ihn betreffenden Misere finanziell, existenzmässig und psychisch-sozial stark zu leiden, weshalb sie durch den kantonalen Gerichtsentscheid in ihren Interessen tangiert seien. Die Ehefrau eines Versicherten ist nach der Rechtsprechung befugt, selbstständig gegen einen an diesen gerichteten Entscheid Beschwerde zu erheben (RSKV 1969 Nr. 51 S. 120 Erw. 1). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihr die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden sollte, wenn der Verfügungsadressat selber ein Rechtsmittel ergreift.
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2.- Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechtigung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind vom kantonalen Gericht zutreffend wiedergegeben worden, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch dessen Ausführungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Ziff. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV; BGE 113 V 219 Erw. 2a und b mit Hinweis). Dasselbe gilt auch für die Ausführungen über die Begriffe der für eine Leistungspflicht der SUVA grundsätzlich - sowohl für den Rentenanspruch wie auch für eine Integritätsentschädigung - kumulativ vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
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3.- In medizinischer Hinsicht ist der relevante Sachverhalt umfassend dokumentiert. Es liegen ärztliche Stellungnahmen aus unterschiedlichen Fachrichtungen vor, welche eingehend über die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem erlittenen Unfall Auskunft geben. Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und die verschiedenen ärztlichen Berichte korrekt gewürdigt. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht von der Anordnung weiterer Untersuchungen und der Einholung zusätzlicher medizinischer Gutachten abgesehen hat. Die vorhandenen Berichte erlauben durchaus eine zuverlässige und schlüssige Beurteilung der sich stellenden Fragen. In BGE 122 V 157 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ausführlich mit dem Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Experten auseinandergesetzt und dabei erkannt, dass es im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig sei, die Beurteilung allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen zu stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen indessen strenge Anforderungen zu stellen seien. Weder die SUVA noch das kantonale Gericht haben ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Berichte abgestellt. Vielmehr stützten sich ihre Überlegungen auch auf das für die Belange der Invalidenversicherung erstellte Gutachten des ZMB. Des Weitern besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit der von der SUVA im Administrativverfahren angeordneten spezialärztlichen Beurteilung des Dr. med. O.________ in Frage zu stellen. Gestützt auf die medizinischen Dokumente nimmt er zu den unfallkausalen Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konkret Stellung, wobei seine Schlussfolgerungen ohne weiteres zu überzeugen vermögen. Von einer unausgewogenen Beweislage kann deshalb nicht gesprochen werden. Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer auch darin, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Angesichts der bereits zahlreich durchgeführten umfassenden Untersuchungen muss die Wahrscheinlichkeit, dass weitere Beweisvorkehren bisher nicht erkannte neue Aspekte zu Tage fördern könnten, als äusserst minim eingestuft werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb gegen das Absehen von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen seitens der Vorinstanz ebenfalls nichts einzuwenden, und es sind solche auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht anzuordnen.
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4.- Mit nicht zu beanstandender Begründung ist das kantonale Gericht unter Würdigung der ärztlichen Berichte zum Schluss gelangt, dass die linksseitige dorsolaterale Rezidivhernie - welche durch den Unfall vom 19. März 1993 richtunggebend verschlimmert worden sei -, nicht jedoch die rechtsparamediane Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverschiebung der Wurzel S1 rechts in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb den Ausführungen des Dr. med. O.________ nicht gefolgt werden sollte, wonach das gegenüber den Ärzten des ZMB geschilderte, offenbar erst zwei Wochen vor ihrer Untersuchung erstmals akut aufgetretene Wurzelreiz- und Ausfallsyndrom rechts nicht unfallbedingt ist. Wie Dr. med. O.________ ausführt, zeigen die Magnetresonanzbilder vom 10. Mai 1993 eindeutig degenerativ veränderte Zwischenwirbelscheiben L4/5 und L5/S1 mit fortgeschrittener Austrocknung und einer Diskushernie median und leicht paramedian links L4/5 sowie eine Diskusprotrusion L5/S1, welche sich nun schicksalhaft zu einer Diskushernie ausgebildet habe und symptomatisch geworden sei. Im Übrigen entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98] und R. vom 30. April 1999 [U 228/98] mit weiteren Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 30. April 1999 [U 228/98] und S. vom 26. August 1996 [U 159/95]; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere S. 56).
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5.- a) Was die von den Gutachtern des ZMB als posttraumatische Anpassungsstörung auf der Basis einer neurotischen Entwicklung diagnostizierte psychische Komponente des Beschwerdebildes betrifft, wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Unfall vom 19. März 1993 dafür zumindest eine Teilursache darstellt.
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b) Was die Adäquanz der psychischen Entwicklung anbelangt, ist die Vorinstanz richtigerweise von der in BGE 115 V 133 präzisierten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b, 123 V 99 Erw. 2a) ausgegangen.
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Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 19. März 1993, bei welchem der Beschwerdeführer von einem Gerüst aus rund 3 Metern Höhe auf feuchtes Erdmaterial fiel, zu Recht als ein im Sinne der Rechtsprechung mittelschweres Ereignis eingestuft. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann dieser auf Grund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen nicht als schwer qualifiziert werden. Insbesondere kann nicht von einem ausserordentlich schweren, lebensbedrohenden Geschehen gesprochen werden (vgl. dazu RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Ebenso wenig liegt ein schwerer Fall im mittleren Bereich vor (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448).
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Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - das Vorliegen der weiteren bei Unfällen aus dem mittleren Bereich für die Bejahung der Adäquanz zusätzlich in gehäufter und auffallender Weise zu erfüllenden Kriterien oder eines Einzelkriteriums in besonders ausgeprägter Weise bejahen will. Insbesondere blieben im kantonalen Entscheid ausschliesslich als Folgen der psychischen Entwicklung zu qualifizierende Umstände bei der Adäquanzbeurteilung richtigerweise unberücksichtigt. Sodann können das Gefühl des Nichternstgenommenwerdens, die soziale Notlage und die drohende Ausweisung der Familie nicht als unfallbezogene objektive Kriterien betrachtet werden. Da die vorinstanzliche Betrachtungsweise den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung trägt, ist die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der psychischen Gesundheitsschädigung und dem Unfallereignis gesamthaft gesehen nicht zu beanstanden.
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6.- SUVA und Vorinstanz haben bei der Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Dr. med. O.________ abgestellt. Dementsprechend gingen sie der organischen Unfallfolgen wegen von einer zumutbarerweise wechselbelastend auszuübenden Tätigkeit während 35 Stunden pro Woche bei einer 42 Stundenwoche aus. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist nicht zu beanstanden.
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Der bei einer solchen Tätigkeit zu erwartende Verdienst in der Grössenordnung von Fr. 2500.- monatlich (Invalideneinkommen) entspricht einer durchaus realistischen Einschätzung. Ebenfalls nicht beanstanden lässt sich nach Lage der Akten das als Bauhandlanger ohne Gesundheitsschaden mutmasslich realisierbare Einkommen (Valideneinkommen) von monatlich zwischen Fr. 4000.- und Fr. 4200.-. Was der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz einlässlich begründete Einkommensbemessung vorbringt, ist unbehelflich. Insbesondere kann aus der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nichts abgeleitet werden, da diese im Gegensatz zur Unfallversicherung zusätzlich auch für die durch die unfallfremden Beeinträchtigungen bewirkte Verminderung der Erwerbsfähigkeit einzustehen hat.
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Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 40 %.
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7.- Hinsichtlich des Integritätsschadens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen eine abweichende Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen. Was die psychische Problematik betrifft, gilt es festzuhalten, dass sich bei Unfällen im mittleren Bereich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens kaum je bejahen lässt (vgl. BGE 124 V 45 Erw. 5 c/bb).
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8.- a) Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3).
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b) Mit Kostennote vom 12. Mai 1999 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3950.- zuzüglich Fr. 405.90 Auslagen und Fr. 326.65 Mehrwertsteuer geltend.
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Gemäss Gesamtgerichtsbeschluss vom 3. Juni 1997 beträgt der Ansatz, den das Eidgenössische Versicherungsgericht einem anwaltlich vertretenen Versicherten zu Lasten der Gegenpartei im Normalfall zuspricht Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Dieser Ansatz gilt auch für die Festsetzung der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung, wobei davon unter den gleichen Voraussetzungen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann, wie bei der Bemessung der Parteientschädigung (RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261).
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Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich nicht um eine überaus komplizierte Angelegenheit, welche ein Abweichen vom Normalsatz rechtfertigen würde. Die vom bereits im vorinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Anwalt eingereichte Rechtsschrift erweist sich zudem als recht weitschweifig.
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c) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglicher Kostenerlass auch für das vorinstanzliche Verfahren beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat die Entschädigung auf Fr. 2826.80 festgesetzt und dem Beschwerdeführer einen Selbstbehalt von Fr. 1500.- auferlegt. Inwiefern dieses Vorgehen unrechtmässig sein sollte, wird nicht dargetan.
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Dem unentgeltlich bestellten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher eine Entschädigung von Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzuerkennen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Advokat Dr. C.________ für das Verfahren vor dem
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Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-
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kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-
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steuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
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richt des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Januar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Die Gerichts der IV. Kammer: schreiberin:
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